Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 301 |
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| 01 | jeder jedem anderen überhaupt wiederstehen könnte der die Maxime | ||||||
| 02 | geltend machen wollte nach der etwas Brauchbares nothwendig außer | ||||||
| 03 | allen Gebrauch gesetzt werden würde. | ||||||
| 04 | Wenn es zur Freyheit gehörte denjenigen der nicht im physischen | ||||||
| 05 | Besitz ist von dem Gebrauche einer sache blos weil er es nicht ist abzuhalten | ||||||
| 06 | und so wechselseitig allgemein so würde es ein Recht seyn welches | ||||||
| 07 | die Menschen hätten und die Freyheit allgemein genommen würde die | ||||||
| 08 | Willkühr von Objecten derselben abhängig machen. | ||||||
| 09 | Vierte Seite |
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| 10 | Vom blos rechtlichen Besitz |
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| 11 | Das Recht ist ein Anspruch auf den Gebrauch der Freyheit eines anderen | ||||||
| 12 | der gleich einer Sache eines Besitzes fähig ist. - Der Besitz einer Sache | ||||||
| 13 | nach bloßen Verstandesbegriffen ist die Verbindung einer Sache mit der | ||||||
| 14 | Willkühr einer Person welche Verbindung durch die Willkühr des andern | ||||||
| 15 | aufzuheben so viel ist als jener ihre Freyheit schmälern. Ein jedes Object | ||||||
| 16 | das ich von meinen Kräften abhängig mache ist so lange in meinem Besitz | ||||||
| 17 | als ich mein Wollen dieser Abhängigkeit nicht aufhebe; denn es ist | ||||||
| 18 | keine andere Bedingung meines Besitzes außer jene Abhängigkeit von | ||||||
| 19 | meiner Willkühr (vorausgesetzt daß die Sache vorher niemandem angehört | ||||||
| 20 | habe). Wenn ich nun Sachen und mich selbst als im Raume (ihrem Aufbehalte) | ||||||
| 21 | annehme so wird sie physisch zwar nur alsdann von meinen | ||||||
| 22 | Kräften abhängig so lange ich mit ihnen dem Raume nach vereinigt bin | ||||||
| 23 | so daß meiner Freyheit kein Abbruch geschieht wenn ein anderer die | ||||||
| 24 | Sache in physischen Besitz nimmt so bald ich von derselben Sache entfernt | ||||||
| 25 | bin als nicht physisch Abbruch aber doch rechtlich. Denn mein Recht kann | ||||||
| 26 | nicht von Raumesverhältnissen abhängen sondern ist etwas intellectuelles | ||||||
| 27 | was vom Geisterreiche gilt. Also werde ich den Raumes=Besitz nach dem | ||||||
| 28 | Maaße daß die Sache meinen Kräften sie beharrlich zu brauchen schützen | ||||||
| 29 | können | ||||||
| 30 | Ich würde die Freyheit nach einem allgemeinen Gesetze oder die | ||||||
| 31 | Freyheit würde sich selbst von Sachen abhängig machen. | ||||||
| 32 | Der Besitz als rechtlich muß blos auf intellectuellen Verknüpfungen | ||||||
| 33 | des Gegenstandes mit der Person gegründet werden so daß die Freyheit | ||||||
| 34 | auch ohne Abbruch der physischen Unabhängigkeit lädirt wird. | ||||||
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