Kant: AA XVI, L §. 422-426. IX 149. §. 117. [Analytische ... , Seite 796  | 
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| 01 | 2. die Sache, 3. der Käufer. In dem Vertrage geschieht zwischen ihnen | ||||||
| 02 | kein Unrecht, der Verkäufer thut der Sache nicht Unrecht. Diese hat keine | ||||||
| 03 | obligation, dawieder iener sie zwänge, an einen andern überzugehen. Er | ||||||
| 04 | thut auch nicht dem Käufer, und dieser vice versa nicht unrecht. Dieses | ||||||
| 05 | ist ein actus originarius und nicht derivativus (außer wenn der Käufer | ||||||
| 06 | weiß, daß iener non dominus sey). Zu sagen: daß der Käufer sein Recht | ||||||
| 07 | vom Rechte des Verkäufers ableiten müsse, macht die Schwierigkeit unendlich, | ||||||
| 08 | wenn man das Recht des Verkaufers so nimmt, daß er der obligation | ||||||
| 09 | gegen keinen andern durch den Verkauf zuwieder handele und | ||||||
| 10 | keinen andern dadurch lädire. Aber was den actum translatorium betrift, | ||||||
| 11 | so hat er die sache in Händen, und niemand darf sie ihm nehmen, ausser | ||||||
| 12 | der Eigenthümer. Dieser ist aber nicht mit im Spiel. also unter diesen | ||||||
| 13 | dreyen überträgt wirklich der Verkäufer sein Recht, was sichtbar ist. Wenn | ||||||
| 14 | aber die Sache ihre existentz nur von dem (g bestimten ) Boden hat, von | ||||||
| 15 | dem sie nicht bewegt werden kann, ohne zu vergehen, so muß der Kaufer | ||||||
| 16 | sich erst nach dem Recht erkundigen. Denn da der Boden niemals wirklich | ||||||
| 17 | besessen werden kan und also keinen eigentlichen dominum hat, sondern | ||||||
| 18 | nur genutzt weden kan, hat kan er nur dem gehören, der durch seinen | ||||||
| 19 | Besitz (g und ursprüngliche occupation ) kein Unrecht thun kan, d. i. der | ||||||
| 20 | societaet, welche die Macht hat, das Recht unter sich zu verwalten. | ||||||
| 21 | In Ansehung der Sachen hat man niemals unrecht, sie mögen gehören, | ||||||
| 22 | wem sie wollen, aber wohl gegen den Eigenthümer. Dieser hat | ||||||
| 23 | auch nur eben ein solches Recht auf die Sache, aber die prioritaet, welche | ||||||
| 24 | alle andre verbindet, seinem Rechte keinen Eintrag zu thun. | ||||||
| 25 | In Ansehung meiner hat selbst der Dieb ein Recht zum Besitz der | ||||||
| 26 | Sache, die er mir zum Verkauf anbietet. Ich würde ihm Unrecht thun, | ||||||
| 27 | so bald ich es ihm mit gewalt wegnehme. Er steht von diesem Recht zu | ||||||
| 28 | meinem Vortheil ab, und ich acqvirire. Was er einem andern vor Unrecht | ||||||
| 29 | mag gethan haben, ist nicht meine, sondern des andern Sache. Mein | ||||||
| 30 | actus ist rechtmäßig. Ich habe mit dem Menschen gehandelt und weiß | ||||||
| 31 | von keinem andern. | ||||||
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