Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 188 |
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| 01 | vornehmlich für Staatsoberhäupter dahin bedacht zu seyn wie sie | ||||||
| 02 | gebessert und dem Naturrecht so wie es in der Idee der Vernunft uns | ||||||
| 03 | zum Muster vor Augen steht angemessen gemacht werden können sollte | ||||||
| 04 | es auch ihrer Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die Zerreissung | ||||||
| 05 | eines Bandes der Staats- oder Weltbürgerlichen Vereinigung ehe | ||||||
| 06 | noch eine bessere Verfassung an die Stelle zu treten in Bereitschaft ist | ||||||
| 07 | aller hierinn mit der Moral einhelligen Staatsklugheit zuwieder ist so | ||||||
| 08 | wäre es zwar ungereimt zu fordern jenes Gebrechen müsse so fort und | ||||||
| 09 | mit Ungestüm abgeändert werden; aber daß die Maxime der Nothwendigkeit | ||||||
| 10 | einer solchen Abänderung dem Machthabenden innigst | ||||||
| 11 | beywohne um in beständiger Annäherung zu dem Zwecke (der nach | ||||||
| 12 | Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben kann doch von ihm gefordert | ||||||
| 13 | werden. Ein Staat kann sich auch schon republikanisch regieren wenn er | ||||||
| 14 | gleich noch, der vorliegenden Constitution nach, despotische Herrschermacht | ||||||
| 15 | besitzt: bis allmälig das Volck des Einflusses der bloßen Idee der | ||||||
| 16 | Autorität des Gesetzes (gleich als ob es physische Gewalt besäße) fähig | ||||||
| 17 | wird und so nach und nach zur eigenen Gesetzgebung (welche allein ursprünglich | ||||||
| 18 | auf Recht gegründet ist) tüchtig wird. Wenn auch durch den Ungestühm | ||||||
| 19 | einer von der schlechten Verfassung erzeugten Revolution unrecht | ||||||
| 20 | mäßigerweise eine gesetzmäßigere errungen wäre, würde es doch | ||||||
| 21 | nun nicht mehr für erlaubt gehalten werden müssen das Volk auf die alte | ||||||
| 22 | zurück zu führen obgleich während derselben jeder der sich damit gewaltthätig | ||||||
| 23 | bemengt während derselben mit recht den Strafen des Aufrührers | ||||||
| 24 | unterworfen seyn würde. Und was das äußere Staatenverhaltnis | ||||||
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