Quelle Nummer 260

Rubrik 06 : RECHT   Unterrubrik 06.11 : INLAENDISCHES

STAEDTEBAUFOEDERUNGSGESETZ
BUNDESGESETZBLATT
TEIL I 1971, AUSGEGEBEN ZU BONN AM 30.JULI 1971,
NR.72, TAG 27.7.71 INHALT: GESETZ UEBER STAEDTE-
BAULICHE SANIERUNGS- UND ENTWICKLUNGSMASSNAHMEN IN
DEN GEMEINDEN (STAEDTEBAUFOERDERUNGSGESETZ), S.1127-


001  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
002  Gesetz beschlossen: Erster Teil. Allgemeine Vorschriften.
003  Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und
004  Entwicklungsmaßnahmen. Städtebauliche Sanierungs
005  maßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land,
006  deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im
007  öffentlichen Interesse liegt, werden nach den Vorschriften dieses
008  Gesetzes vorbereitet, gefördert und durchgeführt. Bund,
009  Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken im Rahmen ihrer
010  Zuständigkeiten an dieser Aufgabe mit. Sanierungsmaßnahmen
011  sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung
012  städtebaulicher Mißstände, insbesondere durch Beseitigung
013  baulicher Anlagen und Neubebauung oder durch Modernisierung von
014  Gebäuden, wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.
015  Sanierungsmaßnahmen umfassen auch erforderliche Ersatzbauten und
016  Ersatzanlagen. Entwicklungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch
017  die entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
018  neue Orte geschaffen oder vorhandene Orte zu neuen
019  Siedlungseinheiten entwickelt oder vorhandene Orte um neue
020  Ortsteile erweitert werden. Die Maßnahmen müssen die
021  Strukturverbesserung in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung
022  von Wohnstätten und Arbeitsstätten im Zuge von
023  Entwicklungsachsen oder den Ausbau von Entwicklungsschwerpunkten
024  außerhalb der Verdichtungsräume, insbesondere in den hinter der
025  allgemeinen Entwicklung zurückbleibenden Gebieten, zum
026  Gegenstand haben. Sanierungsmaßnahmen und
027  Entwicklungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie
028  sollen dazu beitragen, daß die bauliche Struktur in allen
029  Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen, hygienischen,
030  wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
031  die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und
032  Agrastruktur unterstützt wird oder die Siedlungsstruktur den
033  Anforderungen an gesunde Lebensbedingungen und
034  Arbeitsbedingungen der Bevölkerung entspricht. Die Belange der
035  Betroffenen, insbesondere der Eigentümer, der Mieter und
036  Pächter, und die der Allgemeinheit sind gerecht gegeneinander
037  abzuwägen. Den Betroffenen soll Gelegenheit gegeben werden, bei
038  der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken.
039  Bei Sanierungsmaßnahmen soll unter Berücksichtigung des
040  Sanierungszwecks das Eigentum der bisherigen Eigentümer an ihren
041  Grundstücken erhalten bleiben oder für sie Eigentum an anderen
042  Grundstücken im Sanierungsgebiet begründet werden oder ihnen im
043  Rahmen des Möglichen die Gelegenheit verschafft werden,
044  Grundeigentum außerhalb des Sanierungsgebiets oder Miteigentum,
045  grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem
046  Wohnungseigentumsgesetz, sonstige dingliche Rechte oder
047  Anteilsrechte zu erwerben. Zu diesem Zweck soll die Gemeinde ihr
048  gehörende Grundstücke, soweit sie diese nicht für die ihr
049  obliegenden Aufgaben benötigt, zur Verfügung stellen. Bei
050  Entwicklungsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit Grundeigentum oder
051  die in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Rechte für weite Kreise der
052  Bevölkerung begründet werden. Grundstückseigentümer und
053  sonstige Nutzungsberechtigte sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
054  dazu beitragen, daß die städtebaulichen Maßnahmen unter
055  gerechtem Ausgleich der öffentlichen und privaten Belange
056  verwirktlicht werden können. Mitwirkung öffentlicher
057  Aufgabenträger. Der Bund, einschließlich seiner
058  Sondervermögen, die Länder und die sonstigen Körperschaften,
059  Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im
060  Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Durchführung von
061  Sanierungsmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen nach
062  diesem Gesetz unterstützen. Insbesondere sollen sie sich über
063  den Einsatz der Mittel abstimmen, die sie zur Verwendung in
064  förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen
065  Entwicklungsbereichen zur Verfügung stellen. Zweiter Teil
066  Sanierung. Erster Abschnitt Vorbereitende Untersuchungen
067  und förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets.
