Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 324 |
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| 01 | allen Erfolg seyn und durch den allgemeinen Wiederstreit vernichtet | ||||||
| 02 | werden würde. | ||||||
| 03 | 3. Die erste Besitznehmung also wiederspricht nicht dem Rechte | ||||||
| 04 | Anderer (lex iusti) eben darum weil sie die erste ist d. i. kein anderer | ||||||
| 05 | schon Besitz von einem Boden genommen hat - aber ist als eigenmächtig | ||||||
| 06 | doch noch kein rechtlicher Act, der andere verbindet weil er nur gegen | ||||||
| 07 | Sachen ausgeübt wird mithin kein Act wodurch ein Boden erworben wird. | ||||||
| 08 | Aber die Besitznehmung die der Idee eines möglichen u. a priori objectiv | ||||||
| 09 | nothwendigen collectiv=allgemeinen Willens gemäs mit dem Princip | ||||||
| 10 | des ursprünglichen Gesammtbesitzes des Bodens zusammenstimmt ist | ||||||
| 11 | doch der erste rechtliche Act der die conditio sine qua non der ersten Erwerbung | ||||||
| 12 | (denn eine muß die erste seyn) ausmacht und ein negativer Erwerb | ||||||
| 13 | ist andere (nach der lex iuridica) so lange abzuhalten jenen im Besitze des | ||||||
| 14 | Platzes zu stöhren (den Besitz als intellectuell anzunehmen) bis der vereinigte | ||||||
| 15 | Wille und der Zustand der äußern Gesetzgebung eingetreten ist | ||||||
| 16 | (lex iustitiae) der gemäß dem ursprünglichen Gesamtbesitz jedem den | ||||||
| 17 | seinigen bestimmt. | ||||||
| 18 | Der Physische Besitz unter der Idee des Gesamtbesitzes betrachtet der | ||||||
| 19 | zu jenem die Bedingung a priori enthält und ein blos intelligibeler Besitz | ||||||
| 20 | ist, ist ein Verhältnis zum Boden ihn in meiner Gewalt zu haben | ||||||
| 21 | durch meinen bloßen Willen folglich intellectuell zu besitzen. | ||||||
| 22 | LBl E 59 R II 215-219 |
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| 23 | Erste Seite |
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| 24 | Thesis Praemißionis. Setzet es sey nicht möglich so wäre | ||||||
| 25 | es entweder unmöglich den Gegenstand seiner Willkühr zu besitzen oder | ||||||
| 26 | wiederrechtlich ihn sich zuzueignen d. i. anderen die ihn am Gebrauch | ||||||
| 27 | desselben hindern wollten nach allgemeinen Gesetzen der Freyheit zu | ||||||
| 28 | wiederstehen. - Das erste aber findet nicht statt weil der äußere Gegenstand | ||||||
| 29 | als Object der Willkühr welches ich in meiner Gewalt habe vorausgesetzt | ||||||
| 30 | wird das zweyte gleichfalls nicht weil dasselbe Object zugleich | ||||||
| 31 | eben so Gegenstand der Willkühr anderer ist folglich mit der Freyheit | ||||||
| 32 | anderer es zu gebrauchen nach allgemeinen Gesetzen gar wohl zusammenbesteht. | ||||||
| 33 | Also ist es falsch daß einen Gegenstand der Willkühr außer mir | ||||||
| 34 | als das Meine zu haben unmöglich sey: folglich ist es möglich etc. | ||||||
| 35 | Antithesis. Setzet es sey möglich. Weil der Gegenstand außer | ||||||
| 36 | mir ist ich also nicht im Besitz desselben bin ich aber nicht durch den Gebrauch | ||||||
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