Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 314 |
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| 01 | aber doch äußerer Besitz und dieser ist in Ansehung der Sachen | ||||||
| 02 | außer mir kein anderer als der des Bodens. | ||||||
| 03 | Der Grundsatz des ursprünglichen natürlichen Besitzes des Bodens | ||||||
| 04 | ist: „Ich habe das angebohrne Recht auf dem Boden zu seyn (einen Platz | ||||||
| 05 | auf Erden einzunehmen) auf welchen mich die Natur oder der Zufall | ||||||
| 06 | (also ohne meine Willkühr) gesetzt hat.” Ein jeder anderer aber auf | ||||||
| 07 | demselben gemeinen Erdboden mit dem ich wegen der Einheit der Erdfläche | ||||||
| 08 | im äußeren Verhältnis des möglichen wechselseitigen Einflusses | ||||||
| 09 | stehe hat mit mir das gleiche Recht. | ||||||
| 10 | Der erste rechtliche Act der zum äußern Mein erfodert wird ist die | ||||||
| 11 | Besitznehmung (apprehensio) des Gegenstandes (folglich hier des Bodens) | ||||||
| 12 | d. i. der Anfang des Gebrauchs durch Verknüpfung desselben mit meiner | ||||||
| 13 | Willkühr: welche Besitznehmung um nothwendig rechtmäßig zu seyn | ||||||
| 14 | die erste (prior apprehensio) seyn muß weil nur diese mit der äußeren | ||||||
| 15 | Freyheit von jedermann allgemein zusammenstimmt Der Besitz aus der | ||||||
| 16 | empirischen Apprehension ist die Inhabung also meine Gegenwart im | ||||||
| 17 | Raume darin die Sache ist mit der Absicht auf einen möglichen Gebrauch | ||||||
| 18 | derselben und so aller Andern auf demselben Boden für alle: Folglich | ||||||
| 19 | ist die Besitznehmung eines Platzes auf der Erde eine besondere von | ||||||
| 20 | deren gemeinsamen Besitz (communio) | ||||||
| 21 | Zweite Seite |
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| 22 | 1) die äußere Freyheit der Willkühr aller Anderen, daß die Besitznehmung | ||||||
| 23 | die erste ist (der Zeit nach) 2) das Vermögen den Platz | ||||||
| 24 | in seinen Besitz zu bringen (dem Raume nach). 3) der Wille d. i. die | ||||||
| 25 | Verbindlichkeit aller Anderen vermöge des gemeinschaftlichen Besitzes | ||||||
| 26 | der ganzen Erdfläche. | ||||||
| 27 | Diesen correspondiren die intellectuelle Bedingungen welche zum | ||||||
| 28 | Mein und Dein erfordert werden. | ||||||
| 29 | a. der priorität der Apprehension daß der Gegenstand noch in | ||||||
| 30 | Keines Besitz sey | ||||||
| 31 | b. der empirischen Apprehension daß das Subject ihn überhaupt | ||||||
| 32 | in seine Gewalt gebracht habe. | ||||||
| 33 | c der empirischen Gemeinschaft des Bodens (durch das nebeneinanderseyn | ||||||
| 34 | auf einer und derselben Erdfläche) Der gemeinsame Wille | ||||||
| 35 | der allein allgemeingültig jedem das Seine bestimmt. | ||||||
| 36 | Wie sind synthetische Rechtssätze a priori möglich. | ||||||
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