Kant: AA VIII, Recension von Gottlieb ... , Seite 127

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
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Versuch über den Grundsatz des Naturrechts - nebst einem Anhange, von Gottlieb
     
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Hufeland, der Weltweisheit u. beider Rechte Doctor. Leipzig bei G. J.
     
  03
Göschen 1785.
     
           
  04 In Wissenschaften, deren Gegenstand durch lauter Vernunftbegriffe      
  05 gedacht werden muß, wie die es sind, welche die praktische Weltweisheit      
  06 ausmachen, nicht blos zu den ersten Grundbegriffen und Grundsätzen zurückgehen,      
  07 sondern, weil es diesen leicht an Zulässigkeit und objectiver      
  08 Realität fehlen könnte, die selbst durch ihre Zulänglichkeit für einzelne vorkommende      
  09 Fälle noch nicht hinreichend bewiesen ist, ihre Quellen in dem      
  10 Vernunftvermögen selbst aufsuchen, ist ein rühmliches Unternehmen,      
  11 welchem sich Herr Hufeland hier in Ansehung des Naturrechts unterzogen      
  12 hat. Er stellt in zehn Abschnitten den Gegenstand des Naturrechts, die      
  13 Entwickelung des Begriffs vom Recht, die nothwendigen Eigenschaften des      
  14 Grundsatzes desselben, dann die verschiedenen Systeme hierüber und die      
  15 Prüfung derselben, jene mit historischer Ausführlichkeit, diese mit kritischer      
  16 Genauigkeit dar, wo man die Grundsätze eines Grotius, Hobbes, Pufendorf,      
  17 Thomasius, Heinrich und Sam. von Cocceji, Wolff, Gundling, Beyer,      
  18 Treuer, Köhler, Claproth, Schmauß, Achenwall, Sulzer, Feder, Eberhard,      
  19 Platner, Mendelssohn, Garve, Höpfner, Ulrich, Zöllner, Hamann, Selle,      
  20 Flatt, Schlettwein antrifft und nicht leicht einen vermissen wird, welches      
  21 dem, welcher gerne das Ganze alles bisher in diesem Fache Geschehenen      
  22 übersehen und die allgemeine Musterung desselben anstellen möchte, eine      
  23 angenehme Erleichterung ist. Er sucht die Ursachen dieser Verschiedenheit      
  24 in Grundsätzen auf; setzt darauf die formalen Bedingungen des      
  25 Naturrechts fest, leitet den Grundsatz desselben in einer von ihm selbst      
  26 ausgedachten Theorie ab, bestimmt die Verbindlichkeit im Naturrecht näher      
  27 und vollendet dieses Werk durch die daraus gezogenen Folgerungen; dem      
  28 im Anhange noch einige besondere Anwendungen jener Begriffe und      
  29 Grundsätze beigefügt sind.      
           
  30 In einer so großen Mannigfaltigkeit der Materien über einzelne      
  31 Punkte Anmerkungen zu machen, würde eben so weitschweifig, als unzweckmäßig      
  32 sein. Es mag also genug sein, den Grundsatz der Errichtung eines      
           
     

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