Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 211 |
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| 01 | LBl E 11 R II 38-44 |
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| 02 | Erste Seite |
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| 03 | Von der ersten Erwerbung (ius in re) |
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| 04 | Man thut in einer Handlung gegen einen Anderen Unrecht | ||||||
| 05 | (iniuste agit) ob man gleich ihm nicht Unrecht thut (weil er kein Recht | ||||||
| 06 | gehabt oder es verwirkt hat) und das geschieht wenn der leidende Theil | ||||||
| 07 | sich nicht im rechtlichen Zustande befindet. In diesem Fall kann der | ||||||
| 08 | letztere Wiederstehen. - Man thut aber darum unrecht weil man so | ||||||
| 09 | verfährt daß kein status iuridicus entspringen kan. | ||||||
| 10 | In Ansehung der Ursprünglichen Erwerbung gilt also das Princip | ||||||
| 11 | der Idealität des Besitzes in Ansehung der res nullius. Dieses gilt aber | ||||||
| 12 | zum Wiederstande gegen andere eben so als ob es an sich ein wirklicher | ||||||
| 13 | Besitz wäre. | ||||||
| 14 | Diejenige welche die Rechtserwerbung durch Occupation behaupten | ||||||
| 15 | müßten auch den Besitz durch den bloßen Willen behaupten mithin einen | ||||||
| 16 | idealen Besitz als hinreichend zum Mein und Dein. - Das Princip der | ||||||
| 17 | Einschränkung des Mein und Dein auf die Bedingung des realen äußern | ||||||
| 18 | Besitzes hebt alles äußere Mein und Dein auf denn darin besteht dieses | ||||||
| 19 | eben daß ein Idealer Besitz möglich sey und ein Recht gründe. | ||||||
| 20 | Das princip der Idealität des Besitzes gilt nur in statu civili cum | ||||||
| 21 | effectu aber in naturali absque effectu aber doch mit einem Rechte zu | ||||||
| 22 | wiederstehen aus der priorität der Besitznehmung. | ||||||
| 23 | Antinomie zwischen dem Princip des Idealen und Realen Besitzes. | ||||||
| 24 | Der idealische Besitz muß vorausgesetzt werden weil sonst keine | ||||||
| 25 | Läsion aus eines Fremden Eingrif gedacht werden könnte (Der intellectuelle | ||||||
| 26 | - empirische Besitz). Er selbst aber setzt einen reinen intellectuellen | ||||||
| 27 | Besitz nach bloßen Categorien der Gewalt über Sachen und Einflus der | ||||||
| 28 | Willkühr gegen einander voraus der nicht auf Zeit und Raumes Bedingungen | ||||||
| 29 | beruht und welcher aus dem Begriffe der äußern Macht über | ||||||
| 30 | das Brauchbare nach Freyheitsgesetzen analytisch abgeleitet werden | ||||||
| 31 | kan - Aus diesem aber die rechtliche realität des idealischen Besitzes | ||||||
| 32 | abzuleiten bedarf es eines synthetischen Princips nach welchem ein | ||||||
| 33 | jeder verbunden ist und wechselseitig auch berechtigt ist in seinem Verhältnisse | ||||||
| 34 | zu Sachen und Menschen sich und andere auf die Bedingung | ||||||
| 35 | einzuschränken nach welcher ihr Gebrauch zu der Idee eines gemeinschaftlichen | ||||||
| 36 | Willens zusammen stimmen kan. | ||||||
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