068  Voraussetzungen der förmlichen Festlegung. Die Gemeinde
069  kann ein Gebiet, das städtebauliche Mißstände aufweist, deren
070  Behebung durch Sanierungsmaßnahmen erforderlich ist, durch
071  Beschluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich
072  festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu
073  begrenzen, daß sich die Sanierung zweckmäßig durchführen läßt.
074  Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen
075  werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen
076  werden. Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn das
077  Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen
078  Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn
079  verhältnisse und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit
080  der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
081  in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die
082  ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. Bei der
083  Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet
084  städtebauliche Mißstände vorliegen, sind insbesondere zu
085  berücksichtigen die Wohnverhältnisse und
086  Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet
087  wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf die Belichtung,
088  Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
089  die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und
090  Arbeitsstätten, die Zugänglichkeit der Grundstücke,
091  die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohnstätten
092  und Arbeitsstätten, die Nutzung von bebauten und
093  unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand, die
094  Einwirkung, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen
095  oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm,
096  Verunreinigungen und Erschütterungen, die vorhandene
097  Erschließung; die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug
098  auf den fließenden und ruhenden Verkehr, die
099  wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets
100  unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im
101  Verflechtungsbereich, die infrastrukturelle Erschließung des
102  Gebiets, seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel
103  plätzen und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs,
104  insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen
105  Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich. Eigentümer,
106  Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung
107  eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte
108  sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren
109  Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren
110  Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines
111  Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
112  erforderlich ist. Vorbereitende Untersuchungen und
113  Stellungnahmen. Die Gemeinde hat vor der förmlichen
114  Festlegung eines Sanierungsgebiets die vorbereitenden
115  Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich
116  sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die
117  Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und
118  städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die
119  Möglichkeiten der Planung und Durchführung der Sanierung. Sie
120  soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der
121  Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten
122  im Untersuchungsbereich zu der beabsichtigten Sanierung ermitteln
123  sowie Vorschläge hierzu entgegennehmen. Die vorbereitenden
124  Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen
125  erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung
126  unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen,
127  im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben
128  werden. Die Gemeinde soll, sobald dies nach dem Stand der
129  Vorbereitung der Sanierung möglich ist, Vorstellungen entwickeln
130  und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen
131  möglichst vermieden oder gemildert werden können (Grundsätze
132  für den Sozialplan nach 8 *. Das Ergebnis ist in den Bericht
133  über die vorbereitenden Untersuchungen aufzunehmen. Die
134  Gemeinde hat den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zu
135  beschließen. Der Beschluß ist ortsüblich bekanntzumachen.
136  Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach 3 Abs. 4 hinzuweisen.
137  Die Gemeinde soll den Trägern öffentlicher Belange,
138  deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann,
139  möglichst frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In
140  ihrer Stellungnahme haben die Träger öffentlicher Belange der
141  Gemeinde Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits
142  eingeleitete Maßnahmen zu geben, die für die Sanierung bedeutsam
143  sein können. Sie haben die Gemeinde über Änderungen ihrer
144  Absichten zu unterrichten. Sonstige Unterrichtungspflichten
145  und Beteiligungspflichten oder Mitwirkungsrechte bleiben
146  unberührt. Beschluß über die fömliche Festlegung.
