Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 528 |
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| 01 | kann, bedarf ich nicht. Und bey einer Einwilligung, die ich erzwungen | ||||||
| 02 | habe, ist das mein Recht nicht aus der Einwilligung sondern auf der | ||||||
| 03 | rechtmäßigkeit meiner Foderung gegründet. | ||||||
7827. ρ? (υ?) κ?? J 241. Zu § 268: |
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| 05 | Die Bürger stehen im Frieden, so fern sie im Staat bleiben. Die | ||||||
| 06 | Bürger sind nur Feinde im innerlichen Kriege. | ||||||
| 07 | Der Feind muß alles vermittelst der magisträte haben. | ||||||
| 08 | Das höchste, was er thun kann, ist seine Gegner zu seinen Unterthanen | ||||||
| 09 | zu machen. Denn sein Krieg ist wieder den Staat. | ||||||
7828. ρ? (υ?) κ?? J 214. |
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| 11 | Die tödtung eines Bauern ist ein Mord. Die Plünderung ein Raub, | ||||||
| 12 | das Ansteken eine Mordbrennerey. außer in casu necessitatis. | ||||||
7829. ρ? (υ?) ξ--ο?? J 243. Zu § 270: |
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| 14 | Der Sieger kan zwar vor die Kriegskosten Ersetzung fodern bey den | ||||||
| 15 | Friedensunterhandlungen, aber in den Friedenspuncten kann dieser Titel | ||||||
| 16 | nicht vorkommen, außer in so fern der Überwundene als unterworfen dem | ||||||
| 17 | Rechtsausspruche des Siegers angesehen wird. Denn der Krieg desselben | ||||||
| 18 | wird alsdenn vom Sieger valide vor ungerecht erklärt, und diese Erklärung | ||||||
| 19 | ist eine Sententz. Die Verlangung der Kriegskosten ist nur eine declaration | ||||||
| 20 | gegen andre Mächte, daß man durch den Krieg nicht habe acqviriren | ||||||
| 21 | wollen. | ||||||
7830. ρ--σ? χ? J 246. Zu § 274: |
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| 23 | Durch den Sieg bekommt er die Gewalt, den andern zur Unterthänigkeit | ||||||
| 24 | zu zwingen, durch die laesion des andern hat er ein recht dazu. Die | ||||||
| 25 | Einstimmung des andern ist überflüßig darum, weil sie nicht willkührlich | ||||||
| 26 | ist. Das eine ist nöthig, daß ihm nur angekündigt werde, daß er zu gehorchen | ||||||
| 27 | habe. Es scheint hier nur zu fehlen, daß der andre Theil wisse, | ||||||
| 28 | daß er Unterthan seyn solle. Ein Versprechen ist nur nöthig, wo ein praestandum | ||||||
| 29 | nicht erzwungen werden kan. | ||||||
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