Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 307 |
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| 01 | Die zweyten affirmativ u. synthetisch im innern und äußern Verhältnis | ||||||
| 02 | und es läßt sich gar kein bestimmtes Gesetz dazu geben. | ||||||
| 03 | Die erste Pflichten sind officia neceßitatis die zweyte officia charitatis | ||||||
| 05 | Frey ist der, der niemandem Unterthan ist. Unterthan aber ist der | ||||||
| 06 | dessen Zustand glücklich zu seyn oder nicht von dem Willen eines Andern | ||||||
| 07 | abhängt | ||||||
| 08 | LBl E 51 R II 188-193 |
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| 09 | Besitz eines Rechts ohne Besitz des Objects selber. |
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| 10 | Besitz ist dasjenige Verhältnis eines Objects der Willkühr zum | ||||||
| 11 | Subject wodurch wenn sich jenes verändert dieses zugleich mit verändert | ||||||
| 12 | wird. - Ist diese Veränderung blos physisch so heißt der Besitz Innhabung | ||||||
| 13 | (detentio) nämlich eine solche Verknüpfung dadurch das Subject in | ||||||
| 14 | seinen Naturbestimmungen verändert wird. Würde die Veränderung | ||||||
| 15 | das Recht des Subjects angehen so ist der Besitz so fern rechtlich ein | ||||||
| 16 | rechtlicher Besitz der nicht zugleich physisch (nicht Inhabung) ist heißt ein | ||||||
| 17 | blos=rechtlicher Besitz seyn. Mein (adiectiv als Bestimmung) heißt das | ||||||
| 18 | dessen Veränderungen meine Veränderungen sind. Das Meine heißt | ||||||
| 19 | ein solches Object meiner Willkühr d. i. etwas wovon ich einen Gebrauch | ||||||
| 20 | beabsichtigen kann und so fern dieser ausschlieslich ist so ist es das Meine | ||||||
| 21 | im Gegensatz mit dem Deinen oder überhaupt dem Seinen eines | ||||||
| 22 | andern d. i. das eigenthümlich=meine (proprium) ist dieses aber nicht | ||||||
| 23 | sondern das Meine zugleich das Seine eines andern so heißt es das gemeinschaftlich=meine | ||||||
| 24 | (meum commune). Der Anfang der actus | ||||||
| 25 | der Willkühr wodurch mein physischer Besitz anhebt ist die Ergreifung | ||||||
| 26 | (apprehensio) welche wenn sie von einer Sache geschieht die vorher | ||||||
| 27 | keines Seine war Bemächtigung (occupatio) heißt Die Bestimmung | ||||||
| 28 | der Willkühr wodurch ich will ein Object solle ausschlieslich mein seyn | ||||||
| 29 | ist die Zueignung (appropriatio). - Der Besitz der Innhabung kan auch | ||||||
| 30 | der empirische so wie der blos=rechtliche Besitz der intellectuelle genannt | ||||||
| 31 | werden. | ||||||
| 32 | § | ||||||
| 33 | Der Begrif des Meinen als eines Gegenstandes außer mir gründet |
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| 34 | sich auf der Idee eines blos=rechtlichen Besitzes.) |
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| 35 | Wenn es ein Mein und Dein in Dingen außer uns geben soll so muß | ||||||
| 36 | es auch einen reinen intellectuellen (blos=rechtlichen) Besitz derselben | ||||||
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