Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 319 |
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| 01 | kan man die Gelangung zu diesem Besitz als Besitznehmung (apprehensio) | ||||||
| 02 | vorstellig machen und als einen Act wodurch zwar noch nicht der | ||||||
| 03 | Boden aber doch ein Recht und zwar ursprünglich erworben wird ihn zu | ||||||
| 04 | dem Seinen zu machen d. i. ihn zu erwerben, welcher Act da er unmittelbar | ||||||
| 05 | von der Natur abstammt noch kein rechtlicher Act (actus iuridicus) ist | ||||||
| 06 | als welcher von der äußern Freyheit des Willens und ihren Gesetzen | ||||||
| 07 | ausgehen muß aber doch nach der Analogie mit einem solchen vorgestellt | ||||||
| 08 | werden kann und muß. | ||||||
| 09 | Anmerkung Der Begrif des Rechts ist nicht ein Begrif von einer | ||||||
| 10 | unmittelbaren Beziehung des Subjects auf äußere Sachen; denn ihm | ||||||
| 11 | correspondirt unmittelbar der Begriff der Verbindlichkeit. Sachen aber | ||||||
| 12 | kann keine Verbindlichkeit auferlegt werden. - Wenn man von Recht | ||||||
| 13 | in einer Sache spricht so versteht man darunter das Recht aus dem | ||||||
| 14 | bloßen Besitz einer Sache nämlich jedermann zu verbinden mir im gesetzlichen | ||||||
| 15 | Gebrauch derselben nicht Eintrag zu thun. - Daß der bloße rechtmäßige | ||||||
| 16 | (mit dem allgemeinen Princip der Freyheit zusammenstimmende) | ||||||
| 17 | Besitz schon für sich allein ein obzwar noch nicht um die Sache mein zu | ||||||
| 18 | nennen hinlängliches Recht in der Sache gebe d. i. jedermann verbunden | ||||||
| 19 | ist in der Formel der juridischen Glückseeligkeit Wohl dem der im Besitz | ||||||
| 20 | ist (beati poßidentes) ausgedrückt. | ||||||
| 21 | Der Besitz einer äußeren Sache (als die des Bodens ist) kann nur | ||||||
| 22 | in so fern ein äußeres Mein oder Dein begründen als er als ein gemeinsamer | ||||||
| 23 | Besitz d. i. der als aus dem gemeinsamen Willen aller die im | ||||||
| 24 | Besitze des Objects sind abgeleitet betrachtet werden kann denn ein | ||||||
| 25 | Privatbesitz verbindet nicht jedermann wohl aber der Gemeinsame. - | ||||||
| 26 | Aber der ursprüngliche Besitz eines Bodens für alle durch die Natur ist | ||||||
| 27 | ein solcher der vor allem rechtlichen Act vorhergeht. | ||||||
| 28 | Definition. Der Wille eines Subjects in Verhältnis auf ein Object | ||||||
| 29 | sofern dieses in seiner Gewalt ist heißt die Willkühr. - Eigenmächtig etwas | ||||||
| 30 | erwerben heißt es durch einen Act der eigenen Willkühr erwerben mithin | ||||||
| 31 | unmittelbar durch Beziehung auf das Object. - Eigenmächtig kann nichts | ||||||
| 32 | äußeres erworben werden; denn das würde seyn Andere durch seine | ||||||
| 33 | bloße Willkühr pro arbitrio verbinden welches mit der äußeren Freyheit | ||||||
| 34 | nach allgemeinen Gesetzen nicht zusammen besteht. Also durch keinen Act | ||||||
| 35 | der unmittelbar aufs äußere Object geht obzwar die Besitznehmung | ||||||
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