Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 297 |
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| 01 | können. Nur hier mit dem Unterschiede daß die Verbindung nicht die ist | ||||||
| 02 | deren Bedingungen schon in der Anschauung liegen sondern die Willkühr | ||||||
| 03 | in Beziehung auf den möglichen Gebrauch der Sachen sie selbst macht. | ||||||
| 04 | Analytischer Grundsatz des Rechts (Zwanges) handle so daß | ||||||
| 05 | deine Freyheit mit jedermanns seiner nach allgemeinem Gesetze zusammen | ||||||
| 06 | bestehen kan, denn der Zwang kan damit bestehen. | ||||||
| 07 | Synthetischer Grundsatz. Es ist an sich Pflicht (auch ohne | ||||||
| 08 | Zwang) so zu handeln daß deine Freyheit mit anderer ihrer zusammen | ||||||
| 09 | stimme. - Dieses ist eine Tugendpflicht, jenes Rechtspflicht. | ||||||
| 10 | Der Grundsatz der Rechtspflicht hat außer der Freyheit subjectiv betrachtet | ||||||
| 11 | (angebohrnes Recht) noch die Freyheit in objectiver Beziehung d. i. | ||||||
| 12 | die Einheit der Willkühr im Verhältnisse aufs Object zur Folge welche Einheit | ||||||
| 13 | synthetisch ist: - Handle so daß nach Principien der Freyheit deine | ||||||
| 14 | Willkühr mit anderer ihrer in Ansehung ihrer Objecte überhaupt zusammen | ||||||
| 15 | bestehen kan. Synthetischer Grundsatz des Rechts. Dieser enthält immer | ||||||
| 16 | einen Intuitus in Ansehung der Naturdinge die Objecte der Willkühr | ||||||
| 17 | seyn können in sich entweder sie sind zugleich mit der Willkühr oder die | ||||||
| 18 | Bestimmung der Willkühr folgt auf sie oder das erste ist der Grund des | ||||||
| 19 | letztern. Synthetische Einheit des Rechts in Ansehung der Sachen, | ||||||
| 20 | der Personen und dieser als Sachen. | ||||||
| 21 | Ein Recht hat der synthetisch durch seine bloße Willkühr anderer | ||||||
| 22 | ihre Freyheit einschränkt wenn gleich Andere seiner Freyheit nicht Abbruch | ||||||
| 23 | thun z. B. einen zu zwingen sein Versprechen zu halten denn der es | ||||||
| 24 | nicht hält, thut meiner Freyheit darum nicht Abbruch. Es muß möglich | ||||||
| 25 | seyn Rechte zu besitzen u. zu erwerben und die Handlung deren Maxime | ||||||
| 26 | diese Möglichkeit aufhebt ist unrecht. Nun kan ich ein Recht haben 1. eine | ||||||
| 27 | sache ausschlieslich zu brauchen, 2. der Handlungen anderer mich zu | ||||||
| 28 | meinem Vortheil zu bedienen 3. Auch der Person anderer nach meinem | ||||||
| 29 | Willen. Also kan ich die Möglichkeit dieses Gebrauchs nicht aufheben. | ||||||
| 30 | Dritte Seite |
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| 31 | Ich habe ein Recht, wenn ich durch meine Willkühr anderer ihre in | ||||||
| 32 | Ansehung des Objects der Willkühr anderer bestimmen kan und zwar | ||||||
| 33 | nach Gesetzen der Freyheit von allen Bedingungen des Raumes und der | ||||||
| 35 | Zeit und unabhängig z. B. daß eine sache die ich meinen Kräften | ||||||
| 34 | unterworfen | ||||||
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