Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 172 |
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| 01 | Renthieren und Moosen in den äußersten Zonen allenthalben Vorsorge | ||||||
| 02 | zu finden | ||||||
| 03 | Es kommt nämlich auf die Beantwortung der Frage an ob der vom | ||||||
| 04 | Staat zugestandene Rang eines Unterthans vor dem andern vor dem | ||||||
| 05 | Verdienst oder dieses vor jenem vorhergehen solle und ob es möglich | ||||||
| 06 | ist daß ein Volk das erstere beschließe. Nun ist offenbar daß wenn der | ||||||
| 07 | Rang mit der Geburth desselben verbunden wird es ganz ungewis ist | ||||||
| 08 | ob dieser Mensch je ein Verdienst (Geschicklichkeit, guten Willen und Fleiß) | ||||||
| 09 | für den Posten den er besetzen soll haben wird mithin es eben so gut ist | ||||||
| 10 | als wenn er ihm ohne alles Verdienst zugestanden würde (seinen Mitunterthanen | ||||||
| 11 | zu befehlen die ihm zu gehorchen verbunden würden) | ||||||
| 12 | welches kein allgemeiner Volkswille im Originalcontrakt beschließen | ||||||
| 13 | wird. - Ein Amtsadel (wie man den Rang einer Magistratur nennen | ||||||
| 14 | könnte den sich diese durch Verdienste erworben hat) ist der Gleichheit | ||||||
| 15 | nicht entgegen denn da klebt der Rang nicht als Eigenthum an der Person | ||||||
| 16 | sondern am Posten und wenn jene ihre Geschäfte niederlegt so tritt | ||||||
| 17 | sie in den Stand des Volks überhaupt zurück und so kan wechselsweise | ||||||
| 18 | einer der ein Jahr blos Staatsbürger und gehorchender war das folgende | ||||||
| 19 | Staatsbeamter werden der jenem nun zu befehlen hat | ||||||
| 20 | Wie der Handel die Freyheit befördert die conterbande die Strenge | ||||||
| 21 | der accise die Ehen nur die Menschenzahl voll erhalten. | ||||||
| 22 | Zweite Seite |
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| 23 | In diesem Artikel ist, so wie in den beyden vorigen, nur vom Recht | ||||||
| 24 | nicht von der Philanthropie die Rede und da bedeutet Hospitalität | ||||||
| 25 | (Wirthbarkeit) das Recht eines Fremdlings zu einem Grundeigenthümer | ||||||
| 26 | der bloßen Ankunft auf seinem Boden wegen, von ihm nicht feindseelig | ||||||
| 27 | begegnet zu werden. - Dieses Recht ist die Folge von dem Recht des | ||||||
| 28 | gesammten Menschengeschlechts sich auf dem Boden (da dieser als | ||||||
| 29 | Kugelfläche eine bestimmte Größe hat) nicht ins Unendliche zerstreuen | ||||||
| 30 | zu können mithin auch in der Nachbarschaft mit Anderen einen Platz | ||||||
| 31 | einnehmen zu dürfen wobey diese doch auch berechtigt sind ihn (jedoch | ||||||
| 32 | friedlich) zu nöthigen wenn er kann sich aus dieser Nachbarschaft wieder | ||||||
| 33 | fortzumachen. So erkennt der beduinische Araber bey einem vor seinem | ||||||
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