Quelle Nummer 245

Rubrik 13 : GESCHICHTE   Unterrubrik 13.04 : ALLGEMEINE

JUDEN
GUIDO KISCH
RECHTS- UND SOZIALGESCHICHTE DER JUDEN IN HALLE
1686-1730
VEROEFFENTLICHUNGEN DER HISTORISCHEN KOMMISSION ZU
BERLIN BAND 32
WALTER DE GRUYTER UND CO, BERLIN 1970, S. 81-


001  verklärt. Die Rechtsverhältnisse der Juden in
002  Halle. Die rechtliche Stellung. Die Geschichte der
003  rechtlichen Stellung der Juden in den verschiedenen Ländern
004  Europas, in die sie nach dem Untergang ihres eigenen Staatswesens
005  zerstreut worden waren, reicht tief in das Mittelalter zurück.
006  In dieser Zeit der noch wenig entwickelten Staatlichkeit bildete
007  das Privileg die grundsätzliche Rechtsform für die Verleihung
008  von Rechten und die Begründung von Berechtigungen, die von der
009  Regelordnung des allgemeinen Rechtszustandes abweichen sollten.
010  Nach der Lehre des Kanonisten Gratian (um 1140) ist das
011  Privileg " ein für einzelne erlassenes Sondergesetz, das den
012  damit Beliehenen eine nach dem gemeinen Recht nicht zustehende
013  Vergünstigung gewährt ". Mit anderen Worten besteht das
014  Privileg darin, daß es an Stelle des für alle geltenden gemeinen
015  Rechts, des ius commune, ein ius speciale, ein
016  Ausnahmerecht für eine bestimmte Person setzt. Diese
017  mittelalterlich-juristische Analyse des Privilegienbegriffs
018  beschränkt sich nicht auf das kanonische Recht, sondern ist in
019  gleicher Weise auf das weltliche Privilegialrecht anwendbar. Das
020  gilt insbesondere auch für die verschiedenen Arten von
021  Schutzbriefen, die in der Form von Privilegien Juden von den
022  Beherrschern der Gebiete verliehen zu werden pflegten, in welchen
023  sie sich niederlassen wollten oder bereits angesiedelt hatten. Alle
024  Schutzbriefe enthalten drei wesentliche rechtliche Elemente:
025  die Schutzklausel betreffend die Aufnahme in den im Lauf der
026  Entwicklung sogenannten " Judenschutz " mit allen Rechten und
027  Pflichten, die aus ihm fließen; die Friedensklausel,
028  welche jede Verletzung des Schützlings untersagt; und die
029  Gerichtsklausel, kraft deren der Schützling die unmittelbare
030  Gerichtsbarkeit des Schutzherrn oder der von ihm mit dieser
031  betrauten Behörden in Anspruch nehmen darf. Diese bedeutsamen
032  rechtlichen Vorkehrungen bildeten die Lebensgrundlage für die
033  jüdischen Menschen, die während des ganzen Mittelalters,
034  vornehmlich unter dem Einfluß der Kirche, Verfolgungen und
035  Vertreibungen ausgesetzt waren, welche auch im Zeitalter der
036  beginnenden Aufklärung noch andauerten und selbst später nicht
037  aufhörten. In diesem Lichte sind auch die Schutzprivilegien zu
038  betrachten, die einzelnen Juden in der zweiten Hälfte des 17.
039  Jahrhunderts unter der neuen brandenburgisch-preußischen
040  Judenpolitik des Großen Kurfürsten und des ersten Königs
041  verliehen wurden. Im Mittelalterlichen römischen Reich deutscher
042  Nation gehörte das Recht, Juden ins Land zu ziehen und in
043  " Judenschutz " zu nehmen sowie obrigkeitliche Rechte über sie
044  auszuüben, namentlich Zölle und Abgaben von ihnen zu erheben,
045  als " Judenregal " zu den Prärogativen der Krone. Mit den
046  anderen Regalen war es allmählich allgemein auf die Landesherren
047  übergegangen und bildete auch für sie eine ständige, ergiebige
048  Quelle von Einnahmen. Die Bedingungen der Niederlassung wurden
049  in den Schutzbriefen und Geleitbriefen aufs genaueste,
050  oft nicht ohne Kleinlichkeit und Engherzigkeit, festgesetzt.
