Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 216 |
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| 01 | aber geschieht dadurch von dem andern unrecht weil sie beyde noch in | ||||||
| 02 | einem Zustande sind darinn kein Mein und Dein statt findet. - Nun | ||||||
| 03 | ist aber der Zustand in welchem das Mein und Dein des einen in Verhältnis | ||||||
| 04 | gezogen allererst erworben werden kan der eines Vereinigten | ||||||
| 05 | Willens welcher die Einstimmung der Willkühr in Ansehung desselben | ||||||
| 06 | Objects nach allgemeinen Gesetzen der Freyheit derselben im äußeren | ||||||
| 07 | Gebrauch also zuerst möglich macht. Diese Vereinigung aber ist nicht | ||||||
| 08 | an sich selbst (die Vereinigung der Willkühr wodurch diese Einheit selbst | ||||||
| 09 | äußerlich zur Pflicht gemacht wird und wodurch alles Unrecht abgehalten | ||||||
| 10 | wird ist die des Status civilis und rechtmäßig) sondern nur so fern man | ||||||
| 11 | ein Recht gründen will nothwendig. Also ist das Princip der Gründung | ||||||
| 12 | des Mein und Dein nur in der Bedingung enthalten daß die Handlung | ||||||
| 13 | durch die selbige geschieht sich aus der Idee einer vereinigten Willkühr | ||||||
| 14 | müsse können herleiten lassen. | ||||||
| 15 | Die Gegenstände in die man sich ein Recht erwerben kan sind so | ||||||
| 16 | mancherley als sich Besitz dieser Objecte denken läßt | ||||||
| 17 | 1.) Der Besitz einer Sache 2.) des erklärten Willens einer Person | ||||||
| 18 | 3. der Besitz einer Person gleich als der Besitz einer Sache. In Beziehung | ||||||
| 19 | auf den ersteren darf die Vereinigung der Willkühr nur als möglich auf | ||||||
| 20 | den zweyten Besitz muß sie als wirklich in Beziehung auf den dritten | ||||||
| 21 | als nothwendig angesehen werden. Die erste geht aufs Object als Substanz, | ||||||
| 22 | die zweyte als Handlung, die dritte als wechselseitiger Einflus, | ||||||
| 23 | die erste ist Gründung eines Besitzes die zweyte Ausschließung die dritte | ||||||
| 24 | Einschränkung eines Besitzes durch das Recht des andern. Endlich Eines | ||||||
| 25 | gegen Einen oder eines gegen viele oder eines gegen jedermann. | ||||||
| 26 | Die Besitznehmung geschieht durch occupation durch acceptation | ||||||
| 27 | und durch subjection. | ||||||
| 28 | Alles im Zustande wo keine justitia distributiva sondern ein jeder | ||||||
| 29 | sein eigener Richter ist - in statu naturali weil hier kein publicum | ||||||
| 30 | sondern einzelne in Beziehung auf einander gedacht werden. | ||||||
| 31 | Das ius in re ist ein Recht gegen jedermann das ius personale das | ||||||
| 32 | Recht gegen eine Person das ius imperii das Recht gegen eine Person | ||||||
| 33 | und zugleich gegen jeden Besitzer derselben. | ||||||
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