Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 245

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01
Der
     
  02
allgemeinen Rechtslehre
     
  03
Erster Theil.
     
  04
Das Privatrecht
     
  05
vom äußeren Mein und Dein überhaupt.
     
           
  06

Erstes Hauptstück.

     
  07

Von der Art etwas Äußeres als das Seine zu haben.

     
           
  08
§ 1.
     
           
  09 Das rechtlich Meine ( meum iuris ) ist dasjenige, womit ich so      
  10 verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein Anderer ohne meine Einwilligung      
  11 von ihm machen möchte, mich lädiren würde. Die subjective Bedingung      
  12 der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt ist der Besitz.      
           
  13 Etwas Äußeres aber würde nur dann das Meine sein, wenn ich      
  14 annehmen darf, es sei möglich, daß ich durch den Gebrauch, den ein      
  15 anderer von einer Sache macht, in deren Besitz ich doch nicht bin,      
  16 gleichwohl doch lädirt werden könne. - Also widerspricht es sich selbst,      
  17 etwas Äußeres als das Seine zu haben, wenn der Begriff des Besitzes      
  18 nicht einer verschiedenen Bedeutung, nämlich des sinnlichen und des      
  19 intelligiblen Besitzes, fähig wäre, und unter dem einen der physische,      
  20 unter dem andern aber ein bloß rechtlicher Besitz ebendesselben Gegenstandes      
  21 verstanden werden könnte.      
           
  22 Der Ausdruck: ein Gegenstand ist außer mir, kann aber entweder      
  23 so viel bedeuten, als: er ist ein nur von mir (dem Subject) unterschiedener,      
  24 oder auch ein in einer anderen Stelle ( positus ) im Raum      
  25 oder in der Zeit befindlicher Gegenstand. Nur in der ersteren Bedeutung      
  26 genommen, kann der Besitz als Vernunftbesitz gedacht werden; in der      
  27 zweiten aber würde er ein empirischer heißen müssen. - Ein intelligibler      
           
     

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