051  Für die Gewährung des Schutzes, der oft genug versagte, mußte
052  ein jährliches Schutzgeld, in Brandenburg-Preußen in der
053  Regel acht Reichstaler, entrichtet, anläßlich der Ausfertigung
054  des Schutzbriefes eine Gebühr in der Höhe von mindestens einem
055  Jahresschutzgeld, gewöhnlich aber ein Vielfaches davon, meist
056  zwanzig bis dreißig Taler, bezahlt werden. Die bis in die ersten
057  Jahre des achtzehnten Jahrhunderts für die wenigen Juden, welche
058  in Halle angesiedelt waren, erteilten Schutzbriefe sind für
059  einzelne Individuen ausgestellt worden, nicht aber für ihre
060  Gemeinschaft oder " Gemeinde ", die als rechtliches Gebilde
061  damals noch nicht existierte. Sie bildeten - ganz ähnlich wie im
062  mittelalterlichen Deutschland - nur eine Etappe auf dem Wege der
063  Entwicklung der rechtlichen Verhältnisse der Juden. Wie dort
064  und in jener Zeit hat der Typus der individuellen Privilegien erst
065  dann eine Erweiterung erfahren, als für eine größere Zahl von
066  Personen in der gleichen Rechtslage durch ein privilegium
067  generale ein Sonderrecht festgesetzt wurde. Dies geschah auf
068  Einschreiten der hallischen Juden durch das der örtlichen
069  Judenschaft als solcher am 26.Februar 1704 verliehene
070  Generalprivilegium. In ihm werden die bisher erteilten
071  Geleitbriefe und Privilegien bestätigt und ihre Inhaber auch für
072  die Zukunft in des Königs Geleite, Schutz und Schirm belassen.
