Quelle Nummer 270

Rubrik 06 : RECHT   Unterrubrik 06.11 : INLAENDISCHES

BAURECHT
ANONYMUS: ERSCHLIESSUNGSRECHT- KOSTENBETEILIGUNG DER
GEMEINDE, S.234-236, RECHTSPRECHUNGSTEIL: ZIVILES
BAURECHT, S. 237-
IN: BAURECHT, ZEITSCHRIFT FUER DAS GESAMTE OEFFENT-
LICHE UND ZIVILE BAURECHT (BAUR) 4/1970
WERNER-VERLAG DUESSELDORF 1970 (ENTSCHEIDUNGEN)


001  Erschließungsrecht-Kostenbeteiligung der Gemeinde.
002  Auch im Erschließungsvertrag muß die Gemeinde
003  grundsätzlich mindestens 10 % des Erschließungsaufwandes
004  übernehmen, deren Zahlungstermin jedoch den
005  Erschließungsverpflichtungen der Gemeinde angepaßt werden kann.
006  Zum Sachverhalt:. Die Kl., eine
007  Wohnungsbaugesellschaft, hatte sich in einem Vertrag mit der bekl.
008  Stadt verpflichtet, Erschließungsmaßnahmen eines
009  Baugeländes auf eigene Kosten durchzuführen. Nach dem Ausbau
010  der Erschließungsanlagen forderte sie von der Bekl. 10 %
011  der aufgewandten Kosten. Das VG gab der Klage statt; die
012  Spruchrevision der Bekl. blieb ohne Erfolg. * k Aus den
013  Gründen:. Nach 123 Abs. 3 BBauG kann die Gemeinde
014  eine Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen.
015  Nach 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG tragen die Gemeinden
016  mindestens zehn vom Hundert des beitragsfähigen
017  Erschließungsaufwandes. Ob die Übernahme dieses
018  gemeinschaftlichen Mindestanteils auch in einem
019  Erschließungsvertrag vereinbart werden muß, ist umstritten.
020  Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates bestimmt sich die
021  Rechtsgültigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach
022  den für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und
023  Bürger im Einzelfall geschaffenen spezialrechtlichen Regelungen.
024  Ein Erschließungsvertrag kann mithin nur im Rahmen der
025  gesetzlichen Regelung des Erschließungsrechtes im BBauG
026  abgeschlossen werden. Eine Beurteilung dieser Regelung ergibt,
027  daß 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG allerdings nicht unmittelbar
028  auf den Erschließungsvertrag anwendbar ist. Diese Vorschrift
029  gehört zur Bestimmung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
030  der Gemeinde und dient zur Ermittlung derjenigen Kosten, die bei
031  Durchführung von Erschließungsarbeiten durch die Gemeinde im
032  Rahmen ihrer Erschließungspflicht in Form von Beiträgen auf die
033  Anlieger umgelegt werden können. Darauf fußt die Rechtsansicht,
034  die auch eine mittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf einen
035  Erschließungsvertrag ablehnt. Tatsächlich ist einzuräumen,
036  daß die Möglichkeit eines Erschließungsvertrages unter der
037  Überschrift " Erschließungslast " in den Allgemeinen
038  Vorschriften des sechsten Teiles (Erschließung) des BBauG
039  vorgesehen ist, während der Gemeindeanteil in zweiten Abschnitt
040  dieses Teiles geregelt wird, der dem Erschließungsbeitrag
041  gewidmet ist. Da ein Erschließungsbeitrag nach 127 Abs. 1
042  BBauG nur von den Gemeinden zur Deckung des ihnen entstandenen
043  Erschließungsaufwandes erhoben wird, könnte angenommen werden,
044  daß alle Vorschriften dieses zweiten Abschnittes
045  (Erschließungsbeitrag) nur dann zur Anwendung kommen, wenn es um
046  die Erhebung eines Erschließungsbeitrages durch die Gemeinden
047  geht, wenn die Gemeinden mithin in eigener Erschließungspflicht
048  Erschließungsanlagen eingerichtet haben. Dann wäre die in
