Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 288 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
| 01 | der Besitz erweitert werden könne mithin unter der Voraussetzung des | ||||||
| 02 | physischen Besitzes eines Bodens ich noch mehr Boden aus demselben Orte | ||||||
| 03 | blos=rechtlich besitzen könne und ob ich einen Raum den ich physisch einnehme | ||||||
| 04 | als über die Grenze dieses Besitzes erweitern und mich über dieselbe | ||||||
| 05 | hinaus im Besitz desselben nach bloßen Rechtsbegriffen denken könne. Daß | ||||||
| 06 | das letztere möglich sey und das Rechtsprincip im Gebrauch der Sachen | ||||||
| 07 | außer mir zum Grunde gelegt werden müsse wenn gleich die Art wie? nicht | ||||||
| 08 | eingesehen wird, erhellet auf folgende Art. | ||||||
| 09 | Es wiederspricht dem Gebrauche der Freyheit in Einstimmung mit | ||||||
| 10 | der Freyheit anderer nach allgemeinen Gesetzen mithin auch dem Rechte | ||||||
| 11 | der Menschen überhaupt daß einer dem anderen im Gebrauch äußerer | ||||||
| 12 | Gegenstände und das Mein und Dein auf die Grenze des physischen | ||||||
| 13 | Besitzes desselben einschränke denn alsdann würde die Freyheit sich selbst | ||||||
| 14 | nach Freyheitsgesetzen von Sachen abhängig machen, welches entweder | ||||||
| 15 | durch die Vorstellung einer Verbindlichkeit gegen Sachen (gleich als ob | ||||||
| 16 | sie auch Rechte hätten) oder einem Princip der freyen Willkühr daß | ||||||
| 17 | kein äußerer Gegenstand Mein oder Dein seyn solle voraussetzen welches | ||||||
| 18 | beydes als Grundsatz einer sich selbst ihres Gebrauchs beraubenden Freyheit | ||||||
| 19 | wiedersprechend ist. Also ist das Princip der Freyheit in der Idee | ||||||
| 20 | einer gesammten und vereinigten Willkühr für sich selbst (a priori) erweiternd | ||||||
| 21 | in Ansehung des rechtlichen Besitzes über die Grenze des physischen. | ||||||
| 22 | Die Möglichkeit eines solchen Princips aber liegt in der Voraussetzung | ||||||
| 23 | daß in Ansehung der körperlichen Sachen außer uns die freye | ||||||
| 24 | Willkühr aller als vereinigt betrachtet werden müsse und zwar ursprünglich | ||||||
| 25 | ohne rechtlichen Act und zwar weil sie sich auf einen Besitz bezieht der | ||||||
| 26 | auch ursprünglich aber gemeinschaftlich ist in welchem nicht anders als | ||||||
| 27 | nach der Idee der Einstimung mit einer möglichen gesammten Wilkühr | ||||||
| 28 | jedem sein Besitz mithin das Mein und Dein bestimmt werden kann. | ||||||
| 29 | Die Möglichkeit des blos rechtlichen Besitzes ist als a priori gegeben die | ||||||
| 30 | rechtliche Bestimmung desselben aber ist nicht durch jedes eigene Willkühr | ||||||
| 31 | sondern nur durch äußere positive Gesetze also nur im bürgerlichen Zustande | ||||||
| 32 | möglich. | ||||||
| 33 | Zweite Seite |
||||||
| 34 | § | ||||||
| 35 | Ein Grundsatz den äußern Gebrauch seiner Freyheit von Sachen | ||||||
| 36 | außer ihm abhängig zu machen die sonst von uns abhängig seyn würden | ||||||
| [ Seite 287 ] [ Seite 289 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |
|||||||