073  Ihnen wird das Recht bestätigt, " nach wie vor in Halle zu
074  wohnen, ihren Handel und Wandel in Kaufen und Verkaufen,
075  Geldausleihen und Schlachten zu ihrer Notdurft und auch sonst ihre
076  Nahrung auf Art und Weise, wie solches im Heiligen Römischen
077  Reich und Unsern Lande per mandate generalia et specialia
078  den Juden vergönnet und zugelassen ist, ohne jemandes Verhindern
079  zu kontinuieren und fortzusetzen ". Das bedeutet in
080  wirtschaftlicher Hinsicht völlige Handelsfreiheit. Solche wird
081  den hallischen Juden nicht nur für diese Stadt gewährt, sondern
082  es wird ihnen auch das Recht eingeräumt, " im ganzen Herzogtum
083  Magdeburg und sonst in und außer Unsern Landen frei, sicher und
084  ungehindert ihr Gewerbe zu treiben, von einem Ort zum andern zu
085  reisen, ihre Güter durchzuführen, auch sonst in allen Städten,
086  Flecken und Dörfern des Herzogtums ihre Nahrung zu suchen ".
087  Nur " sollen sie keinen unzulässigen und verbotenen Wucher nehmen,
088  kein gestohlenes Gut kaufen oder zu Pfande nehmen, sondern es
089  dem Eigentümer, wenn er es zu rechter Zeit zurückfordert,
090  unentgeltlich restituieren. Jedoch soll ihnen Regress an den
091  Verkäufer oder Verpfänder nach allgemeinem Gesetz und
092  natürlicher Billigkeit verstattet sein. " Gegen jede Art von
093  " Gewalt und Tätlichkeiten " sollen sie geschützt werden. In
094  religiöser Hinsicht gewährte das Generalprivileg den Juden zu
095  Halle Abhaltung des Gottesdienstes in einem " erkauften,
096  inwendig dazu aptierten, von den publiken plätzen und vornehmsten
097  Straßen abgelegenen Hause " sowie Bestattung der Toten auf dem
098  eigenen Friedhof. Sie erhalten ferner die Freiheit, für den
099  Hausbedarf zu schlachten und das nach religiöser Vorschrift für
100  den eigenen Genuß verbotene Fleisch weiterzuverkaufen. In
101  rechtlicher Hinsicht werden die Juden zu Halle allein der
102  Magdeburger Regierung unterstellt und sollen bei keiner unteren
103  Instanz belangt werden dürfen. Ihre Streitigkeiten untereinander
104  hinsichtlich jüdischer Zeremonien und ihres Ritus sollen von ihren
105  frei zu wählenden Rabbinern und Ältesten erledigt werden. Als
106  Zwangsmittel soll diesen die Verhängung von Geldstrafen, unter
107  Umständen auch das Bannrecht zur Verfügung stehen. Über die
108  Wahl der Ältesten findet sich weder eine genauere noch irgendeine
109  beschränkende Bestimmung. Die notwendigen Gemeindeausgaben
110  sollen aus einer proportional zu veranlagenden Abgabe von den Juden
111  selbst aufgebracht werden; über die Verwendung sollen sie
112  ebenfalls nur " unter sich " Rechnung führen. Als " Tribut "
113  an die Regierung wird die bisherige Abgabe von acht Reichstalern
114  pro Kopf vorgeschrieben. Bei Verheiratung der Schutzjudenkinder
115  bedarf es nicht der Neuerteilung eines Schutzbriefes. Die
116  hinterlassene Witwe eines Schutzjuden kann ihr Privilegium auf den
117  zweiten Ehemann übertragen. Alle diese Bestimmungen sollen für
118  die " vorhin allda angenommenen und mit Geleitbriefen versehenen "
119  Juden zu Halle gelten, die übrigens nur generell in der hier
120  angegebenen Weise bezeichnet und nicht wie in dem späteren
121  Privilegium vom Jahr 1713 einzeln aufgezählt werden. " Endlich
122  sollen über die allbereit zu Halle vergleitete und mit
123  Schutzbriefen versehene Judenfamilien, so itzo dasein, keine
124  mehrere angenommen werden; sondern es bei derselben Anzahl,
125  welche ohnedem stark genug ist, sein Bewenden haben. " Die
126  Erfüllung dieses wichtigsten Wunsches der hallischen Juden durch
127  Zusage der Sistierung von Neuaufnahmen machte die ausdrückliche
128  Gewährung des ebenfalls erbetenen Einspruchsrechts gegen
129  Neuaufnahmegesuche überflüssig. Juristisch und rechtshistorisch
130  ist die Bewilligung des aus wirtschaftlichen Gründen für die
131  hallischen Juden wichtigsten Punktes, die Verstattung des
132  numerus clausus, von geringerem Interesse. Viel bedeutsamer
133  als diese muß die Gewährung und Anerkennung staatlich nicht
134  unmittelbar kontrollierter Selbstverwaltung, eines
135  Besteuerungsrechtes und in gewissen Grenzen auch eigener