147  Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des
148  Sanierungsgebiets als Satzung. In der Satzung ist das
149  Sanierungsgebiet genau zu bezeichnen. Die im Sanierungsgebiet
150  gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. Die Satzung
151  bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Dem
152  Antrag auf Genehmigung ist ein Bericht über das Ergebnis
153  vorbereitender Untersuchungen und über die Gründe, die eine
154  förmliche Festlegung des sanierungsbedürftigen Gebiets
155  rechtfertigen, beizufügen. Für die Genehmigung oder Versagung
156  gelten die Vorschrift des 6 Abs. 2 bis 4 des
157  Bundesbaugesetzes entsprechend. Die Genehmigung ist auch zu
158  versagen, wenn keine Aussicht besteht, die Sanierungsmaßnahmen
159  innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen. Die
160  Satzung ist zusammen mit der Genehmigung in der Gemeinde
161  ortsüblich bekanntzumachen. Hierbei ist auf die Vorschriften der
162  15, 17, 18 und 23 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird
163  die Satzung rechtsverbindlich. Die Gemeinde teilt dem
164  Grundbuchamt die rechtsverbindliche Satzung über die förmliche
165  Festlegung des Sanierungsgebiets mit. Das Grundbuchamt hat in
166  die Grundbücher der in der Satzung aufgeführten Grundstücke
167  einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird
168  (Sanierungsvermerk). Eine Änderung der Satzung über die
169  förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, die nur eine
170  geringfügige Änderung der Grenzen betrifft und der nur eine
171  unwesentliche Bedeutung zukommt, bedarf keiner Genehmigung, wenn
172  die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zustimmen.
173  Wirkungen der förmlichen Festlegung. Im förmlich
174  festgelegten Sanierungsgebiet sind die Vorschriften über den
175  Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
176  Grundstücken nur anzuwenden, wenn es sich um die Veräußerung
177  der Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen oder
178  forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt,
179  die in dem Bebauungsplan für die Neugestaltung des
180  Sanierungsgebiets als Flächen für die Landwirtschaft oder für
181  die Forstwirtschaft ausgewiesen sind. Die 14 bis 23 und
182  51 des Bundesbaugesetzes sind bei Vorhaben und Rechtsvorgängen,
183  die nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
184  vorgenommen werden, nicht anzuwenden. Entschädigungsansprüche
185  nach 18 und 21 des Bundesgesetzes, die vor der förmlichen
186  Festlegung des Sanierungsgebiets entstanden sind, bleiben
187  unberührt. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
188  gilt als eine Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen
189  Voraussetzungen im Sinne des 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
190  Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen nach der förmlichen
191  Festlegung des Sanierungsgebiets eine Baugenehmigung versagt, so
192  ist eine Entschädigung nach den Vorschriften des 21 Abs. 2
193  und 3 des Bundesbaugesetzes zu leisten. Mit der förmlichen
194  Festlegung des Sanierungsgebiets tritt eine bestehende
195  Veränderungssperre nach 14 des Bundesgesetzes außer Kraft.
196  Ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach 15
197  des Bundesgesetzes wird unwirksam. Hat die Umlegungsstelle
198  vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem
199  Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht,
200  den Umlegungsplan nach 66 des Bundesgesetzes aufgestellt oder
201  ist eine Vorwegentscheidung nach 76 des Bundesgesetzes getroffen
202  worden, so bleibt es dabei. Hat die Enteignungsbehörde vor
203  der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den
204  Enteignungsbeschluß nach 113 des Bundesgesetzes für ein in dem
205  Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach
206  110 des Bundesbaugesetzes beurkundet worden, so sind die
207  Vorschriften des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. Werden
208  im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im
209  Sinne des 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt,
210  erweitert oder verbessert, so sind Vorschriften über die Erhebung
211  von Beiträgen für diese Maßnahmen nicht anzuwenden.
212  Beitragspflichten, die vor der förmlichen Festlegung entstanden
213  sind, bleiben unberührt. Ist das förmlich festgelegte
214  Sanierungsgebiet im Flächennutzungsplan noch nicht als
215  Sanierungsgebiet kenntlich gemacht, so gilt mit der förmlichen
216  Festlegung des Sanierungsgebiets der Flächennutzungsplan als
217  ergänzt. Er ist zu berichten. Förmliche Festlegung durch
218  einen Planungsverband. In der Satzung eines
219  Planungsverbands nach 4 des Bundesgesetzes kann bestimmt werden,
220  daß der Planungsverband auch Sanierungsgebiete förmlich
221  festlegen kann. In diesem Fall tritt der Planungsverband nach
222  Maßgabe seiner Satzung für die sich aus der förmlichen
223  Festlegung des Sanierungsgebiets ergebende Anwendung der
224  Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinden.
225  Ist einem Zusammenschluß nach dem Zweckverbandsrecht die
226  Befugnis übertragen worden, Sanierungsgebiete förmlich
227  festzulegen, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend; das gleiche
228  gilt für einen Zusammenschluß durch besonderes Landesgesetz.
