Kant: AA VIII, Zum ewigen Frieden. Ein ... , Seite 351

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Nun hat aber die republikanische Verfassung außer der Lauterkeit      
  02 ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen      
  03 zu sein, noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen      
  04 Frieden; wovon der Grund dieser ist. - Wenn (wie es in dieser Verfassung      
  05 nicht anders sein kann) die Beistimmung der Staatsbürger dazu erfordert      
  06 wird, um zu beschließen, ob Krieg sein solle, oder nicht, so ist nichts natürlicher,      
  07 als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen      
  08 müßten (als da sind: selbst zu fechten, die Kosten des Krieges      
  09 aus ihrer eigenen Habe herzugeben; die Verwüstung, die er hinter sich      
  10 läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Übermaße des Übels endlich noch eine      
  11 den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher, immer neuer Kriege)      
  12 zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich sehr bedenken werden,      
  13 ein so schlimmes Spiel anzufangen: da hingegen in einer Verfassung,      
  14 wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch ist,      
  15 es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht      
  16 Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden,      
  17 Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt,      
  18 diesen also wie eine Art von Lustpartie aus unbedeutenden Ursachen      
  19 beschließen und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen      
  20 Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.      
           
  21 Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich      
  22 geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muß folgendes bemerkt      
           
     

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