Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 314

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 und vereinigte Wille Aller, so fern ein jeder über Alle und Alle      
  02 über einen jeden ebendasselbe beschließen, mithin nur der allgemein vereinigte      
  03 Volkswille gesetzgebend sein.      
           
  04 Die zur Gesetzgebung vereinigten Glieder einer solchen Gesellschaft      
  05 ( societas civilis ), d. i. eines Staats, heißen Staatsbürger ( cives ), und      
  06 die rechtlichen, von ihrem Wesen (als solchem) unabtrennlichen Attribute      
  07 derselben sind gesetzliche Freiheit, keinem anderen Gesetz zu gehorchen,      
  08 als zu welchem er seine Beistimmung gegeben hat; bürgerliche Gleichheit,      
  09 keinen Oberen im Volk in Ansehung seiner zu erkennen, als nur      
  10 einen solchen, den er eben so rechtlich zu verbinden das moralische Vermögen      
  11 hat, als dieser ihn verbinden kann; drittens das Attribut der      
  12 bürgerlichen Selbstständigkeit, seine Existenz und Erhaltung nicht der      
  13 Willkür eines Anderen im Volke, sondern seinen eigenen Rechten      
  14 und Kräften als Glied des gemeinen Wesens verdanken zu können, folglich      
  15 die bürgerliche Persönlichkeit, in Rechtsangelegenheiten durch keinen      
  16 Anderen vorgestellt werden zu dürfen.      
           
  17 Nur die Fähigkeit der Stimmgebung macht die Qualification      
  18 zum Staatsbürger aus; jene aber setzt die Selbstständigkeit dessen im      
  19 Volk voraus, der nicht bloß Theil des gemeinen Wesens, sondern      
  20 auch Glied desselben, d. i. aus eigener Willkür in Gemeinschaft mit      
  21 anderen handelnder Theil desselben, sein will. Die letztere Qualität      
  22 macht aber die Unterscheidung des activen vom passiven Staatsbürger      
  23 nothwendig, obgleich der Begriff des letzteren mit der Erklärung      
  24 des Begriffs von einem Staatsbürger überhaupt im Widerspruch      
  25 zu stehen scheint. - Folgende Beispiele können dazu dienen,      
  26 diese Schwierigkeit zu heben: Der Geselle bei einem Kaufmann oder      
  27 bei einem Handwerker; der Dienstbote (nicht der im Dienste des      
  28 Staats steht); der Unmündige ( naturaliter vel civiliter ); alles      
  29 Frauenzimmer und überhaupt jedermann, der nicht nach eigenem      
  30 Betrieb, sondern nach der Verfügung Anderer (außer der des Staats)      
  31 genöthigt ist, seine Existenz (Nahrung und Schutz) zu erhalten, entbehrt      
  32 der bürgerlichen Persönlichkeit, und seine Existenz ist gleichsam      
  33 nur Inhärenz. - Der Holzhacker, den ich auf meinem Hofe anstelle,      
  34 der Schmied in Indien, der mit seinem Hammer, Ambos und Blasbalg      
  35 in die Häuser geht, um da in Eisen zu arbeiten, in Vergleichung      
  36 mit dem europäischen Tischler oder Schmied, der die Producte aus      
           
     

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