Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 311 |
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| 01 | bewust werden könnten wenn wir sie nicht an der Auffassung eines Mannigfaltigen | ||||||
| 02 | außer uns (im Raume) in unsere Vorstellung brächten mithin | ||||||
| 03 | dieses nothwendig als Bedingung von jenem gegeben von uns vorgestellt | ||||||
| 04 | wird als Gegenstand des Sinnes nicht der Einbildungskraft also auch wir | ||||||
| 05 | ohne äußere Objecte der Willkühr nicht des Besitzes unserer eigenen Bestimmungen | ||||||
| 06 | und des angebohrnen Rechts des Gebrauchs unserer selbst | ||||||
| 07 | bewust werden könnten mithin wir das Recht uns äußerer Gegenstände | ||||||
| 08 | zu bedienen als Bedingung der Möglichkeit des inneren Gebrauchs unserer | ||||||
| 09 | Willkühr ansehen und also das Recht in Ansehung äußerer Gegenstände | ||||||
| 10 | a priori annehmen müssen. | ||||||
| 11 | LBl E 59 R II 199-202 |
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| 12 | Erste Seite |
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| 13 | Alle Menschen sind in einem Gesammt=Besitz des Bodens nicht durch | ||||||
| 14 | einen rechtlichen Act der Vereinigung ihrer Willkühr sondern ursprünglich | ||||||
| 15 | durch die Einheit des Bodens und dem Recht was ihnen von Natur zukommt | ||||||
| 16 | irgend einen Platz auf der Erde einzunehmen welche selbst beschränkte | ||||||
| 17 | Einheit aller darauf möglichen Besitze auf welcher die Erdbewohner | ||||||
| 18 | natürlicher Weise einander in Ansehung der Einnehmung | ||||||
| 19 | ihres Platzes entgegen wirken muß und weshalb ein Naturgesetz zum | ||||||
| 20 | Grunde liegen muß welches jedem den seinigen bestimmt damit durch | ||||||
| 21 | ihren Wiederstreit das Recht aus dem ursprünglichen Besitze nicht seine | ||||||
| 22 | eigene Wirkung vereitle. - Dies Gesetz kann kein anderes seyn als das | ||||||
| 23 | eines ursprünglichen Gesammtwillens nicht als Factum sondern als | ||||||
| 24 | einer Idee durch welche jene Zusammenstimmung allein möglich ist. | ||||||
| 25 | Aus diesem Gesammtbesitze der auf keinem rechtlichen Act gegründet | ||||||
| 26 | sondern angebohren ist folgt nothwendig das Recht für jeden | ||||||
| 27 | sich einen Platz als einen besonderen Besitz aber nach Gesetzen der | ||||||
| 28 | Freyheit zu wählen und ihn eigenmächtig zu dem seinen zu machen weil | ||||||
| 29 | sonst die Freyheit sich selbst vom Besitz und Gebrauch brauchbarer Sachen | ||||||
| 30 | ausschließen würde wozu auch ein ausdrücklicher Act der gemeinsamen | ||||||
| 31 | Willkühr erforderlich seyn würde. | ||||||
| 32 | Von Maximen des Rechts zu reden gehört zur Ethik. | ||||||
| 33 | Allen steht von Natur ein Recht zum Separatbesitz zu | ||||||
| 34 | Der Besitz als Bedingung der Möglichkeit einer Läsion oder des | ||||||
| 35 | Gebrauchs | ||||||
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