Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 326 |
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| 01 | Zweite Seite |
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| 02 | ein besonderes Princip der Subsumtion eines gegebenen Falles unter | ||||||
| 03 | jene Rechtsprincipien diesem Erkentnis zum Grunde gelegt werden | ||||||
| 04 | wodurch die Bestimmung des Mein und Dein (außer uns) im Raume | ||||||
| 05 | und der Zeit möglich wird. - Dieses Princip ist das der Zusammenstimmung | ||||||
| 06 | der Willkühr mit der Idee einer vereinigten Willkühr derer | ||||||
| 07 | die gegen einander in Rechtsverhältnissen (über ein äußeres Object des | ||||||
| 08 | Besitzes) stehen. Durch diese Idee ist es allein möglich synthetische Urtheile | ||||||
| 09 | über das Mein und Dein, a priori zu fällen. Denn das Recht in | ||||||
| 10 | Ansehung eines Gegenstandes der Willkühr ist eigentlich das rechtliche | ||||||
| 11 | Verhältnis der Personen gegen einander wodurch das Mein und Dein | ||||||
| 12 | möglich wird und dieses ist rein intellectuell. | ||||||
| 13 | Thesis. Es ist möglich einen äußeren gegebenen Gegenstand meiner | ||||||
| 14 | Willkühr als das Meine zu haben. Denn setzet es sey unmöglich so kann | ||||||
| 15 | das nicht eine physische Unmöglichkeit (des Besitzes seyn; denn er ist | ||||||
| 16 | ein Gegenstand meiner Willkühr folglich in meiner Gewalt; folglich | ||||||
| 17 | könnte es nur der Mangel eines rechtlichen Grundes folglich Unmöglichkeit | ||||||
| 18 | nach rechtsgesetzen seyn anderen zu wiederstehen die mich am Gebrauche | ||||||
| 19 | eines Gegenstandes außer mir hindern wollten. Diese können mich aber | ||||||
| 20 | auch nicht anders daran hindern als dadurch daß sie selber einen solchen | ||||||
| 21 | Gegenstand obgleich auch außer ihnen doch als etwas über dessen Gebrauch | ||||||
| 22 | sie disponiren können folglich was das Ihrige seyn könne ansehen. | ||||||
| 23 | Folglich ist in dem Satze daß ein äußerer Gegenstand der Willkühr des | ||||||
| 24 | Menschen nicht das Seine desselben seyn könne ein Wiederspruch mithin | ||||||
| 25 | ist es möglich etwas Äußeres als das Meine zu haben. | ||||||
| 26 | Antithesis. Es ist nicht möglich etc. - Das Meine ist das durch | ||||||
| 27 | dessen Gebrauch von einem Andern ich lädirt werden kann. Nun kan | ||||||
| 28 | ich nicht lädirt werden außer so fern ich im Besitz des Gegenstandes | ||||||
| 29 | meiner Willkühr bin; Ich verstehe aber unter einem Gegenstande | ||||||
| 30 | außer mir denjenigen in dessen Besitz ich nicht bin durch dessen Gebrauch | ||||||
| 31 | von einem Anderen ich also auch nicht lädirt werden kann. | ||||||
| 32 | Also ist es nicht möglich etwas außer mir als das Meine zu haben. | ||||||
| 33 | Anmerkung. Man muß hier wohl merken daß „außer mir” hier | ||||||
| 34 | so viel als einen Gegenstand bedeutet dessen Veränderungen nicht meine | ||||||
| 35 | Veränderungen sind. | ||||||
| 36 | 12) Auflösung der Antinomie. Der Begrif des Besitzes ist in der | ||||||
| 37 | Thesis als proßeßio noumenon intellectueller Besitz nach bloßen | ||||||
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