Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 313 |
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| 01 | Apagogischer Beweis |
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| 02 | Setze kein Boden könne ursprünglich mithin eigenmächtig erworben | ||||||
| 03 | d. i. in keinen Separatbesitz rechtlich gebracht werden so würde er entweder | ||||||
| 04 | in gar keinen Besitz oder wenigstens in keinen gemeinschaftlichen kommen | ||||||
| 05 | können mithin ein jeder alle andere und alle einen jeden von dem Gebrauche | ||||||
| 06 | des Bodens a priori ausschließen. Weil aber zu jedem dieser | ||||||
| 07 | Rechte ein Besitz des Bodens gehört (denn ohne diesen kann ich in dem | ||||||
| 08 | Gebrauche den andere davon machen möchten nicht lädirt werden) | ||||||
| 09 | und zum Rechte Andere von dem Separatbesitze eines gewissen Bodens | ||||||
| 10 | auszuschließen ein Separatbesitz desselben gehört so würde der Boden | ||||||
| 11 | im Gemeinbesitz eines jeden seyn und doch ein jeder von dem besondern | ||||||
| 12 | Besitze desselben ausgeschlossen werden können welches sich wiederspricht | ||||||
| 13 | (denn das Recht was keinem einzeln zukommt kann auch nicht ihnen allen | ||||||
| 14 | zusammengenommen zukommen.) | ||||||
| 15 | LBl E 55 R II 202-204 |
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| 16 | Erste Seite |
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| 17 | Allgemeine Formel der äußern |
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| 18 | Erwerbung. |
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| 19 | Alle Besitznehmung Apprehension im Raum und der Zeit wird in | ||||||
| 20 | eine intellectuelle den äußeren (vom Subject verschiedenen) Gegenstand | ||||||
| 21 | in seiner Gewalt zu haben und das Recht als die Möglichkeit dieses Acts | ||||||
| 22 | nach Gesetzen der Freyheit vorausgesetzt (welche in Ansehung äußerer | ||||||
| 23 | Sachen bey des ersten Besitznehmung jederzeit geschieht) Also sind | ||||||
| 24 | hier Freyheit und Vermögen gegeben. Nun wird hiezu der Wille | ||||||
| 25 | welcher die Einstimmung mit aller anderer ihrem Willen enthält welche | ||||||
| 26 | nur durch collective Einheit derselben möglich ist gedacht (nicht empirisch | ||||||
| 27 | gegeben) und so geschlossen der Gegenstand sey mein | ||||||
| 28 | Von den Principien der äußern Erwerbung |
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| 29 | überhaupt |
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| 30 | Erwerbung ist ein rechtlicher Act d. i. eine Handlung wodurch etwas | ||||||
| 31 | mein wird. Ist der erwerbliche Gegenstand (quaesibile) außer mir so | ||||||
| 32 | ist die Bedingung derselben daß ich vorher im Besitz des Gegenstandes | ||||||
| 33 | außer mir bin und soll die Erwerbung ursprünglich seyn (wie es denn | ||||||
| 34 | eine solche überhaupt geben muß § ) so muß es ein Besitz seyn der vor | ||||||
| 35 | allem rechtlichen Act der freyen Willkühr vorhergeht d. i. ein natürlicher | ||||||
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