Kant: AA VIII, Zum ewigen Frieden. Ein ... , Seite 347

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 so genannten Gottesgerichte) entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist;      
  02 zwischen Staaten aber sich kein Bestrafungskrieg ( bellum punitivum )      
  03 denken läßt (weil zwischen ihnen kein Verhältniß eines Obern zu einem      
  04 Untergebenen statt findet). - Woraus denn folgt: daß ein Ausrottungskrieg,      
  05 wo die Vertilgung beide Theile zugleich und mit dieser auch alles      
  06 Rechts treffen kann, den ewigen Frieden nur auf dem großen Kirchhofe      
  07 der Menschengattung statt finden lassen würde. Ein solcher Krieg also,      
  08 mithin auch der Gebrauch der Mittel, die dahin führen, muß schlechterdings      
  09 unerlaubt sein. - Daß aber die genannte Mittel unvermeidlich      
  10 dahin führen, erhellt daraus: daß jene höllische Künste, da sie an sich selbst      
  11 niederträchtig sind, wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb      
  12 der Grenze des Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione      
  13 ( uti exploratoribus ), wo nur die Ehrlosigkeit Anderer (die nun einmal      
  14 nicht ausgerottet werden kann) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand      
  15 übergehen und so die Absicht desselben gänzlich vernichten würden.      
           
  16 Obgleich die angeführte Gesetze objectiv, d. i. in der Intention der      
  17 Machthabenden, lauter Verbotgesetze ( leges prohibitivae ) sind, so sind      
  18 doch einige derselben von der strengen, ohne Unterschied der Umstände      
  19 geltenden Art ( leges strictae ), die sofort auf Abschaffung dringen (wie      
  20 Nr. 1, 5, 6), andere aber (wie Nr. 2, 3, 4), die zwar nicht als Ausnahmen      
  21 von der Rechtsregel, aber doch in Rücksicht auf die Ausübung derselben,      
  22 durch die Umstände, subjectiv für die Befugniß erweiternd ( leges latae ),      
  23 und Erlaubnisse enthalten, die Vollführung aufzuschieben, ohne doch      
  24 den Zweck aus den Augen zu verlieren, der diesen Aufschub, z. B. der      
  25 Wiedererstattung der gewissen Staaten nach Nr. 2 entzogenen Freiheit,      
  26 nicht auf den Nimmertag (wie August zu versprechen pflegte, ad calendas      
  27 graecas ) auszusetzen, mithin die Nichterstattung, sondern nur, damit      
  28 sie nicht übereilt und so der Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung      
  29 erlaubt. Denn das Verbot betrifft hier nur die Erwerbungsart,      
  30 die fernerhin nicht gelten soll, aber nicht den Besitzstand,      
  31 der, ob er zwar nicht den erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit      
  32 (der putativen Erwerbung) nach der damaligen öffentlichen Meinung von      
  33 allen Staaten für rechtmäßig gehalten wurde*).      
           
           
    *) Ob es außer dem Gebot ( leges praeceptivae ) und Verbot ( leges prohibitivae ) noch Erlaubnißgesetze ( leges permissivae ) der reinen Vernunft geben [Seitenumbruch] könne, ist bisher nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Gesetze überhaupt enthalten einen Grund objectiver praktischer Nothwendigkeit, Erlaubniß aber einen der praktischen Zufälligkeit gewisser Handlungen; mithin würde ein Erlaubnißgesetz Nöthigung zu einer Handlung, zu dem, wozu jemand nicht genöthigt werden kann, enthalten, welches, wenn das Object des Gesetzes in beiderlei Beziehung einerlei Bedeutung hätte, ein Widerspruch sein würde. - Nun geht aber hier im Erlaubnißgesetze das vorausgesetzte Verbot nur auf die künftige Erwerbungsart eines Rechts (z. B. durch Erbschaft), die Befreiung aber von diesem Verbot, d. i. die Erlaubniß auf den gegenwärtigen Besitzstand, welcher letztere im Überschritt aus dem Naturzustande in den bürgerlichen als ein, obwohl unrechtmäßiger, dennoch ehrlicher Besitz ( possessio putativa ) nach einem Erlaubnißgesetz des Naturrechts noch fernerhin fortdauern kann, obgleich ein putativer Besitz, so bald er als ein solcher erkannt worden, im Naturzustande, imgleichen eine ähnliche Erwerbungsart im nachmaligen bürgerlichen (nach geschehenem Überschritt) verboten ist, welche Befugniß des fortdaurenden Besitzes nicht statt finden würde, wenn eine solche vermeintliche Erwerbung im bürgerlichen Zustande geschehen wäre; denn da würde er, als Läsion, sofort nach Entdeckung seiner Unrechtmäßigkeit aufhören müssen. Ich habe hiemit nur beiläufig die Lehrer des Naturrechts auf den Begriff einer lex permissiva , welcher sich einer systematisch=eintheilenden Vernunft von selbst darbietet, aufmerksam machen wollen; vornehmlich da im Civilgesetze (statutarischen) öfters davon Gebrauch gemacht wird, nur mit dem Unterschiede, daß das Verbotgesetz für sich allein dasteht, die Erlaubniß aber nicht als einschränkende Bedingung (wie es sollte) in jenes Gesetz mit hinein gebracht, sondern unter die Ausnahmen geworfen wird. - Da heißt es dann: dies oder jenes wird verboten: es sei denn Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und so weiter ins Unabsehliche, da Erlaubnisse nur zufälliger Weise, nicht nach einem Princip, sondern durch Herumtappen unter vorkommenden Fällen, zum Gesetz hinzukommen; denn sonst hätten die Bedingungen in die Formel des Verbotsgesetzes mit hineingebracht werden müssen, wodurch es dann zugleich ein Erlaubnißgesetz geworden wäre. - Es ist daher zu bedauern, daß die sinnreiche, aber unaufgelöst gebliebene Preisaufgabe des eben so weisen als scharfsinnigen Herrn Grafen von Windischgrätz, welche gerade auf das letztere drang, sobald verlassen worden. Denn die Möglichkeit einer solchen (der mathematischen ähnlichen) Formel ist der einzige ächte Probirstein einer consequent bleibenden Gesetzgebung, ohne welche das so genannte ius certum immer ein frommer Wunsch bleiben wird. - Sonst wird man bloß generale Gesetze (die im Allgemeinen gelten), aber keine universale (die allgemein gelten) haben, wie es doch der Begriff eines Gesetzes zu erfordern scheint.      
           
     

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