Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 300 |
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| 01 | als Sinnenwesen betrachtet wird um dieses Recht in concreto zu actuiren, | ||||||
| 02 | 1. die sinnliche Bedingungen der Rechtsbestimmung in Ansehung der | ||||||
| 03 | Sache erfordert worunter allein ein gemeinschaftlicher Wille möglich | ||||||
| 04 | wird, 2. solche dadurch er wirklich wird, 3. die Bedingung des Gebrauchs | ||||||
| 05 | der Personen als Sachen wodurch ein vereinigter Wille nothwendig | ||||||
| 06 | wird. | ||||||
| 07 | Die Schwierigkeit wegen des obersten Rechtsprincips ist daß man | ||||||
| 08 | das Menschenrecht (das Verhältnis der Freyheit in Raum und Zeit) | ||||||
| 09 | hat abhandeln wollen ehe man das Recht einer Person überhaupt (als | ||||||
| 10 | Noumenon) unternommen hat. Daher sind die Schwierigkeiten der Anwendung | ||||||
| 11 | der Principien für schwierigkeiten der reinen Principien a priori | ||||||
| 12 | gehalten worden. - Es ist ebenso als wenn Aristoteles Raum u. Zeit | ||||||
| 13 | unter die Categorien mengt u. sinnliche Bedingungen der Erkentnis | ||||||
| 14 | unter die intellectuelle, weil in beyden es eine Bestimmung a priori | ||||||
| 15 | giebt. - Der Besitz eines Objects als Sache ist nur im Raum, der der | ||||||
| 16 | Zusage der praestation einer Person nur in der Zeit und der des Besitzes | ||||||
| 17 | einer Person als Sache nur in beyden zusammen möglich | ||||||
| 18 | Das wovon ich entfernt bin ist für die intellectuelle Willkühr in | ||||||
| 19 | meinem Besitz. So auch mit dem Versprechen. | ||||||
| 20 | Die Schwierigkeiten der Ausführung (der Vereinigung des Willens) | ||||||
| 21 | können nicht unter die der Principien gezählt werden. | ||||||
| 22 | LBl E 43 R 163-164, 169-170 |
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| 23 | Erste Seite |
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| 24 | Vom blos rechtlichen Besitz |
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| 25 | Ohne im Besitze eines Objects zu seyn kan die Freyheit einer Person | ||||||
| 26 | durch die Verhinderung an ihrem Gebrauch des Objects nicht geschmälert | ||||||
| 27 | werden. Es muß also vor allem physischen Besitz aber auch noch vor allem | ||||||
| 28 | eigenen rechtlichen irgend ein Besitz vorher gehen ehe das ius proprium | ||||||
| 29 | in Ansehung eines Objects möglich ist und dieser Besitz muß a priori in | ||||||
| 30 | der Idee von der Beschaffenheit der Willkühr oder der relation derselben zu | ||||||
| 31 | objecten außer ihr überhaupt eines vernünftigen Wesens enthalten seyn. | ||||||
| 32 | Dieses kan nun kein anderer als der Gemeinbesitz seyn und zwar da ein | ||||||
| 33 | jeder im Besitz der Willkühr anderer ist was die Regel des Gebrauchs | ||||||
| 34 | derselben in Ansehung brauchbarer Objecte überhaupt betrift da ein | ||||||
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