Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 299 |
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| 01 | oder acceptation oder durch eine acceptation die durch die Besitznehmung | ||||||
| 02 | nothwendig wird verknüpfen weil dadurch allein es möglich | ||||||
| 03 | wird daß meiner Freyheit durch das Hindernis was andere meiner Willkühr | ||||||
| 04 | setzen Abbruch geschehe. | ||||||
| 05 | Der Schematism der Erwerbung ist als Translation durch gemeinschaftliche | ||||||
| 06 | Willkühr a priori anzusehen. Potentiale oder actuale Gemeinschaft | ||||||
| 07 | dieses Willens. Das ist die synthetische Einheit der Willkühr über | ||||||
| 08 | ein Object welche der Erwerb als empirische Synthesis möglich macht. | ||||||
| 09 | Vierte Seite |
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| 10 | Der einen Boden erwirbt der erwirbt sich kein Recht an dem Boden | ||||||
| 11 | für sich denn diesem würde eine obligation des letztern correspondiren | ||||||
| 12 | sondern ein rechtliches Vermögen andern (durch seine bloße Willkühr) | ||||||
| 13 | zu wiederstehen daß sie ihn nicht nach Willkühr brauchen selbst nicht so | ||||||
| 14 | daß seine Freyheit unverletzt bleibt dieses aber ist nicht möglich zu denken | ||||||
| 15 | wenn man nicht voraussetzt kein Mensch könne durch seine Willkühr oder | ||||||
| 16 | derselben Maxime allen Gebrauch brauchbarer Dinge unmöglich machen. | ||||||
| 17 | Ein Verhältnis was man sich nur als das seiner Freyheit in Verhältnis | ||||||
| 18 | auf die Willkühr anderer denken kan ist ein rechtliches Verhältnis. | ||||||
| 19 | Das ist ein reiner Vernunftbegrif d. i. ich kan mir dasselbe nur durch einen | ||||||
| 20 | Vernunftbegrif denken der gar nicht in der sinnlichen Anschauung dargestellet | ||||||
| 21 | werden kan sondern wovon diese letztere nur die Folge ist. - | ||||||
| 22 | Daher besitzt erstlich einer etwas rechtlich wenn daß es ihm zukomt | ||||||
| 23 | blos auf dem Verhältnis seiner freyen Willkühr zu anderer ihrer beruht. | ||||||
| 24 | Daher ist der Zwang rechtlich wenn er eine nothigung des andern blos | ||||||
| 25 | als durch seine Willkühr in Verhältnis auf die freye Willkühr Anderer | ||||||
| 26 | beruht. | ||||||
| 27 | Das Recht wenn es zwischen Menschen als reinen Intelligenzen in | ||||||
| 28 | keinem Verhältnisse zu Sachen und zu einander in Raum und Zeit gedacht | ||||||
| 29 | worden ist leicht nach allgemeinen Regeln zu bestimmen. Man | ||||||
| 30 | hat nichts nöthig als die Freyheit und Willkühr in Verhältnis auf einander | ||||||
| 31 | entweder unmittelbar oder vermittelst der Sachen einzutheilen. | ||||||
| 32 | Doch kan man allgemein sagen daß alles äußere Recht als Besitz der | ||||||
| 33 | Willkühr Anderer (da man die Willkühr derselben in seiner Gewalt hat) | ||||||
| 34 | auf der Idee einer Gemeinschaft der Willkühr beruhe die, wenn der Mensch | ||||||
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