Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 222 |
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| 01 | des Besitzes eingeschränkt der die Erwerblichkeit zufolge der ersteren | ||||||
| 02 | unmöglich zu machen scheint. | ||||||
| 03 | Der Besitz ist die allgemeine Bedingung unter der allein jemand in | ||||||
| 04 | seiner Freyheit gekränkt werden mithin unter der er auch allein ein Recht | ||||||
| 05 | besitzen kan. Nun muß er in Ansehung aller erwerbbaren Gegenstände | ||||||
| 06 | im Besitz seyn wenn sie zum Seinen gehören sollen; andererseits aber | ||||||
| 07 | heißt es daß nur die Verbindung mit dem Objecte durch die er nicht | ||||||
| 08 | im (physischen) Besitz desselben ist den Character des Seinen ausmache. | ||||||
| 09 | NB. kann man nicht sagen: der prior occupans hat nicht mehr Recht | ||||||
| 10 | auf den Boden ihn zu occupiren als wenn so viele Menschen zugleich | ||||||
| 11 | wären die den Boden bis zur Unmöglichkeit der nothwendigsten Benutzung | ||||||
| 12 | verengeten denn alsdann würde die Noth aus so viel Mittelpuncten sich | ||||||
| 13 | Platz zu machen streben bis sie zur größten Bedürfnis für jeden einzelnen | ||||||
| 14 | zureichte da dann die Übel aus dem Wiederstande denen aus dem Mangel | ||||||
| 15 | des Bodens die Waage halten würden. | ||||||
| 16 | Der erste zum Erkentnis gehörige Begrif ist der von einem Object | ||||||
| 17 | überhaupt. Zu dem eines Rechts aber der Begrif eines Objects der | ||||||
| 18 | Willkühr und vom Object der Willkühr (als einem Vermögen ein Object | ||||||
| 19 | zu brauchen) der Besitz der Bedingung des wirklichen Gebrauchs eines | ||||||
| 20 | gegebenen Gegenstandes. - Ein Object der Willkühr wird als solches | ||||||
| 21 | entweder blos gedacht oder auch als gegeben (in Raum und Zeit) vorgestellt. | ||||||
| 22 | Danach richtet sich der Begrif vom Besitz. - Der Besitz eines | ||||||
| 23 | Gegenstandes ist entweder physisch oder blos ein rechtlicher Besitz. Der | ||||||
| 24 | letztere ist eine Verknüpfung mit dem Subject durch bloße Begriffe der | ||||||
| 25 | synthetischen oder erweiternden Einheit der Willkühr in Ansehung des | ||||||
| 26 | Objects. Hierauf gründet sich der Begrif des Mein und Dein welcher | ||||||
| 27 | einerley ist mit dem des Besitzes eines Rechts oder dem reinen intellectuellen | ||||||
| 28 | Besitze eines Objects außer mir. - Dieses ist nun entweder | ||||||
| 29 | ein für sich bestehendes Ding außer mir res corporalis oder blos der in | ||||||
| 30 | meiner Willkühr liegende Bestimmungsgrund der Willkühr eines andern | ||||||
| 31 | der nicht blos analytisch ist. Dieses Recht ist ein solches das gegen jedermann | ||||||
| 32 | gilt der im Besitz der Sache ist ius in re; welche das Recht gegen eine | ||||||
| 33 | Person und endlich das Recht gegen eine Person die zugleich als Sache | ||||||
| 34 | betrachtet wird in sich enthält (denn in aller synthetischen Eintheilung | ||||||
| 35 | a priori durch Begriffe muß es drey Glieder der Eintheilung geben). | ||||||
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