Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 291 |
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| 01 | Vierte Seite |
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| 02 | § | ||||||
| 03 | Ein blos rechtlicher Besitz (mithin auch das Mein und Dein |
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| 04 | an körperlichen Dingen außer uns) ist möglich. |
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| 05 | Es ist kein Gesetz denkbar durch welches sich die freye Wilkühr als | ||||||
| 06 | eine solche im äußern Verhältnisse von körperlichen Gegenständen abhängig | ||||||
| 07 | machte so daß der ausschliesliche Besitz nothwendig auch körperlich | ||||||
| 08 | oder physisch seyn müßte z. B. daß ich alles was ich mir zum künftigen | ||||||
| 09 | Gebrauch vorbehalte wenn es ein Boden ist mit meinem Körper bedecken | ||||||
| 10 | oder ist es etwas Bewegliches in meinen Händen tragen müßte. Denn | ||||||
| 11 | eine solche Verbindlichkeit kann erstlich nicht aus meiner Willkühr in Verhältnis | ||||||
| 12 | auf die Willkühr anderer nach Gesetzen der Freyheit (d. i. aus | ||||||
| 13 | Rechtsbegriffen) entspringen denn dies Princip ist gerade jedermanns | ||||||
| 14 | Freyheit entgegen zweytens auch nicht aus einer Verbindlichkeit gegen | ||||||
| 15 | Sachen denn gegen die giebt es keine Verbindlichkeit. Also war aller ausschliesliche | ||||||
| 16 | zum Mein und Dein erforderliche Besitz ohne Inhabung unmöglich | ||||||
| 17 | mithin aller dieser Besitz könnte nur als in Gemeinschaft möglich | ||||||
| 18 | statt finden. Die Menschen werden also erstlich nicht auf einem besonderen | ||||||
| 19 | Platz auf dem Boden zu seyn durch die Natur nach einem | ||||||
| 20 | allgemeinen Gesetze eingeschränkt denn sie sind in so fern in einem | ||||||
| 21 | gemeinschaftlichen Besitz des Bodens überhaupt aber auch nicht | ||||||
| 22 | durch die Freyheit Anderer nach Rechtsgesetzen auf den blos physischen | ||||||
| 23 | Besitz denn so würde sich die freye Willkühr selbst nach Rechtsbegriffen | ||||||
| 24 | von Sachen abhängig machen also sind sie auf dem Boden | ||||||
| 25 | mit der Befugnis eines blos=rechtlichen Besitzes desselben d. i. eines | ||||||
| 26 | solchen welchen sie auch ohne Inhabung desselben doch nach Rechtsgesetzen | ||||||
| 27 | einnehmen und so im Besitz desselben auch ohne einen physischen | ||||||
| 28 | Einflus auf ihre Person sie lädirt werden können. - D. i. die Willkühr | ||||||
| 29 | aller andern kann sie von dem angebohrenen Besitz keines Platzes auf | ||||||
| 30 | dem Boden ausschließen denn sie sind in ursprünglicher gemeinschaft | ||||||
| 31 | desselben sie kann aber auch keinen nach Rechtsgesetzen an den physischen | ||||||
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