049  127 bis 135 BBauG vorgesehene spezialrechtliche Regelung ohne
050  rechtliche Bedeutung für den Abschluß eines
051  Erschließungsvertrages, den die Gemeinde zur Abwälzung ihrer
052  Erschließungspflicht auf den Unternehmer nach freiem Ermessen
053  gestalten könnte. Indessen ist der erkennende Senat mit der im
054  Schrifttum vorherrschenden Meinung der Ansicht, daß sich die
055  Vorschriften über den Erschließungsbeitrag im zweiten Abschnitt
056  des sechsten Teiles des BBauG auch auf den Erschließungsvertrag
057  auswirken können. Es kann hier dahinstehen, welche dieser
058  Vorschriften im einzelnen für den Erschließungsvertrag von
059  rechtlicher Bedeutung sind und in welchem Umfange. Die
060  Vorschrift über eine Mindestbeteiligung der Gemeinde an den
061  Erschließungskosten muß jedenfalls mittelbar auch dann Anwendung
062  finden, wenn die Gemeinde ihre Erschließungslast durch einen
063  Vertrag auf einen Dritten überträgt. Der Grundsatz einer
064  eigenen Beteiligung der Gemeinde gehört nach Überzeugung des
065  Senates zum wesentlichen Inhalt der Regelung, die das
066  Erschließungsbeitragsrecht im BBauG gefunden hat. Er muß
067  somit auch im Rahmen einer vertraglichen Regelung beachtet werden,
068  da es den Gemeinden nicht gestattet ist, eine Verpflichtung von
069  sich abzuwälzen, die sie nach dem Willen des Gesetzgebers zu
070  übernehmen haben. Dem Oberbundesanwalt ist einzuräumen, daß
071  die Gemeinden durch eine eigene Beteiligung am
072  Erschließungsaufwand nicht allein zur Sparsamkeit angehalten
073  werden sollen. Mit diesem Mindestanteil wird vielmehr ebenfalls
074  dem Umstand Rechnung getragen, daß Erschließungsanlagen nicht
075  nur dem Interesse der Anlieger, sondern dem öffentlichen
076  Interesse dienen; damit wird ein Vorteil abgegolten, den die
077  Gemeinde selbst aus Erschließungsanlagen zieht. Eine Abwälzung
078  dieser Vorteilsausgleichung würde eine Verletzung der
079  gemeindlichen Pflichten bedeuten, so daß die Gemeinde auch bei
080  einer vertraglichen Regelung der Erschließungspflicht
081  grundsätzlich gebunden ist, einen Mindestanteil von 10 % des
082  Erschließungsaufwandes zu tragen. Dabei ist nicht zu verkennen,
083  daß es nicht im Sinne des Gesetzes liegt, wenn eine durchaus
084  erwünschte Erschließung und Bebauung eines Geländes zunächst
085  für einen nicht übersehbaren Zeitraum verhindert wird, weil die
086  Gemeinde jedenfalls gegenwärtig und auf absehbare Zeit nicht in
087  der Lage ist, den auf sie entfallenden Kostenanteil aufzubringen,
088  und deswegen auf das Vertragsangebot eines Unternehmers nicht
089  eingehen kann. Indessen kann diese Überzeugung nicht dazu führen,
090  die Gemeinde von dem ihr durch das Gesetz auferlegten
091  Kostenanteil freizustellen. Dem Sinne des Gesetzes genügt es,
092  er erfordert es aber auch, daß sich die Gemeinde verpflichtet,
093  den auf sie entfallenden Anteil erst, aber jedenfalls dann zu
094  zahlen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Planung in der Lage wäre,
095  das betreffende Gebiet selbst zu erschließen. Mit einer solchen
096  Vereinbarung würde die Gemeinde durchaus die ihr obliegenden
097  öffentlichen Aufgaben erfüllen und gleichzeitig den Vorschriften
098  des Gesetzes Genüge tun. Zu einer Erschließung ist sie
099  nämlich nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung
100  verpflichtet. Zwar ist dabei ihr Ermessen gebunden - u. a.
