Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 159 |
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| 01 | LBl F 15 R II 331-336 |
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| 02 | Erste Seite |
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| 03 | In allen drey Staatsformen kann die Regierungsform republicanisch | ||||||
| 04 | seyn. Diese ist diejenige nach welcher alle Lasten die das Volk | ||||||
| 05 | tragen soll durch die Stimmen desselben selbst vertheilt werden(nach | ||||||
| 06 | der iustitia distributiva) z. B. In Stellung der Kriegsleute Accise | ||||||
| 07 | u. Zölle persönlicher Dienst Abgaben. Ob solche Last ihm überhaupt | ||||||
| 08 | solle auferlegt werden ist die Sache des Souveräns als Gesetzgebers | ||||||
| 09 | z. B. daß Krieg seyn soll - die Regierung ist despotisch (titulo) wenn | ||||||
| 10 | sie nicht der Diener des Staats und Verwalter seiner Angelegenheit | ||||||
| 11 | sondern selbstherrscher (Souverain) ist weil er alsdann unrecht thun | ||||||
| 12 | kann und wieder ihn kein gesetzliches Mittel (remedium iuris) möglich | ||||||
| 13 | ist indem er als executor des Souverains alle exsecutive gewalt hat. | ||||||
| 14 | Der republicanism ist also das Recht des Volks dem Minister oder Magistrat | ||||||
| 15 | den Gehorsam zu verweigern wenn er glaubt es sey nicht nach | ||||||
| 16 | Gesetzen mit ihm verfahren worden bis er davon überführt wird. Über | ||||||
| 17 | das muß es keinen Stand oder Würde geben dessen Befugnis zu zwingen | ||||||
| 18 | nicht durch das Recht des Unterthans im Gleichgewicht gehalten werden | ||||||
| 19 | könnte. | ||||||
| 20 | Ob ein Mensch nur dann befugt ist von dem Anderen Sicherheit | ||||||
| 21 | zu fordern daß er ihn nicht lädiren wird wenn er ihn schon lädirt hat | ||||||
| 22 | oder ob er diese Sicherheit vorher fordern dürfe. Das Letztere ist klar. | ||||||
| 23 | (Denn sonst würde ich nie eine Sicherheit haben können indem ich | ||||||
| 24 | nicht weis ob er mich gerade diesmal lädiren wird) denn ich müßte zuerst | ||||||
| 25 | verbunden seyn auf ihn ein Vertrauen zu setzen daß er mich zu lädiren | ||||||
| 26 | niemals die Absicht haben werde aber dazu bin ich nicht verbunden. | ||||||
| 27 | daher ist mir erlaubt zuerst Sicherheit zu verlangen wegen seiner Heilighaltung | ||||||
| 28 | meiner Rechte eh ich noch durch Schaden vom Gegentheil überführt | ||||||
| 29 | werde. Die Ideen müssen heilig erhalten werden. Es ist eine | ||||||
| 30 | unvollkommene Pflicht andere Menschen für gut zu halten. | ||||||
| 31 | Es läßt sich kein Recht des Andern gegen mich (welches ich lädiren | ||||||
| 32 | könnte) es mag auch seyn welches es wolle denken wenn ich nicht mit | ||||||
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