Kant: AA VII, Der Streit der ... , Seite 029

   
         
 

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  01 den ihnen in Führung ihres respectiven Amts von der Regierung zum    
  02 vortrage anvertrauten Lehren nicht öffentlich widersprechen und den Philosophen    
  03 zu spielen sich erkühnen; denn das kann nur den Facultäten, nicht    
  04 den von der Regierung bestellten Beamten erlaubt sein: weil diese ihr    
  05 Wissen nur von jenen her haben. Die letztern nämlich, z.B. Prediger und    
  06 Rechtsbeamte, wenn sie ihre Einwendungen und Zweifel gegen die geistliche    
  07 oder weltliche Gesetzgebung ans Volk zu richten sich gelüsten ließen,    
  08 würden es dadurch gegen die Regierung aufwiegeln; dagegen die Facultäten    
  09 sie nur gegen einander, als Gelehrte, richten, wovon das Volk praktischerweise    
  10 keine Notiz nimmt, selbst wenn sie auch zu seiner Kenntniß gelangen,    
  11 weil es sich selbst bescheidet, daß Vernünfteln nicht seine Sache sei,    
  12 und sich daher verbunden fühlt, sich nur an dem zu halten, was ihm durch    
  13 die dazu bestellte Beamte der Regierung verkündigt wird.- Diese Freiheit    
  14 aber, die der untern Facultät nicht geschmälert werden darf, hat den    
  15 Erfolg, daß die obern Facultäten (selbst besser belehrt) die Beamte immer    
  16 mehr in das Gleis der Wahrheit bringen, welche dann ihrerseits, auch über    
  17 ihre Pflicht besser aufgeklärt, in der Abänderung des Vortrags keinen Ansto    
  18 finden werden; da er nur ein besseres Verständniß der Mittel zu eben    
  19 demselben Zweck ist, welches ohne polemische und nur Unruhe erregende    
  20 Angriffe auf bisher bestandene Lehrweisen mit völliger Beibehaltung des    
  21 Materialen derselben gar wohl geschehen kann.    
         
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Dritter Abschnitt.

   
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Vom gesetzwidrigen Streit der oberen Facultäten

   
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mit der unteren.

   
         
  25 Gesetzwidrig ist ein öffentlicher Streit der Meinungen, mithin ein    
  26 gelehrter Streit entweder der Materie wegen, wenn es gar nicht erlaubt    
  27 wäre, über einen öffentlichen Satz zu streiten, weil es gar nicht erlaubt    
  28 ist, über ihn und seinen Gegensatz öffentlich zu urtheilen; oder blos der    
  29 Form wegen, wenn die Art, wie er geführt wird, nicht in objectiven Gründen,    
  30 die auf die Vernunft des Gegners gerichtet sind, sondern in subjectiven,    
  31 sein Urtheil durch Neigung bestimmenden Bewegursachen besteht, um    
  32 ihn durch List (wozu auch Bestechung gehört) oder Gewalt (Drohung) zur    
  33 Einwilligung zu bringen.    
         
  34 Nun wird der Streit der Facultäten um den Einfluß aufs Volk geführt,    
         
     

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