Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 292 |
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| 01 | Besitz anschließen d. i. den Besitz auf diesen als Bedingung einschränken | ||||||
| 02 | denn das ist wieder die Freyheit folglich bleibt ein blos=rechtlicher Besitz | ||||||
| 03 | übrig und zwar durch einen gemeinsamen Willen der a priori nothwendig | ||||||
| 04 | ist. Der Besitz der gegeben ist (physisch) und der blos gedacht wird wird | ||||||
| 05 | verstanden durch die bloße auf die ursprüngliche Gemeinschaft sich gründende | ||||||
| 06 | Willkühr. | ||||||
| 07 | LBl E 35 R II 134f., 135-139 |
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| 08 | Zweite Seite |
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| 09 | Die Subsumtion unter den Begrif des intellectuellen Besitzes kan | ||||||
| 10 | nicht Als Darstellung des leztern in einer möglichen Erfahrung angesehen | ||||||
| 11 | werden denn jener Begrif als bloße Idee besteht eben darin daß er nicht | ||||||
| 12 | in der Erfahrung (da er empirischer Besitz seyn würde welcher er doch | ||||||
| 13 | nicht seyn soll) dargestellt werden kan sondern ist als Darstellung des | ||||||
| 14 | öffentlichen Gesetzes welches die Willkühr in Ansehung des Mein und | ||||||
| 15 | Dein vereinigt und der Bedingungen der Zusammenstimmung mit derselben | ||||||
| 16 | anzusehen. | ||||||
| 17 | 3 Principien des allgemeinen Menschenrechts - a) Freyheit. Jeder | ||||||
| 18 | Mensch im Staat hat als Staatsinhaber ein angebohrnes Recht unmittelbar | ||||||
| 19 | blos zu seinem Vortheil und nur mittelbar zum Vortheil eines | ||||||
| 20 | anderen zu handeln. Ein Zustand in welchem das Urtheil hierüber nicht | ||||||
| 21 | ihm selbst sondern einem Andern überlassen ist, ist rechtlich unmöglich. | ||||||
| 22 | b) Gleichheit. Jeder Mensch im Staat ist Staatsbürger d. i. es | ||||||
| 23 | muß ihm möglich gelassen werden zu allen Stufen der Wohlhabenheit | ||||||
| 24 | der Ämter und der Ehre unter der Herrschaft des Souveräns zu gelangen | ||||||
| 25 | wozu Talent, Verdienst und Glück nur immer führen können d. i. es giebt | ||||||
| 26 | keine Privilegirten vor andern unter Bürgern. | ||||||
| 27 | c) Sicherheit des Seinen Jeder Mensch im Staat als Staatsschutzgenosse | ||||||
| 28 | übt durch die Gerichte dieselbe Gewalt gegen Andere aus | ||||||
| 29 | die er von diesen erlitten hat und in Strafen gilt kein Ansehen der | ||||||
| 30 | Person. | ||||||
| 31 | Freyheit kan nicht in der Befugnis bestehen alles zu thun was den | ||||||
| 32 | rechten eines dritten (warum nicht zweyten) nicht zuwieder ist, denn was | ||||||
| 33 | ist dem Andern Recht? Es könnte Jemand einen langen Besitz ein Recht | ||||||
| 34 | erworben zu haben vorgeben. Zuletzt würde nichts übrig bleiben als | ||||||
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