Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 290 |
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| 01 | derselben der mit anderer ihrer Freyheit in Ansehung desselben | ||||||
| 02 | Gebrauchs zusammen bestehen kan mit ihr verbunden. Hier ist also ein | ||||||
| 03 | reiner intellectueller Begrif von einem Besitz der abgesondert von allen | ||||||
| 04 | Bestimmungen meines Daseyns im Raum oder in der Zeit statt findet. - | ||||||
| 05 | Ob ich nun zwar in meiner Existenz als Sinnenwesen in Ansehung meiner | ||||||
| 06 | äußeren Handlungen von diesen Bedingungen als Inhaber eines äußeren | ||||||
| 07 | Gegenstandes abhängig bin so ist doch der Rechtsbegrif der ein äußeres | ||||||
| 08 | Verhältnis meiner freyen Willkühr zur freyen Willkühr anderer als einer | ||||||
| 09 | solchen unter einem allgemeinen Gesetze enthält an sich von jener Bedingung | ||||||
| 10 | unabhängig mithin kann ich mich mit einer Sache an einem Orte | ||||||
| 11 | darinn ich nicht bin noch immer als unmittelbar verknüpft und im Besitz | ||||||
| 12 | derselben betrachten wenn meine örtliche Verbindung in der ich Inhaber | ||||||
| 13 | der Sache war auch aufgehört meine mit der Freyheit der Willkühr | ||||||
| 14 | anderer nach einem allgemeinen Gesetze als nothwendig übereinstimmende | ||||||
| 15 | Willkühr aber die Sache in der Abhängigkeit von mir zu erhalten | ||||||
| 16 | nicht aufgehoben worden und dieser Besitz würde also als blos=rechtlicher | ||||||
| 17 | Besitz mithin das Mein an diesen Sachen statt finden. - Nun stimmt meine | ||||||
| 18 | freye Willkühr in Ansehung dieses intellectuellen Besitzes (des ohne | ||||||
| 19 | Inhabung) hierin mit der Freyheit von jedermann nothwendig zusammen | ||||||
| 20 | d. i. Andere würden mich in einem (rechtmäßigen) wahren Besitz der | ||||||
| 21 | äußeren Sache stöhren (folglich mir unrecht thun) wenn sie mich der ich | ||||||
| 22 | außer dem Besitz der Inhabung bin darum als außer dem rechtlichen | ||||||
| 23 | Besitz der Sache behandelten weil da ich mit ihnen von Natur im gemeinschaftlichen | ||||||
| 24 | Besitz des Bodens bin meine Erhaltung auf demselben von | ||||||
| 25 | der Inhabung mithin von Sachen abhängig machten welches jedes jedem | ||||||
| 26 | aus Freyheit nach allgemeinen Gesetzen Abbruch thun würde. Also erhält | ||||||
| 27 | die dem gemeinsamen natürlichen Besitz des Bodens correspondirende | ||||||
| 28 | gemeinsame Willkühr so fern diese nicht dem Gesetze der Freyheit zuwieder | ||||||
| 29 | sich selbst von Sachen abhängig machen kann den Besitz des Bodens auch | ||||||
| 30 | ohne Inhabung d. i. als einen blos rechtlichen Besitz. | ||||||
| 31 | § - Der Boden der blos=rechtlich besessen werden kan muß Einheit | ||||||
| 32 | haben d. i. von dem Besitz eines Orts sich über einen Raum verbreiten | ||||||
| 33 | weil der blos rechtliche Besitz nur die Erweiterung eines Besitzes über die | ||||||
| 34 | Inhabung ist. | ||||||
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