101  an die 1 und 2 BBauG. Es können durchaus Umstände
102  eintreten, die eine sofortige Durchführung der Erschließung
103  eines bestimmten Gebietes erfordern. Allein schon die Tatsache,
104  daß die Gemeinde nach 123 Abs. 4 BBauG nicht zu einer
105  Erschließung gezwungen werden kann, macht deutlich, daß der
106  Gesetzgeber ihr insoweit eine weitgehende Handlungsfreiheit
107  einräumen wollte. Sie verletzt ihre Pflichten mithin nicht, wenn
108  sie sich in einem Erschließungsvertrag im Rahmen dieses Ermessens
109  zu einer erst späteren Zahlung des Eigenanteiles verpflichtet.
110  Die Interessenabwägung, die im Schrifttum zur Zahlungspflicht
111  der Gemeinde schlechthin verlangt wird, kann mithin nur zur
112  Bestimmung dieses Zeitpunktes von Bedeutung sein. Der im
113  vorliegenden Falle abgeschlossene Vertrag wäre mithin insoweit
114  nichtig, als sich die Bekl. nicht zur Zahlung des
115  Mindestanteiles am Erschließungsaufwand verpflichtet hat. Es
116  kann offenbleiben, ob der Vertrag auch ohne besondere Vereinbarung
117  als um die Zahlungsverpflichtung ergänzt anzusehen wäre. Denn
118  die Parteien sind sich darüber einig, daß der Vertrag auch unter
119  Ergänzung der Zahlungsverpflichtung aufrechterhalten werden sollte.
120  Nach alledem müssen Erschließungsverträge grundsätzlich eine
121  Zahlungsverpflichtung der Gemeinde über ihren Eigenanteil an den
122  Erschließungskosten enthalten, wobei für die Fälligkeit dieser
123  Leistung entsprechend dem oben Gesagten ein späterer Termin
124  vereinbart werden kann. Die Revision der Bekl. mußte daher
125  zurückgewiesen werden. Erschließungsrecht -
126  Kostenbeteiligung der Gemeinde. Ist ein
127  Erschließungsvertrag insoweit unwirksam, als er keine
128  Regelung einer Kostenregelung der Gemeinde enthält, so
129  hat der Unternehmer gegen diese mit der Erbringung seiner Leistung
130  einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Er
131  ist so zu stellen, wie wenn er einen vertraglichen Anspruch auf
132  eine zehnprozentige Kostenbeteiligung gegen sie hätte. Die von
133  der Gemeinde geschuldete Zahlung wird mit der
134  Entstehung des öffentlich-rechtlichen
135  Erstattungsanspruchs fällig. Aus den Gründen:.
136  Die Kl. hat gegen die beklagte Stadt einen öffentlich-
137  rechtlichen Erstattungsanspruch auf Zahlung der streitigen Summe.
138  Die Kl. hat die R.-Straße zwar auf Grund der
139  öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erstmalig hergestellt und
140  der Bekl. übereignet. Diese Vereinbarung ist, wie das VG
141  dargelegt hat und die Parteien übereinstimmend annehmen, in allen
142  Punkten, die mit der Frage einer zehnprozentigen
143  Kostenbeteiligung der Bekl. nichts zu tun haben, rechtswirksam.
144  Der Vertrag ist jedoch insoweit (teilweise) unwirksam, als er
145  nicht bestimmt, daß die Bekl. der Kl. (mindestens) 10 v.H.