136  Gerichtsbarkeit in dem Generalprivilegium für die hallischen
137  Juden erscheinen. Indem die Judenschaft als solche in bestimmter
138  Rechtsform organisiert, nach heutiger Ausdrucksweise zum Träger
139  öffentlicher Rechte und Pflichten gemacht wird, wird ihr damit
140  der juristischen Anschauung der Zeit entsprechend vom Staate die
141  Rechtspersönlichkeit verliehen. Das Jahr 1704 ist also in
142  juristischer Hinsicht als das Geburtsjahr der jüdischen Gemeinde
143  zu Halle als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zu
144  bezeichnen. Das Generalprivileg von 1704 bedeutet im Sinne des
145  schon im 17.Jahrhundert unter dem Einfluß gleichzeitiger
146  politischer Theorien und der staatlichen Praxis aufgestellten
147  Postulates staatlicher Autorisation den staatlichen Schöpfungsakt,
148  durch welchen die rechtliche Existenz der Korporation erzeugt
149  wurde. Erst jetzt - wenigstens für den Bereich des staatlichen
150  Rechtes - ist eine Zusammenfassung der sämtlichen seit 1688
151  sukzessive angenommenen und mit Geleitbriefen auf Halle versehenen
152  Judenfamilien zu einer juristischen Einheit erfolgt. Diese
153  gelangt auch formell nach außen zum Ausdruck, indem von nun an in
154  den Eingaben, Gesuchen und Berichten an die Regierung nicht mehr,
155  wie es früher zumeist geschah, " sämtliche Schutzjuden allhier ",
156  sondern nunmehr " Deputierte und Gevollmächtigte der
157  Schutzjuden zu Halle " oder " sämtliche Vorsteher der
158  Judenschaft allhier " unterzeichnen. Freilich läßt sich zu
159  dieser Zeit nicht schon die Verwendung eines eigenen
160  Gemeindesiegels nachweisen. Wenn aber auch die Schriftstücke aus
161  der Zeit vor dem Erlaß des Generalprivilegs bisweilen mit
162  " sämtliche Judenschaft zu Halle " oder mit den Namen der in
163  Halle am längsten angesiedelten Juden Salomon Israel und Assur
164  Marx gezeichnet sind, so kommt darin nicht mehr als die
165  Gemeinsamkeit der in den betreffenden Eingaben vertretenen
166  Interessen zum Ausdruck. Mag diese auch zu einem tatsächlichen
167  Zusammenschluß der Juden untereinander geführt haben, für den
168  staatlichen Rechtsbereich kamen bis zum Generalprivileg von 1704
169  die Juden nicht in ihrer Zusammenfassung als
170  Religionsgenossenschaft und staatlich anerkannte Korporation,
171  sonder nur jeder einzeln in Betracht: jeder einzelne hatte seinen
172  Schutzbrief für sich allein, nur jedem einzelnen wurden etwa über
173  diesen hinausgehende Rechte, wie z. B. das Recht, ein
174  Haus zu erwerben, oder eine ähnliche Wirkung zugunsten der
175  anderen zuerteilt, jeder hatte einzeln das jährliche Schutzgeld zu
176  erlegen, das noch nicht von einer einheitlichen Stelle gesammelt
177  und gemeinsam für alle an die Staatskasse abgeführt wurde. Sogar
178  das zweifellos zur Benutzung der Gesamtheit bestimmte
179  Friedhofsgelände war nicht etwa von der Gesamtheit, sondern nur
180  von dem einzelnen Juden Assur Marx erworben, in dessen privatem
181  Eigentum es sich ursprünglich befand, ein klares Zeugnis für die
182  Auffassung des Rechtszustandes vor dem Erlaß des
183  Generalprivilegs von 1704. Das Privilegium hatte auch von den
184  " Rabbinern, welche die Juden unter sich zu erwählen haben, und
185  den Ältesten " gesprochen. Über die Rechtsform der Wahl,
186  namentlich der Wahl der Ältesten oder Vorsteher, wie sie sich
187  selbst nannten, hat es aber, wie bereits erwähnt wurde - auch in
188  diesem Punkte großzügig und liberal -, keine bindende
189  Anordnung getroffen, auch ein Bestätigungsrecht für den Staat
190  nicht in Anspruch genommen. Die Wahl der Ältesten oder
191  Vorsteher scheint sich während der nächsten achtzehn Jahre ohne
192  Reibung und zur Zufriedenheit der Mehrzahl der Gemeindemitglieder
193  vollzogen zu haben. Das Gegenteil wäre ohne Zweifel aus den
194  Akten zu ersehen. An der Spitze der Gemeinde sind in dieser
195  Zeit die nicht bloß im übertragenen Sinne des Wortes
196  " Ältesten " der Gemeinde zu finden: Salomon Israel, Assur
197  Marx, Jakob Levin, Berend Wolff, die am längsten in Halle
198  ansässig waren und wohl infolge der wirtschaftlichen Bedeutung
199  ihrer geschäftlichen Unternehmen allgemein Ansehen genossen.
