Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 166 |
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| 01 | auch noch so schlecht gewählt seyn wie sie wollen a priori aus reinen | ||||||
| 02 | Vernunftgründen geschöpft werden muß indessen daß die Staatsform | ||||||
| 03 | sehr von den empirischen Bedingungen abhängt unter denen sie zu | ||||||
| 04 | stande kommt und nicht in der Willkühr des Volks steht. Die dritte rechtliche | ||||||
| 05 | Gewalt ist diejenige welche die Austheilung des Seinen eines jeden | ||||||
| 06 | nach der Übereinstimmung der Regierung mit der Gesetzgebung bestimmt | ||||||
| 07 | (iustitia distributiva) und ist der Gerichtshof der Rechtspflege (potestas | ||||||
| 08 | iudiciaria) welche Autorität gleichsam das letzte Glied eines Vernunftschlußes | ||||||
| 09 | ausmacht wo der maior Verstand der minor Urtheilskraft, die | ||||||
| 10 | Conclusio vernunft ist Die Regierungsform aber als die das Gesetz | ||||||
| 11 | ausübende Gewalt kan nur in zwey Arten eingetheilt werden: sie ist | ||||||
| 12 | nämlich entweder republikanisch d. i. der Freyheit und Gleichheit angemessen | ||||||
| 13 | oder despotisch ein sich an diese Bedingung nicht bindender | ||||||
| 14 | Wille. Die erste ist eine demokratische Verfassung in einem repräsentativen | ||||||
| 15 | System da hingegen die bloße Demokratie der Regierungsart nach | ||||||
| 16 | despotisch ist so wie die zwey übrige wenn sie nicht vorsatzlich Principien | ||||||
| 17 | der Republikanischen Regierungsart zu allmäliger Einschränkung ihrer | ||||||
| 18 | Staatsgewalt durch die Stimme des Volks angenommen haben | ||||||
| 19 | Die zwey erstere Staatsformen repräsentiren als Oberhäupter zugleich | ||||||
| 20 | das Volk die dritte ist an sich garnicht repräsentativ und führt also | ||||||
| 21 | als Souverän zugleich die Regierung welches Despotie ist. | ||||||
| 22 | Ein König der das Volk rechtskräftig d. i. vereinigt die dazugehörigen | ||||||
| 23 | Gewalten repräsentirt ist unter allen Despoten der beste eine | ||||||
| 24 | Adelsgewalt weil sie ein sehr getheiltes Interesse zwischen sich u. dem | ||||||
| 25 | Volk hat ist schon übler am Meisten die Demokratie die das Volck selbst ist. | ||||||
| 26 | LBl F 12 R II 321-322 |
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| 27 | Erste Seite |
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| 28 | Man hat die hohe Benennungen die einem Souverain beygelegt | ||||||
| 29 | werden z. B. eines göttlichen Gesalbten eines Verwesers und Stellvertreters | ||||||
| 30 | der Rechte Gottes auf Erden u. dgl. gemeiniglich als sträfliche | ||||||
| 31 | das königliche Haupt schwindlich machende Schmeicheley bitter getadelt, | ||||||
| 32 | mich dünkt aber ohne Grund. Denn weit gefehlt daß diese | ||||||
| 33 | Titel den absoluten Beherrscher eines Volks sollten hochmüthig machen | ||||||
| 34 | so müssen sie ihn vielmehr wenn er Verstand hat, in seiner Seele | ||||||
| 35 | demütigen das Amt auf sich zu haben das heiligste was auf Erden ist | ||||||
| 36 | das Recht der Menschen zu verwalten und doch selbst nur Mensch zu seyn. | ||||||
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