Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 306 |
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| 01 | Raumes= und Zeitbedingungen bringt Schwierigkeiten ja Unmöglichkeit | ||||||
| 02 | der adäqvaten Erfüllung jener Vernunftidee hervor weil Freyheit keinen | ||||||
| 03 | sinlichen Gesetzen unterworfen werden kan. | ||||||
| 04 | Der Wille der zugleich das Object in seiner Gewalt hat ist der der | ||||||
| 05 | Schöpfung des Objects und dieses ist alsdann ohne wiederrede sein. - | ||||||
| 06 | Der aber welcher die Existenz der Objecte als von seinem Willen unabhängig | ||||||
| 07 | existirend annehmen muß kan auch bey der größten macht nichts für | ||||||
| 08 | sich selbst zu dem seinen machen bedarf es aber doch weil sonst die Freyheit | ||||||
| 09 | sich selbst von Dingen und nicht von der Willkühr anderer abhängig machen | ||||||
| 10 | würde. Also hängt das Mein und Dein nur von der vereinigten Willkühr | ||||||
| 11 | in der Idee (a priori) ab und keine Sache wird mein durch occupation | ||||||
| 12 | sondern durch distributive Willkühr. - Alles bezieht und gründet sich auf | ||||||
| 13 | die Idee einer in Ansehung aller Sachen vereinigten Willkühr als ursprünglich | ||||||
| 14 | objectiv nothwendig, aber gleich als ob sie existire. Wenn sie | ||||||
| 15 | sich nicht über die Distribution einigen können so thut keiner dem andern in | ||||||
| 16 | diesem statu praeternaturali iniusto unrecht aber keiner erwirbt auch ein | ||||||
| 17 | Recht. | ||||||
| 18 | LBl E 50 R II 187-188 |
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| 19 | Rechtlich=Mein u. Dein |
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| 20 | ist was ohne meine (oder deine) Einwilligung meiner Willkühr nicht | ||||||
| 21 | entrissen werden kann. - Was also einstimmig mit der Freyheit von | ||||||
| 22 | jederman (deren Gesetz) blos durch meine Willkühr existirt ist rechtlich | ||||||
| 23 | Mein. - Also ist das Meine das was meiner Willkühr blos nach rechtlichen | ||||||
| 24 | Verhältnissen unterworfen ist die physisch mögen sein welche sie | ||||||
| 25 | wollen. - Mein ist das Object dessen Veränderungen zugleich meine | ||||||
| 26 | des Subjects Veränderungen sind. | ||||||
| 27 | Rechtslehre die das enthält was mit der Freyheit der Willkühr nach | ||||||
| 28 | allgemeinen Gesetzen zusammen bestehen kan. | ||||||
| 29 | Tugendlehre die das enthält was mit den nothwendigen Zwecken | ||||||
| 30 | der Willkühr nach einem allgemeinen Gesetz der Vernunft zusammen bestehen | ||||||
| 31 | kann | ||||||
| 32 | Die ersten sind negativ und analytisch im innern und äußern Verhältnis | ||||||
| 33 | u. enthalten die innere so wohl als äußere Bedingungen äußerer | ||||||
| 34 | möglicher gesetze | ||||||
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