Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 312 |
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| 01 | Die allgemeine formale Bedingung alles Mein und Dein ist das | ||||||
| 02 | Princip der Übereinstimmung meiner Willkühr mit der jedes Andern | ||||||
| 03 | nach allgemeinen Gesetzen. | ||||||
| 04 | Die erste materiale Bedingung des Mein und Dein an einem | ||||||
| 05 | Gegenstande ist der Besitz desselben - denn ohne die Verbindung des | ||||||
| 06 | Gegenstandes mit dem Subject konnte dadurch daß der Gegenstand von | ||||||
| 07 | andern afficirt wird das Subject nicht lädirt werden. | ||||||
| 08 | Der in Raum und Zeit bestimmte d. i. der empirische Besitz eines | ||||||
| 09 | äußeren Gegenstandes ist der Besitz in der Erscheinung (poßeßio phaenomenon) | ||||||
| 10 | weil es ein Besitz ist der keinen Rechtsbegrif enthält. Der von | ||||||
| 11 | jener Bedingung unabhängige Besitz ist der intellectuelle oder blos | ||||||
| 12 | rechtliche Besitz (poßeßio noumenon). | ||||||
| 13 | Da der Begrif des äußeren Mein und Dein ein Rechtsbegrif ist | ||||||
| 14 | gleichwohl aber dieser keinen Gegenstand haben würde auf den er angewandt | ||||||
| 15 | werden könnte wenn er nicht in der empirischen Anschauung | ||||||
| 16 | gegeben wäre so wird das rechtliche Mein und Dein einen Besitz in der | ||||||
| 17 | Erscheinung (der theoretisch ist) zum Grunde legen und denn doch indem | ||||||
| 18 | die Vernunft von diesem abstrahirt einen intellectuellen (moralisch=practischen) | ||||||
| 19 | Besitz des Gegenstandes an sich betrachtet nämlich blos als | ||||||
| 20 | Objects der Willkühr überhaupt enthalten. | ||||||
| 21 | Zweite Seite |
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| 22 | Der Besitz respectiv auf die Möglichkeit des Gebrauchs eines | ||||||
| 23 | äußeren Gegenstandes ist eine Verknüpfung die entweder ideal ist und | ||||||
| 24 | die bloße Beziehung auf das Vermögen der Willkühr oder real ist und | ||||||
| 25 | einen Act der Willkühr nämlich die Ausübung eines solchen Vermögens | ||||||
| 26 | enthält. Im ersten Falle sagt man: das Subject hat es in seiner Macht | ||||||
| 27 | mit dem Gegenstande so oder anders zu verfahren (in potentia sua positum) | ||||||
| 28 | im zweyten er hat ihn in seiner Gewalt (in potestate sua positum) | ||||||
| 29 | - Daher muß der potentiale Besitz vom potestativen unterschieden werden | ||||||
| 30 | und in den letztern etwas bringen ist ein rechtlicher Act der zum mein | ||||||
| 31 | und dein zulangt wenn der Wille dazu kommt der erstere aber noch | ||||||
| 32 | nicht. - Das in seine Gewalt bringen muß nun zuerst physisch | ||||||
| 33 | (bedingt im Raum und der Zeit) verstanden werden dergleichen Besitz | ||||||
| 34 | man den mathematisch (theoretisch) bestimmten nennt aber nachher | ||||||
| 35 | muß er | ||||||
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