Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 315

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 dieser Arbeit als Waare öffentlich feil stellen kann; der Hauslehrer      
  02 in Vergleichung mit dem Schulmann, der Zinsbauer in Vergleichung      
  03 mit dem Pächter u. dergl. sind blos Handlanger des gemeinen Wesens,      
  04 weil sie von anderen Individuen befehligt oder beschützt werden      
  05 müssen, mithin keine bürgerliche Selbstständigkeit besitzen.      
           
  06 Diese Abhängigkeit von dem Willen Anderer und Ungleichheit      
  07 ist gleichwohl keinesweges der Freiheit und Gleichheit derselben als      
  08 Menschen, die zusammen ein Volk ausmachen, entgegen: vielmehr      
  09 kann bloß den Bedingungen derselben gemäß dieses Volk ein Staat      
  10 werden und in eine bürgerliche Verfassung eintreten. In dieser Verfassung      
  11 aber das Recht der Stimmgebung zu haben, d. i. Staatsbürger,      
  12 nicht bloß Staatsgenosse zu sein, dazu qualificiren sich nicht      
  13 alle mit gleichem Recht. Denn daraus, daß sie fordern können, von      
  14 allen Anderen nach Gesetzen der natürlichen Freiheit und Gleichheit      
  15 als passive Theile des Staats behandelt zu werden, folgt nicht das      
  16 Recht, auch als active Glieder den Staat selbst zu behandeln, zu      
  17 organisiren oder zu Einführung gewisser Gesetze mitzuwirken: sondern      
  18 nur daß, welcherlei Art die positiven Gesetze, wozu sie stimmen,      
  19 auch sein möchten, sie doch den natürlichen der Freiheit und der dieser      
  20 angemessenen Gleichheit Aller im Volk, sich nämlich aus diesem      
  21 passiven Zustande zu dem activen empor arbeiten zu können, nicht      
  22 zuwider sein müssen.      
           
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§ 47.
     
           
  24 Alle jene drei Gewalten im Staate sind Würden und als wesentliche      
  25 aus der Idee eines Staats überhaupt zur Gründung desselben (Constitution)      
  26 nothwendig hervorgehend, Staatswürden. Sie enthalten das Verhältniß      
  27 eines allgemeinen Oberhaupts (der, nach Freiheitsgesetzen      
  28 betrachtet, kein Anderer als das vereinigte Volk selbst sein kann) zu der      
  29 vereinzelten Menge ebendesselben als Unterthans, d. i. des Gebietenden      
  30 ( imperans ) gegen den Gehorsamenden ( subditus ). - Der Act,      
  31 wodurch sich das Volk selbst zu einem Staat constituirt, eigentlich aber      
  32 nur die Idee desselben, nach der die Rechtmäßigkeit desselben allein gedacht      
  33 werden kann, ist der ursprüngliche Contract, nach welchem alle      
  34 ( omnes et singuli ) im Volk ihre äußere Freiheit aufgeben, um sie als      
  35 Glieder eines gemeinen Wesens, d. i. des Volks als Staat betrachtet      
  36 ( universi ), sofort wieder aufzunehmen, und man kann nicht sagen: der      
           
     

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