229  Zweiter Abschnitt Aufstellung des Sozialplans, des
230  Bebauungsplans und Durchführung der Sanierung. Aufgaben
231  der Gemeinde. Die Gemeinde hat nach der förmlichen
232  Festlegung des Sanierungsgebiets für die Durchführung der
233  Sanierung zu sorgen und die Abstimmung der einzelnen
234  Sanierungsmaßnahmen aufeinander zu veranlassen. Sie soll hierzu
235  die ihr nach dem Bundesbaugesetz und nach diesem Gesetz zustehenden
236  Befugnisse ausüben, sobald und soweit es zur Erreichung des
237  Sanierungszwecks erforderlich ist. Die Gemeinde soll während
238  der Dauer der Durchführung der Sanierung die Erörterungen mit
239  den unmittelbar Betroffenen fortsetzen und dabei namentlich Berufs
240  verhältnisse, Erwerbsverhältnisse und
241  Familienverhältnisse, Lebensalter, Wohnbedürfnisse, soziale
242  Verflechtungen sowie örtliche Bindungen und Abhängigkeiten der
243  Betroffenen berücksichtigen. Das Ergebnis ist schriftlich
244  festzulegen (Sozialplan). Der Sozialplan ist laufend zu
245  ergänzen. Die Gemeinde soll den Betroffenen bei ihren eigenen
246  Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern,
247  helfen, insbesondere beim Wohnungswechsel und beim Umzug von
248  Betrieben; auf die Arbeitsförderung und
249  Berufsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 25.Juni
250  1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 582) ist hinzuweisen.
251  Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets. Die
252  Gemeinde soll mit den Eigentümern der im förmlich festgelegten
253  Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit sie bekannt oder
254  aus dem Grundbuch ersichtlich sind, den Mietern, Pächtern und
255  anderen Nutzungsberechtigten oder mit deren Beauftragten möglichst
256  frühzeitig die beabsichtigte Neugestaltung des Sanierungsgebiets
257  und die Möglichkeiten ihrer Beteiligung an der Durchführung der
258  Sanierung erörtern. Sie soll auch den Arbeitnehmern der
259  Betriebe im Sanierungsgebiet Gelegenheit geben, sich zur
260  Neugestaltung des Sanierungsgebiets zu äußern. Die
261  Gemeinde soll mit den Eigentümern, denen eine Beteiligung an der
262  Durchführung der Sanierung nicht möglich erscheint, die mit
263  einer Veräußerung ihrer Grundstücke zusammenhängenden Fragen
264  erörtern; dabei soll sie auch feststellen, ob und in welcher
265  Rechtsform die Eigentümer einen späteren Erwerb von
266  Grundstücken oder Rechten im Rahmen der 25 und 35 Abs. 5
267  anstreben. Den Beteiligten ist auf ihren Wunsch eine
268  angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Das
269  Ergebnis der Erörterung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
270  Den Beteiligten ist auf ihren Wunsch Einsicht in den sie
271  betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.
272  Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet. Für die
273  Neugestaltung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets sind
274  Bebauungspläne im Sinne des 30 des Bundesbaugesetzes
275  aufzustellen. Dabei ist im Rahmen des 1 Abs. 5 des
276  Bundesgesetzes auf die Erhaltung von Bauten, Straßen,
277  Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder
278  städtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen; landesrechtliche
279  Vorschriften über den Schutz und die Erhaltung von Bau
280  denkmälern und Naturdenkmälern bleiben unberührt. In dem
281  Bebauungsplan sind die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen
282  kenntlich zu machen, die bei der Durchführung der Sanierung ganz
283  oder teilweise beseitigt werden müssen, weil sie den Festsetzungen
284  des Bebauungsplans nicht entsprechen, oder die aus den in Satz 2
285  bezeichneten Gründen erhalten bleiben sollen; 9 Abs. 2 des
286  Bundesgesetzes bleibt unberührt. Das förmlich festgelegte
287  Sanierungsgebiet ist in dem Bebauungsplan kenntlich zu machen.
288  Ist im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
289  ein Bebauungsplan vorhanden, der die Voraussetzungen des Absatzes
290  1 Satz 1 und 2 erfüllt, so sind in ihm im Wege der Berichtigung
291  das Sanierungsgebiet und die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
292  Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen kenntlich zu machen.

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