Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 347 |
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Text (Kant):
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| 02 | Das Recht im Kriege ist gerade das im Völkerrecht, wobei die meiste | ||||||
| 03 | Schwierigkeit ist, um sich auch nur einen Begriff davon zu machen und | ||||||
| 04 | ein Gesetz in diesem gesetzlosen Zustande zu denken ( inter arma silent | ||||||
| 05 | leges ), ohne sich selbst zu widersprechen; es müßte denn dasjenige sein: | ||||||
| 06 | den Krieg nach solchen Grundsätzen zu führen, nach welchen es immer | ||||||
| 07 | noch möglich bleibt, aus jenem Naturzustande der Staaten (im äußeren | ||||||
| 08 | Verhältniß gegen einander) herauszugehen und in einen rechtlichen | ||||||
| 09 | zu treten. | ||||||
| 10 | Kein Krieg unabhängiger Staaten gegen einander kann ein Strafkrieg | ||||||
| 11 | ( bellum punitivum ) sein. Denn Strafe findet nur im Verhältnisse | ||||||
| 12 | eines Obern ( imperantis ) gegen den Unterworfenen ( subditum ) statt, | ||||||
| 13 | welches Verhältniß nicht das der Staaten gegen einander ist. - Aber | ||||||
| 14 | auch weder ein Ausrottungs= ( bellum internecinum ) noch Unterjochungskrieg | ||||||
| 15 | ( bellum subiugatorium ), der eine moralische Vertilgung | ||||||
| 16 | eines Staats (dessen Volk nun mit dem des Überwinders entweder in eine | ||||||
| 17 | Masse verschmelzt, oder in Knechtschaft verfällt) sein würde. Nicht als ob | ||||||
| 18 | dieses Nothmittel des Staats zum Friedenszustande zu gelangen an sich | ||||||
| 19 | dem Rechte eines Staats widerspräche, sondern weil die Idee des Völkerrechts | ||||||
| 20 | bloß den Begriff eines Antagonismus nach Principien der äußeren | ||||||
| 21 | Freiheit bei sich führt, um sich bei dem Seinen zu erhalten, aber nicht | ||||||
| 22 | eine Art zu erwerben, als welche durch Vergrößerung der Macht des einen | ||||||
| 23 | Staats für den anderen bedrohend sein kann. | ||||||
| 24 | Vertheidigungsmittel aller Art sind dem bekriegten Staat erlaubt, | ||||||
| 25 | nur nicht solche, deren Gebrauch die Unterthanen desselben, Staatsbürger | ||||||
| 26 | zu sein, unfähig machen würde; denn alsdann machte er sich selbst zugleich | ||||||
| 27 | unfähig im Staatenverhältnisse nach dem Völkerrecht für eine Person zu | ||||||
| 28 | gelten (die gleicher Rechte mit andern theilhaftig wäre). Darunter gehört: | ||||||
| 29 | seine eigne Unterthanen zu Spionen, diese, ja auch Auswärtige zu Meuchelmördern, | ||||||
| 30 | Giftmischern (in welche Classe auch wohl die so genannten Scharfschützen, | ||||||
| 31 | welche Einzelnen im Hinterhalte auflauern, gehören möchten), oder | ||||||
| 32 | auch nur zur Verbreitung falscher Nachrichten zu gebrauchen; mit einem | ||||||
| 33 | Wort, sich solcher heimtückischen Mittel zu bedienen, die das Vertrauen, | ||||||
| 34 | welches zur künftigen Gründung eines dauerhaften Friedens erforderlich | ||||||
| 35 | ist, vernichten würden. | ||||||
| 36 | Im Kriege ist es erlaubt, dem überwältigten Feinde Lieferungen | ||||||
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