Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 330 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
| 01 | Die categorien des rechtlichen (intellectuellen) Besitzes überhaupt | ||||||
| 02 | machen allein kein Erkentnis des Mein und Dein aus wenn nicht die | ||||||
| 03 | Formen der sinnlichen Anschauung hinzukommen als der Schemate des | ||||||
| 04 | Besitzes | ||||||
| 05 | Das Recht (formaliter) ist eine Idee der der correspondirende Gegenstand | ||||||
| 06 | garnicht in der Erfahrung gegeben werden kan; also kan ius nicht | ||||||
| 07 | in ius Noumenon und phaenomenon eingetheilt werden. Es kan nur in | ||||||
| 08 | practischer Absicht gegeben in theoretischer aber nur gedacht werden. - | ||||||
| 09 | Diese Idee aber hat objective Realität in Ansehung äußerer Verhältnisse | ||||||
| 10 | nach Gesetzen der Freyheit blos dadurch daß sie gedacht wird. - | ||||||
| 11 | Die synthetische Einheit der Willkühr als freye äußere Willkühr so fern | ||||||
| 12 | sie (diese Einheit) als Bedingung der Möglichkeit der Unterscheidung des | ||||||
| 13 | Mein und Dein betrachtet wird ist der Grund der Rechtsbestimmung. - | ||||||
| 14 | Das ius purum geht als ideal voran das ius applicatum geht auf den | ||||||
| 15 | empirischen Besitz so fern er unter jenem steht. | ||||||
| 16 | Strafgerechtigkeit: Nicht der Wille Aller kan eine Strafe über den | ||||||
| 17 | einzelnen verhängen denn die übrige außer diesem einen (der niemals zu | ||||||
| 18 | seiner Strafe einwilligt) machen nicht alle aus sondern der allgemeine | ||||||
| 19 | Wille wo von jedem individuum abstrahirt wird d. i. das Gesetz unter | ||||||
| 20 | welches sich jeder einzelne begiebt. | ||||||
| 21 | LBl F 14 R II 325-330 |
||||||
| 22 | Erste Seite |
||||||
| 23 | 12) Körperliche Gegenstände außer mir können durch einen rechtlichen | ||||||
| 24 | Act (nicht ursprünglich) erworben werden denn ob es gleich Dinge wären | ||||||
| 25 | die keinem angehören (res nullius) so kan ich doch an ihnen unmittelbar | ||||||
| 26 | kein Recht haben ( ) sondern dieses muß von der ursprünglich in Ansehung | ||||||
| 27 | des Mein und Dein überhaupt vereinigten Willkühr als abgeleitet | ||||||
| 28 | betrachtet werden wie dann ich nur das ursprünglich erwerben würde von | ||||||
| 29 | dessen Daseyn ich zugleich die Ursache wäre. Also ist so fern (nach der | ||||||
| 30 | Vernunftidee des Mein und Dein) alle Erwerbung in der Zeit blos abgeleitet. | ||||||
| 31 | Sie kann aber doch in dieser uranfänglich (primitiv) seyn | ||||||
| 32 | weil ich nicht das was vorher einem Anderen angehörete (rem alienam) | ||||||
| 33 | und nun aufhört in demselben Sinne das Seine zu seyn durch die Idee | ||||||
| 34 | eines a priori vereinigten Willens zu dem meinen mache. - Ursprünglich | ||||||
| 35 | etwas äußeres erwerben wäre anderen eigenmächtig (propria autoritate) | ||||||
| [ Seite 329 ] [ Seite 331 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |
|||||||