Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 286 |
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| 01 | gemäß zu handeln nach welchem äußere Sachen überhaupt keinem | ||||||
| 01 | angehören | ||||||
| 02 | könnten (ihn also von Sachen abhängig machen wollte). Nun ist | ||||||
| 03 | ein jeder im angebohrnen rechtlichen Besitz der Bedingung unter der | ||||||
| 04 | allein äußere Sachen jemandem angehören können nämlich des Bodens | ||||||
| 05 | obzwar dieser Besitz zum Mein und Dein noch nicht zureicht weil er | ||||||
| 06 | gemeinschaftlich und als ein solcher das Mein und Dein nur in potentia | ||||||
| 07 | enthält bis nämlich ein rechtlicher Act hinzukommt so wohl von Seiten | ||||||
| 08 | dessen der etwas als das Seine haben will als von Seiten aller anderen | ||||||
| 09 | die es ihm verwilligen. Aber diese Verwilligung ist nothwendig weil | ||||||
| 10 | sonst alle Sachen res nullius bleiben würden aber auch nicht suum | ||||||
| 11 | Alle Menschen sind im angebohrnen rechtlichen Besitz des Bodens | ||||||
| 12 | den sie körperlich einnehmen aber doch auch nicht so abhängig von demselben | ||||||
| 13 | daß sie nicht auch der den sie persönlich nicht einnehmen | ||||||
| 14 | Wie ist etc.? | ||||||
| 15 | Durch den angebohrnen Besitz des Bodens schließe ich jedermann von | ||||||
| 16 | demjenigen Gebrauch desselben aus der zur Erhaltung meines Daseyns | ||||||
| 17 | erforderlich ist (also nicht durch meine bloße Willkühr) werde aber auch | ||||||
| 18 | von andern eben so wohl am Gebrauche ihres Platzes im Boden ausgeschlossen | ||||||
| 19 | alles durch einen gemeinschaftlichen Willen. Also ist die Idee | ||||||
| 20 | einer gemeinschaftlichen Willkühr der bestimmende und einschränkende | ||||||
| 21 | Grund jeder besondern Willkühr im Besitz des Bodens und zwar so weit | ||||||
| 22 | die Unabhängigkeit der Freyheit von körperlichen Gegenständen (nicht | ||||||
| 23 | an seinen Platz geheftet zu seyn) es nothwendig macht. | ||||||
| 24 | 1. Es muß ein äußeres Mein und Dein an körperlichen Sachen | ||||||
| 25 | seyn können mithin es möglich seyn durch seine bloße Willkühr | ||||||
| 26 | Andere von dem Gebrauch gewisser äußerer Dinge nach Gesetzen | ||||||
| 27 | der Freyheit auszuschließen Denn sonst würde die Freyheit in Ansehung | ||||||
| 28 | des Gebrauchs äußerer Dinge durch ihr Verhältnis zur Freyheit | ||||||
| 29 | anderer alle äußere Sachen in rechtlicher Beziehung vernichten | ||||||
| 30 | und nach einem allgemeinen Gesetz alle Cörperliche Sachen zu | ||||||
| 31 | res nullius machen. Eine Ausschließung anderer aber durch meine bloße | ||||||
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