Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 295 |
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| 01 | nämlich abgezogen von allen empirischen Verhältnissen betrachtet wird | ||||||
| 02 | zu ersehen. Ein Gegenstand ist in meiner Gewalt (object meiner Willkühr) | ||||||
| 03 | und in der Gewalt keines andern. Ich will Gebrauch von demselben blos | ||||||
| 04 | für mich machen und andere davon ausschließen. Daran hindert mich | ||||||
| 05 | nicht das Gesetz der Freyheit von jederman sondern ist vielmehr in jener | ||||||
| 06 | Befugnis zu Grunde gelegt. Also bin ich in dem Verhältnisse zu ihr sie | ||||||
| 07 | als das Meine zu haben. | ||||||
| 08 | LBl E 42 R II 156-163 |
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| 09 | Erste Seite |
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| 10 | Jus in re |
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| 11 | Ist das Recht gegen einen jeden Besitzer derselben. Wodurch habe | ||||||
| 12 | ich aber ein Recht gegen eine Person? Dadurch, daß er sich mir wozu | ||||||
| 13 | verbindlich gemacht hat mithin wegen einer That derselben. - Ich kan | ||||||
| 14 | aber kein Recht gegen einen jeden Andern wegen seines Besitzes einer | ||||||
| 15 | Sache haben als weil sich ein jeder wegen des Besitzes der Sachen überhaupt | ||||||
| 16 | verbindlich gemacht hat dadurch ein jeder als in Mitbesitz aller | ||||||
| 17 | Sachen betrachtet die in irgend eines Besitz gebracht sind gleichsam durch | ||||||
| 18 | den gemeinschaftlichen Willen dem alle Sachen die in jemandes Gewalt | ||||||
| 19 | kommen können unterworfen sind. | ||||||
| 20 | Physisch etwas zu gebrauchen ist mir nicht anders möglich als so | ||||||
| 21 | fern ich es besitze. Wenn ich aber etwas doch befugt seyn soll zu gebrauchen | ||||||
| 22 | in wessen Besitz dieses auch sey so müssen ich und alle andere | ||||||
| 23 | in einem nicht physischen Besitze nach Gesetzen der Freyheit gedacht | ||||||
| 24 | werden wodurch ich anderer Freyheit auf die Bedingung der Einstimmung | ||||||
| 25 | mit der meinigen einschränke. Nun ist nothwendig und zwar nach Freyheitsgesetzen | ||||||
| 26 | daß jede brauchbare Sache muß Eigenthum werden können | ||||||
| 27 | mithin sie in dem intellectuellen Besitz eines jeden sey wo nur der in dessen | ||||||
| 28 | Gewalt sie sensitiv ist andere einschränkt durch seine Freyheit freylich also | ||||||
| 29 | nur so weit sie mit ihr verknüpft ist so daß ihre Veränderung zugleich | ||||||
| 30 | seine Veränderung ist. Ist der Anfang des Besitzes keine Veränderung | ||||||
| 31 | der Freyheit anderer u. umgekehrt ist der Gebrauch anderer keine Veränderung | ||||||
| 32 | der Freyheit des erstern so besitzt jener etwas ausschließlich. | ||||||
| 33 | Analytischer Grundsatz daß die Freyheit eines jeden äußerlich | ||||||
| 34 | so ausgeübt werde daß sie mit jedermans Freyheit im Gebrauch des | ||||||
| 35 | Brauchbaren zusammen bestehen kann. | ||||||
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