Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 323 |
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| 01 | In der Idee dieses gemeinschaftlichen Besitzes und nach Gesetzen die | ||||||
| 02 | aus diesem Begrif fließen ist immer eine eigenmächtige Erwerbung | ||||||
| 03 | des Bodens möglich in welcher wirklich der gemeinschaftliche nicht der | ||||||
| 04 | Privatwille und nicht in einem unmittelbaren Verhältnis zur Sache | ||||||
| 05 | sondern zu Personen die erste Besitznehmung rechtlich=möglich macht. - | ||||||
| 06 | d. i. ein Boden kann durch die erste Besitznehmung erworben werden. | ||||||
| 07 | Apagogischer (analytischer) Beweis - Setzet der Boden könne nicht | ||||||
| 08 | eigenmächtig im Naturzustande erworben werden so könnte er gar nicht | ||||||
| 09 | selbst nicht im bürgerlichen Zustande erwerblich seyn. - Denn dieser ist | ||||||
| 10 | nur ein Zustand des aus dem Vertrage aller die schon im wechselseitigen | ||||||
| 11 | Verhältnisse des äußern Mein und Dein stehen um dieses durch einen | ||||||
| 12 | objectiv allgemeinen Willen gewissen Gesetzen zu unterwerfen. wäre | ||||||
| 13 | nun kein äußeres Mein und Dein gegeben so könnten auch keine öffentliche | ||||||
| 14 | Gesetze statt finden einem jeden das Seine zu sichern. | ||||||
| 15 | 1. Ein jeder Mensch nimmt natürlicherweise d. i. vor allem rechtlichen | ||||||
| 16 | act einen Platz auf Erden ein wohin ihn die Natur oder der Zufall | ||||||
| 17 | hingesetzt hat und hat das Recht d. i. er verbindet alle Andere sich dieses | ||||||
| 18 | Platzes zu enthalten nicht durch sein Verhältnis zur äußern Sache, dem | ||||||
| 19 | Boden, als Inhaber desselben, denn gegen Sachen giebt es keine Verbindlichkeit | ||||||
| 20 | sondern zur Willkühr aller Andern die eben so wohl wie er im | ||||||
| 21 | Besitz desselben Erdbodens und irgend eines Platzes auf demselben sind | ||||||
| 22 | durch seine Willkühr. - Die Inhabung eines Gegenstandes der Willkühr | ||||||
| 23 | mit dem Willen irgend eines Gebrauchs desselben verbunden ist der Besitz | ||||||
| 24 | und jeder Erdbewohner ist also im ursprünglich dynamischen Besitz eines | ||||||
| 25 | Bodens d. i. er hat ihn vor allem rechtlichen Act in seiner Gewalt. | ||||||
| 26 | 2. Da alle Menschen auf einem und demselben Erdboden ursprünglich | ||||||
| 27 | im Besitz irgend eines Platzes auf demselben sind und das Recht des Besitzes | ||||||
| 28 | ursprünglich jedem Menschen und auf jeden Platz der Erde zukomt | ||||||
| 29 | mithin disjunctiv allgemein ist d. i. ein jeder kann diesen oder jenen | ||||||
| 30 | Platz auf Erden besitzen so muß dieser Besitz auch als collectiv=allgemein | ||||||
| 31 | d. i. als Gesammtbesitz des menschlichen Geschlechts dem ein objectiv | ||||||
| 32 | vereinigter oder zu vereinigender Wille correspondirt angesehen werden | ||||||
| 33 | weil ohne ein Princip der Vertheilung (die nur dem vereinigten Willen als | ||||||
| 34 | Gesetz zukommen kann) das Recht der Menschen irgend wo zu seyn ohne | ||||||
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