146  der Erschließungskosten zu erstatten hat. In diesem
147  Umfang hat die Kl. der Bekl. ohne rechtlichen Grund eine
148  öffentlich-rechtliche Leistung erbracht. Die
149  Teilunwirksamkeit des Vertrages vom 23.1.1963 beruht auf
150  einer Verletzung der Vorschriften des 129 Abs. 1 Satz 3
151  BBauG, weil der Vertrag entweder eine Kostenbeteiligung der
152  Bekl. ausschließt oder aber diesen Punkt gesetzwidrig nicht
153  regelt. Das BVerwG hat in seinem Urt v. 23.4.69
154  [2 ]-4 C 69.67 - zu dieser Frage entsprechendes
155  ausgeführt; dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
156  Die infolge der Teilunwirksamkeit teilweise ohne rechtlichen Grund
157  erbrachte Leistung (die Herstellung und Übereignung der
158  Erschließungsanlage) kann und soll als solche nicht rückerstattet
159  werden. Der gebotene Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr
160  übereinstimmenden Vermögenslage erfordert es vielmehr, daß die
161  Kl. mit der Erbringung ihrer Leistung so gestellt wird, wie
162  wenn sie einen vertraglichen Anspruch auf eine zehnprozentige
163  Kostenbeteiligung der Bekl. hätte. Die von der Bekl.
164  geschuldete Leistung ist mit der Entstehung des
165  Erstattungsanspruchs fällig geworden. Die Fälligkeit eines
166  vertraglichen Anspruchs auf Erstattung des zehnprozentigen
167  Gemeindeanteils ist nicht, wie die Bekl. anzunehmen scheinen,
168  kraft Gesetzes auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem die
169  Gemeinde selbst die Erschließung durchgeführt hätte, wenn es
170  nicht zum Abschluß eines Erschließungsvertrages gekommen wäre.
171  Wie sich aus 123 Abs. 3 BBauG (" Die Gemeinde kann die
172  Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen ")
173  ergibt, muß die Gemeinde alle mit der Übertragung der
174  Erschließung auf einen Dritten zusammenhängenden Fragen
175  durch Vertrag regeln. Hiervon geht auch das BVerwG mit
176  seinen Ausführungen zur Frage der Fälligkeit der Zahlung des
177  zehnprozentigen Gemeindeanteils in dem zitierten Urt v. 23.4.
178  69 aus. Auch insoweit schließt sich der Senat der
179  Rechtsprechung des BVerwG an. Die Bekl. hätte demnach die
180  rechtliche Möglichkeit gehabt, in der Vereinbarung oder in einem
181  späteren ergänzenden Vertrag mit der Kl. festzulegen, daß
182  sie die Erstattung des zehnprozentigen Anteils an den
183  Erschließungskosten zwar schulde, daß die Fälligkeit jedoch um
184  eine bestimmte Zeit hinausgeschoben werde. Eine solche
185  Vereinbarung ist aber nicht getroffen worden. Der Senat kann
186  auch in diesem Zusammenhang keine ergänzende Vertragsauslegung
187  vornehmen (wird ausgeführt). Unter diesen Umständen ist es
188  auch nicht möglich, die Fälligkeit der Zahlung des
189  Vermögensausgleichs auf Grund des öffentlich-rechtlichen
190  Erstattungsanspruches auf einen Zeitpunkt nach der Entstehung
191  dieses Anspruches hinauszuschieben. Denn die Kl. ist, wie
192  bereits ausgeführt, mit der Erbringung ihrer Leistung so zu
193  stellen, wie wenn sie einen vertraglichen Anspr. auf eine
194  Kostenbeteiligung hätte. Lediglich denkbare vertragliche
195  Regelungen über eine anderweitige Bestimmung des
196  Fälligkeitszeitpunktes können dabei keine Berücksichtigung
197  finden. Rechtsprechungsteil: Ziviles Baurecht.
198  Aufrechnung des Auftraggebers mit Vorschußanspruch zur
199  Mängelbeseitigung gegen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers
200  [1 ]. Der Auftraggeber darf mit einem Anspruch aus
201  13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B auf Zahlung eines Vorschusses
