Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 346

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 freie Beistimmung geben muß, unter welcher einschränkenden Bedingung      
  02 allein der Staat über seinen gefahrvollen Dienst disponiren kann.      
           
  03 Wir werden also wohl dieses Recht von der Pflicht des Souveräns      
  04 gegen das Volk (nicht umgekehrt) abzuleiten haben; wobei dieses dafür      
  05 angesehen werden muß, daß es seine Stimme dazu gegeben habe, in      
  06 welcher Qualität es, obzwar passiv (mit sich machen läßt), doch auch selbstthätig      
  07 ist und den Souverän selbst vorstellt.      
           
  08
§ 56.
     
           
  09 Im natürlichen Zustande der Staaten ist das Recht zum Kriege      
  10 (zu Hostilitäten) die erlaubte Art, wodurch ein Staat sein Recht gegen      
  11 einen anderen Staat verfolgt, nämlich, wenn er von diesem sich lädirt      
  12 glaubt, durch eigene Gewalt: weil es durch einen Proceß (als durch den      
  13 allein die Zwistigkeiten im rechtlichen Zustande ausgeglichen werden) in      
  14 jenem Zustande nicht geschehen kann. - Außer der thätigen Verletzung      
  15 (der ersten Aggression, welche von der ersten Hostilität unterschieden ist)      
  16 ist es die Bedrohung. Hiezu gehört entweder eine zuerst vorgenommene      
  17 Zurüstung, worauf sich das Recht des Zuvorkommens ( ius praeventionis )      
  18 gründet, oder auch bloß die fürchterlich (durch Ländererwerbung)      
  19 anwachsende Macht ( potentia tremenda ) eines anderen Staats. Diese      
  20 ist eine Läsion des Mindermächtigen bloß durch den Zustand vor aller      
  21 That des Übermächtigen, und im Naturzustande ist dieser Angriff      
  22 allerdings rechtmäßig. Hierauf gründet sich also das Recht des Gleichgewichts      
  23 aller einander thätig berührenden Staaten.      
           
  24 Was die thätige Verletzung betrifft, die ein Recht zum Kriege      
  25 giebt, so gehört dazu die selbstgenommene Genugthuung für die Beleidigung      
  26 des einen Volks durch das Volk des anderen Staats, die Wiedervergeltung      
  27 ( retorsio ), ohne eine Erstattung (durch friedliche Wege) bei      
  28 dem anderen Staate zu suchen, womit der Förmlichkeit nach der Ausbruch      
  29 des Krieges ohne vorhergehende Aufkündigung des Friedens (Kriegsankündigung)      
  30 eine Ähnlichkeit hat: weil, wenn man einmal ein Recht      
  31 im Kriegszustande finden will, etwas Analogisches mit einem Vertrag angenommen      
  32 werden muß, nämlich Annahme der Erklärung des anderen      
  33 Theils, daß beide ihr Recht auf diese Art suchen wollen.      
           
           
     

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