Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 220 |
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| 01 | angebohren ist also aus der Freyheit analytisch als Object der Willkühr | ||||||
| 02 | nicht gefolgert werden kan. | ||||||
| 03 | Das synthetische princip a priori des erwerblichen Rechts (oder der | ||||||
| 04 | Rechtserwerbung, denn Freyheit darf nicht erworben werden) ist die | ||||||
| 05 | Zusammenstimmung der Willkühr mit der Idee des Vereinigten Willens | ||||||
| 06 | derer die durch jene eingeschränkt werden. Denn weil alles Recht was | ||||||
| 07 | nicht angebohren ist andern eine Obligation die ihnen nicht angebohren | ||||||
| 08 | ist (etwas zu thun oder zu unterlassen) auferlegt dieses aber von einem | ||||||
| 09 | andern allein nicht geschehen kan weil es der angebohrnen Freyheit | ||||||
| 10 | zuwieder seyn würde also nur so fern sein Wille dazu zusammenstimmt | ||||||
| 11 | d. i. er diese Obligation sich contrahirt folglich nur durch den Vereinigten | ||||||
| 12 | Willen so kan kein Recht erworben werden ohne Beziehung der Willkühr | ||||||
| 13 | dessen der es erwirbt auf die Idee eines vereinigten Willens. | ||||||
| 14 | Wir haben aber ein angebohrnes Recht alles für uns Brauchbare | ||||||
| 15 | zu erwerben so fern es nur mit jener Bedingung der äußeren | ||||||
| 16 | synthetischen Einheit der Willkühr zusammenstimmt: Wenn es ein Object | ||||||
| 17 | ist das keinem angehört blos durch eigene Willkühr in Beziehung auf | ||||||
| 18 | mögliche Einhelligkeit der Willkühr - ist es die Wirkung der That eines | ||||||
| 19 | andern in Beziehung auf wirkliche Vereinigung der Willkühr ist es die | ||||||
| 20 | Person selbst auf nothwendige Einheit derselben. | ||||||
| 21 | Dritte Seite |
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| 22 | In diesem Vereinigten Willen nun der blos Idee eines äußeren | ||||||
| 23 | Verhältnisses der Willkühr vernünftiger Wesen gegen einander so fern | ||||||
| 24 | sie nach Gesetzen der Freyheit Gebrauch von Objecten außer ihnen | ||||||
| 25 | machen können, und noch kein Factum sondern blos Norm ist können und | ||||||
| 26 | müssen nun alle Handlungen derselben welche ein Recht gründen d. i. | ||||||
| 27 | der Erwerb eines Objects als reiner intellectueller Actus betrachtet | ||||||
| 28 | werden ehe und bevor wir diesen als im Raum und Zeit sich eräugnende | ||||||
| 29 | Begebenheit betrachten. - So sind die intellectuelle Apprehension des | ||||||
| 30 | Objects der Willkühr, die acceptation und die Subjection die Categorien | ||||||
| 31 | der Rechtserwerbung oder des erworbenen Rechts nach reinen Verstandesbegriffen | ||||||
| 32 | a priori. | ||||||
| 33 | Unter diesen stehen alle Actus der Erwerbung in Raum und Zeit | ||||||
| 34 | da dann nicht auf diesen als Phänomenon die Möglichkeit des Erwerbs | ||||||
| 35 | eines äußeren Recht überhaupt als wo das Object blos gedacht wird | ||||||
| 36 | sondern nur die Darstellung des Erwerblichen in der Anschauung so | ||||||
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