202  zur Behebung von Mängeln (BGHZ 47, 272) gegenüber der
203  Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen. Zum
204  Sachverhalt:. Der Kläger hat im Auftrag des Beklagten
205  an 5 Häusern Plattenlegerarbeiten ausgeführt. Die Bestimmungen
206  der VOB (B) lagen den Aufträgen zugrunde. Der Kläger hat
207  seinen restlichen Werklohn, der aus Arbeiten an allen 5 Häusern
208  herrührt, eingeklagt. Der Beklagte will mit Gegenansprüchen
209  wegen mangelhafter Ausführung der Arbeiten an dem Haus W.-
210  Straße aufrechnen, hilfsweise wegen eines Anspruchs auf
211  Beseitigung dieser Mängel ein Zurückbehaltungsrecht
212  oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Das Landgericht
213  und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der
214  vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte
215  weiter die Abweisung der Klage. Das Rechtsmittel hatte teilweise
216  Erfolg. Aus den Gründen:. Der eingeklagten
217  unstreitigen Werklohnforderung des Klägers über 13 122,82
218  DM stellt der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 23 000
219  DM entgegen, die zur Beseitigung von Mängeln am Hause W.
220  -Straße erforderlich sein sollen. Aus den Arbeiten an diesem
221  Haus steht noch ein Betrag von 702,49 DM offen, der in der
222  Klageforderung enthalten ist. Das Berufungsgericht hat die
223  Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
224  Rechtsfrage, ob der Auftraggeber mit einem Anspruch auf Zahlung
225  eines Vorschusses auf ihm vom Auftragnehmer nach 13 Nr. 5
226  Abs. 2 VOB (B) zu erstattende Mängelbeseitigungskosten
227  gegenüber dessen Werklohnanspruch aufrechnen kann. Diese
228  Rechtsfrage hat keine Bedeutung für die Entscheidung über einen
229  Schadensersatzanspruch und ein Zurückbehaltungsrecht
230  oder Leistungsverweigerungsrecht. Dennoch ist die Revision nach
231  546 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang statthaft, also auch
232  insoweit, als sie das Berufungsurteil unter anderen rechtlichen
233  Gesichtspunkten zur Nachprüfung stellt. Denn die
234  Gegenansprüche, mit denen der Beklagte sich verteidigt, gehen
235  sämtlich aus demselben Sachverhalt hervor, und sie stehen in enger
236  rechtlicher und wirtschaftlicher Wechselwirkung zueinander, wie
237  sich insbesondere aus dem Verhältnis der Bestimmungen in Nr. 5
238  und Nr. 7 des 13 VOB (B) ergibt. Die Revision hätte
239  deshalb auch nicht auf die Frage, ob mit dem Anspruch auf Zahlung
240  eines Kostenvorschusses aufgerechnet werden kann, beschränkt
241  werden können. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des
242  Beklagten zu behaupteten Verlegungsmängeln und zu angeblich
243  dadurch bedingten Feuchtigkeitsschäden gemäß 529 Abs. 2
244  Satz 1 ZPO nicht zugelassen. Zugelassen und sachlich geprüft
245  hat das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, im
246  Badezimmer W.-Strasse seien farblich schlecht ausgewählte
247  Platten verlegt. Mit dieser vom Kläger nicht bestrittenen
248  Behauptung hat der Beklagte die Voraussetzungen eines
249  Schadensersatzanspruchs aus 13 Nr. 7 VOB (B), worin
250  dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen ist, nicht dargetan.
251  Es kommt hier nicht darauf an, ob die eigentlichen
252  Mängelbeseitigungskosten nur nach 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB
253  (B) oder auch als Schaden nach 13 Nr. 7 VOB (B)
254  verlangt werden können. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten,
255  daß die Voraussetzungen des 13 Nr. 7 VOB (B) nicht
256  dargetan sind, denn die farblichen Unterschiede der Platten
257  können nicht als wesentlicher Mangel angesehen werden, der die
258  Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls hat der
259  Beklagte hierfür nichts vorgetragen. Einen
260  Kostenerstattungsanspruch aus 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B)
261  hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, denn der Beklagte
262  hat noch keine farblich gleichen Platten ins Bad verlegen lassen
263  und dafür Kosten aufgewendet. Somit kommt nur noch ein Anspruch
264  des Beklagten auf Zahlung eines Vorschusses für die durch
265  Verlegung farblich einheitlicher Platten entstehenden Kosten in
266  Betracht. Ob dem Beklagten ein solcher Anspruch zusteht, hat
267  das Berufungsgericht offen gelassen. Nach seiner Ansicht kann der
268  Auftraggeber damit gegenüber dem Werklohnanspruch des
269  Auftragnehmers nicht aufrechnen, weil der Vorschuß zweckgebunden,
270  seinem Wesen nach nichts Endgültiges sei und dem Auftraggeber
271  das für die Mängelbehebung erforderliche Geld in die Hand
272  gegeben werden solle. Da er den Vorschuß abrechnen müsse, stehe
273  der Vorschußanspruch, was die Aufrechnung angehe, einer nicht
274  liquiden Forderung gleich und sei mit der Abrechnungseinrede
275  behaftet (390 Satz 1 BGB).

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