Quelle Nummer 190

Rubrik 06 : RECHT   Unterrubrik 06.12 : INLAENDISCHES

SACHENRECHT
MARCUS LUTTER
CASE-BOOK ZUM SACHENRECHT VON DR. MARCUS LUTTER,
O. PROFESSOR AN DER RUHR-UNIVERSITAET BOCHUM UNTER
MITARBEIT DER STUD/JUR. DIERDORF, ENGELS, GOERGENS,
LANGE, NETTA, THOMSEN UND DES ASSESSORS OVERRATH,
ATHENAEUM VERLAG GMBH. BAD HOMBURG V.D.H. 1970
S. 13-25


001  Prinzipien des Sachenrechts. Abstraktionsprinzip
002  RGZ 145, 152 (Wer andern eine Grube gräbt (...)).
003  Sachverhalt. Um die Kl., seine damalige Ehefrau, zur
004  Erhebung der Scheidungsklage zu bewegen, übereignete ihr der
005  Bekl. ein Grundstück. Wegen einer Restforderung gegen die
006  Kl. wurde jedoch gleichzeitig zu seinen Gunsten eine Hypothek
007  bestellt. Nach Eintragung der Vorgänge im Grundbuch und
008  Rechtskraft des Scheidungsurteils verlangt die Kl. vom Bekl.
009  die Einwilligung zur Umschreibung der Hypothek auf sich mit
010  der Begründung, die Hypothek sei Eigentümer-Grundschuld
011  geworden, da die zu sichernde Forderung infolge der Nichtigkeit
012  des Grundgeschäfts nicht entstanden sei. Lösungsübersicht
013  Anspruch der Kl. aus 894. Gibt das Grundbuch die
014  dingliche Rechtslage zu Lasten der Kl. unrichtig wieder?
015  Grundpfandrecht überhaupt entstanden? Steht die Hypothek
016  der Kl. nach 1163 1 1, 1177 als Eigentümergrundschuld zu.
017  Kl. Eigentümerin? Aus den Gründen. Das
018  Landgericht stellt fest, daß der Vertrag nichtig sei, weil er
019  geschlossen worden sei, um die Klägerin durch eine besonders
020  günstige Regelung des Unterhalts zur Einreichung der
021  Scheidungsklage zu bewegen, also eine Ehescheidung überhaupt zu
022  ermöglichen. Es entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts,
023  daß derartige Verträge gegen die guten Sitten verstoßen und
024  daher nach 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. (...) Der
025  Ausgangspunkt des Landgerichts, daß von der Nichtigkeit die
026  dinglichen Erfüllungsgeschäfte im vorliegenden Fall nicht
027  betroffen würden, kann nicht als zutreffend angesehen werden.
028  Allerdings ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der
029  Grundsatz aufgestellt worden, daß im allgemeinen die
030  Unsittlichkeit des Veräußerungsgeschäfts die Nichtigkeit des
031  Erfüllungsgeschäfts wegen dessen abstrakter Natur nicht zur
032  Folge habe. Von diesem Grundsatz sind aber Ausnahmen anerkannt
033  worden, und zwar u. a. für den Fall, daß gerade mit dem
034  dinglichen Rechtsvorgang unsittliche Zwecke verfolgt werden oder
035  daß in ihm die Unsittlichkeit begründet liegt (Nachw.).
036  Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Der festgestellte
037  Sachverhalt ergibt einwandfrei, daß die Klägerin nicht durch die
038  bloße schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur
039  Übereignung des Grundstücks, deren Erfüllung er nach erfolgter
040  Scheidung unter Hinweis auf 138 Abs. 1 BGB hätte
041  verweigern können, sondern nur dadurch zur Erhebung der
042  Scheidungsklage bestimmt werden sollte und bestimmt worden ist,
043  daß der Beklagte gleichzeitig die Übereignung selbst vornahm (...)
044  Es liegt mithin so, daß gerade mit dem dinglichen Rechtsvorgang
045  der unsittliche Zweck verfolgt wurde, die Klägerin zur Erhebung
046  der Scheidungsklage zu bestimmen. Sie hat sich durch die
047  Übereignung des Grundstücks ihren Entschluß, die
048  Scheidungsklage zu erheben, abkaufen lassen. Die im Vertrag vom
049  (...) vorgenommene Auflassung des Grundstücks an die Klägerin ist
050  daher nichtig. Ist hiernach die Klägerin nicht Eigentümerin des
051  Grundstücks geworden, so konnte sie schon aus diesem Grunde die
052  für den Beklagten eingetragene Hypothek (...) nicht als
053  Eigentümergrundschuld erwerben, und es braucht nicht weiter
054  erörtert zu werden, ob mit Rücksicht auf die Nichtigkeit der
055  Auflassung eine dingliche Belastung überhaupt wirksam entstanden
056  ist. numerus clausus der Sachenrechte RGZ 60, 317
057  (Stammholzfall). Sachverhalt. Im Jahre 1900 kaufte der
058  Holzhändler S den gesamten Holzbestand des Ritterguts R auf dem
059  Stamm und leistete eine Anzahlung von 30 000 M. Zur Sicherheit
060  für S wurden in Abt. 2 des Grundbuchblattes für das
061  Rittergut ein Vermerk über den Ankauf von Nutzholz und ein
062  Abholzungsrecht eingetragen. S trat seine Rechte aus dem
063  Kaufvertrag an die Bekl. ab. R verkaufte sein Rittergut an M.
064  Der neue Erwerber trat einen Teil des Holzbestandes an den Kl.
065  ab, der das Holz fällen ließ und an S verkaufte. S
066  hinterlegte den Kaufpreis. Der Kl. verlangt von der Bekl.,
067  darin einzuwilligen, daß die hinterlegte Summe an ihn ausgezahlt
068  wird. Fallskizze. (Abb.) Lösungsübersicht. Ist Kl.
069  Berechtigter im Sinne des 13 HinterlO? Kl. hat