200  Erst für das Jahr 1722 geben die Akten Nachricht über ernstere
201  Unstimmigkeiten in der Verwaltung der jüdischen Gemeinde selbst,
202  welche angeblich durch die neu zugezogenen Juden verursacht waren.
203  In einer Eingabe, die Salomon Israel aus diesem Anlaß an den
204  König richtete, wird ausgeführt, daß " anitzo viele neue
205  Juden sich allhier eingefunden, welche dem Vermuten nach mit der
206  Zeit die Oberhand über mir und meinesgleichen als die Ältesten
207  nehmen und sodann viele Anlagen machen möchten, welches mir etwas
208  schwer fallen würde, da ich sechsmal mehr als andere geben soll,
209  auch über den allerhand Verdruß und Inkonvenienzien daraus
210  entstehen möchten ". Dieses Einschreiten bot die Veranlassung
211  zu staatlicher Ordnung der Ältestenwahl und zu stärkerer
212  staatlicher Einflußnahme auf die Gemeindeverwaltung. Die
213  Erscheinung, daß infolge von Zwistigkeiten der Juden
214  untereinander die früher völlig freie Vorsteherwahl weitgehenden
215  Einschränkungen seitens des Staates unterworfen wird, der auch
216  auf die Amtsbefugnisse der Judenvorsteher Einfluß nimmt, ist in
217  dieser Zeit verschiedentlich zu beobachten. " Zur Erhaltung
218  guter Ordnung " wird nun den hallischen Juden auferlegt, daß sie
219  alle drei Jahre gewisse Vorsteher wählen und der Magdeburger
220  Regierung zur Bestätigung präsentieren sollen. Ferner wird das
221  Besteuerungsrecht der jüdischen Gemeinde sowohl hinsichtlich der
222  Ausschreibung wie der Veranlagung neuer Steuern und ebenso das
223  Rechnungswesen der Gemeinde staatlicher Kontrolle unterstellt.
224  So standen Verfassung und Verwaltung der jüdischen Gemeinde zu
225  Halle nunmehr gänzlich unter der ständigen Einflußnahme und
226  Aufsicht des Landesherrn und seiner Regierung, somit auch in
227  jenen Bereichen, welche das Privileg von 1704 vom unmittelbaren
228  staatlichen Einfluß freigelassen hatte. War die Vorsteherwahl
229  erst spät dem staatlichen Bestätigungsrecht unterstellt worden,
230  so bestand ein solches seit jeher, wenn auch nur mittelbar, für
231  die Wahl des geistlichen Oberhauptes der Juden, des Rabbiners.
232  Denn diesen pflegte man meist von auswärts zu berufen, und er
233  bedurfte daher auch schon vor Organisierung einer jüdischen
234  Gemeinde und ihrer Unterwerfung unter den staatlichen Einfluß der
235  ausdrücklichen Aufnahme in den landesherrlichen Judenschutz und
236  der Ausstellung eines Geleitbriefes. Deshalb wurde ihm darin
237  bisweilen schon in dieser Zeit die Wahrnehmung der Interessen des
238  Landesherrn gegenüber der Judenschaft als amtliche Verpflichtung
239  mit auferlegt, woraus sich für den Rabbiner allein oder für ihn
240  in Gemeinschaft mit den Vorstehern eine Vermittlerrolle zwischen
241  dem Landesherrn und den Juden ergab. Wenn dem Rabbiner
242  aufgetragen wurde, alle Vorkommnisse in der Gemeinde, die das
243  landesfürstliche Interesse berührten, nicht nur bei Aufforderung,
244  sondern sogar spontan der Staatsbehörde zu melden, so konnte
245  diese wohl kaum von ihm Denunziationen erwarten, zumal solche nach
246  jüdischem Recht mit schweren Strafen bedroht waren.

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