Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 347

     
           
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

 

 

 
  01
§ 57.
     
           
  02 Das Recht im Kriege ist gerade das im Völkerrecht, wobei die meiste      
  03 Schwierigkeit ist, um sich auch nur einen Begriff davon zu machen und      
  04 ein Gesetz in diesem gesetzlosen Zustande zu denken ( inter arma silent      
  05 leges ), ohne sich selbst zu widersprechen; es müßte denn dasjenige sein:      
  06 den Krieg nach solchen Grundsätzen zu führen, nach welchen es immer      
  07 noch möglich bleibt, aus jenem Naturzustande der Staaten (im äußeren      
  08 Verhältniß gegen einander) herauszugehen und in einen rechtlichen      
  09 zu treten.      
           
  10 Kein Krieg unabhängiger Staaten gegen einander kann ein Strafkrieg      
  11 ( bellum punitivum ) sein. Denn Strafe findet nur im Verhältnisse      
  12 eines Obern ( imperantis ) gegen den Unterworfenen ( subditum ) statt,      
  13 welches Verhältniß nicht das der Staaten gegen einander ist. - Aber      
  14 auch weder ein Ausrottungs= ( bellum internecinum ) noch Unterjochungskrieg      
  15 ( bellum subiugatorium ), der eine moralische Vertilgung      
  16 eines Staats (dessen Volk nun mit dem des Überwinders entweder in eine      
  17 Masse verschmelzt, oder in Knechtschaft verfällt) sein würde. Nicht als ob      
  18 dieses Nothmittel des Staats zum Friedenszustande zu gelangen an sich      
  19 dem Rechte eines Staats widerspräche, sondern weil die Idee des Völkerrechts      
  20 bloß den Begriff eines Antagonismus nach Principien der äußeren      
  21 Freiheit bei sich führt, um sich bei dem Seinen zu erhalten, aber nicht      
  22 eine Art zu erwerben, als welche durch Vergrößerung der Macht des einen      
  23 Staats für den anderen bedrohend sein kann.      
           
  24 Vertheidigungsmittel aller Art sind dem bekriegten Staat erlaubt,      
  25 nur nicht solche, deren Gebrauch die Unterthanen desselben, Staatsbürger      
  26 zu sein, unfähig machen würde; denn alsdann machte er sich selbst zugleich      
  27 unfähig im Staatenverhältnisse nach dem Völkerrecht für eine Person zu      
  28 gelten (die gleicher Rechte mit andern theilhaftig wäre). Darunter gehört:      
  29 seine eigne Unterthanen zu Spionen, diese, ja auch Auswärtige zu Meuchelmördern,      
  30 Giftmischern (in welche Classe auch wohl die so genannten Scharfschützen,      
  31 welche Einzelnen im Hinterhalte auflauern, gehören möchten), oder      
  32 auch nur zur Verbreitung falscher Nachrichten zu gebrauchen; mit einem      
  33 Wort, sich solcher heimtückischen Mittel zu bedienen, die das Vertrauen,      
  34 welches zur künftigen Gründung eines dauerhaften Friedens erforderlich      
  35 ist, vernichten würden.      
           
  36 Im Kriege ist es erlaubt, dem überwältigten Feinde Lieferungen      
           
     

[ Seite 346 ] [ Seite 348 ] [ Inhaltsverzeichnis ]