070  Kaufpreisanspruch gegen S - 433 2. Könnte die Bekl.
071  den Kaufpreis vom Kl. nach 816 1 1 herausverlangen?
072  Kl. hat über das Holz verfügt. War Kl.
073  Berechtigter - Eigentümer des Holzes, 956 1?
074  Einigung zwischen M und Kl.. Besitz oder
075  Besitzergreifung durch Kl.. Verfügungsberechtigung des
076  M? M war Eigentümer. Hat M das Rittergut mit
077  einem Abholzungsrecht der Bekl. belastet erworben? St
078  Abholzungsrecht ein eintragungsfähiges dingliches Recht? -
079  Vereinbarkeit mit den 93, 94 1. - Dingliches Recht
080  nach 1090, 1091? Aus den Gründen. Zu
081  (...) Seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann (...)
082  Holz auf dem Stamme nicht mehr Gegenstand besonderer
083  dinglicher Rechte sein, also nicht in das Eigentum eines
084  anderen als des Grundeigentümers gelangen. Das Bürgerliche
085  Gesetzbuch schließt - 93 und 94 - ein vom Eigentum am
086  Grundstück verschiedenes Eigentum der eingewurzelten Bäume aus.
087  Bei dem Verkauf von Holz auf dem Stamme kann der Eigentümer
088  nicht mehr durch symbolische Übergabe das Eigentum der
089  eingewurzelten Stämme übertragen; er kan sich nur
090  obligatorisch verpflichten, die Bäume zu fällen oder fällen
091  zu lassen und dem anderen die Wegnahme zu gestatten. Ein
092  derartiger Vertrag kann ferner nicht mehr durch Eintragung in
093  die 2. Abteilung des Grundbuchs dingliche Kraft erlangen;
094  denn nach Bürgerlichem Gesetzbuch ist die Zahl der
095  eintragungsfähigen dinglichen Rechte streng geschlossen.
096  Überdies bindet ein nicht dinglich geschützter
097  Gestattungsvertrag nach 956 Abs. 1 BGB den
098  künftigen Grundstückserwerber nicht (...) Die
099  Revisionsklägerin (...) findet darin eine Verletzung des 1090
100  BGB und macht geltend, das dinglich geschützte Abholzungsrecht
101  sei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne dieser
102  Gesetzesvorschrift; als solches sei es auch eingetragen. Dieser
103  Angriff ist nicht gerechtfertift. (...) das Institut der
104  beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (bietet) dafür keinen
105  Raum, die Eintragung eines als " Abholzungsrecht " bezeichneten
106  obligatorischen Rechtsgeschäfts, das den Verkauf des
107  vorhandenen Holzbestandes, und zwar in der Weise zum
108  Inhalt hat, daß der Verkäufer das Holz fällen,
109  aufbereiten und abfahren muß und daß danach des für eine
110  beschränkte persönliche Dienstbarkeit begrifflichen
111  Erfordernisses einer wiederkehrenden und dauernden unmittelbaren
112  Benutzung ermangelt, als Bestellung und Eintragung einer
113  beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu beurteilen und auf
114  diesem Umweg zur dinglichen Sicherung des lediglich persönliche
115  Verpflichtungen erzeugenden Kaufes von Holz auf dem Stamme zu
116  gelangen (...) Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften im
117  Sachenrecht BGHZ 49, 263 = NJW 1968, 788 Anm. Reinicke
118  (Doppelkauf). Sachverhalt. V. verkaufte ein
119  Grundstück an den Kl. und ließ für ihn eine
120  Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. V. hielt den
121  Kaufvertrag für unwirksam, deshalb veräußerte er das
122  Grundstück an die Bekl., die als Eigentümerin im Grundbuch
123  eingetragen wurde. Später ließ V. das Grundstück nach
124  925 auch an den Kl. auf. Die nach 888 1 erforderliche wurde
125  er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kl. wurde er
126  als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kl. verlangt
127  von der Bekl. Ersatz seines Schadens in Höhe von 900 000 -l
128  DM. Lösungsübersicht. Anspruch aus 286 1?
129  Bekl. Schuldnerin der Kl.? Aus 990 2?
130  Vindikationslage gegeben? Aufgrund Verpflichtung gegenüber
131  der Kl. aus 888? Allgemeine Anwendbarkeit der
132  Verzugsvorschriften im Sachenrecht Grenzen aus der besonderen
133  Interessenlage des 888? Verzug (284, 285 BGB)?
134  Nichtleistung Fälligkeit Mahnung Muß Bekl.
135  die Nichtleistung vertreten? Aus den Gründen.
136  Die Revision (...) meint, es sei anerkannt, daß bei
137  vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Sachenrecht die
138  Grundsätze des Sachenrecht die Grundsätze des Schuldrechts
139  anzuwenden seien, wenn die jeweiligen, vor allem
140  personenrechtlichen Besonderheiten gewahrt würden. Dem kann
141  jedenfalls für die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der
142  Erwerber eines mit einer Auflassungsvormerkung belasteten
143  Grundstücks mit der ihm nach 888 BGB obliegenden
144  Verpflichtung zur Zustimmung mit der Schadensersatzfolge des
145  286 BGB in Verzug geraten kann, nicht gefolgt werden. Zu
146  Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die
147  Vorschrift des 990 Abs. 2 BGB beruft und meint, diese
148  Vorschrift setze die Anwendung der Verzugsvorschriften voraus,
149  ist ihr entgegenzuhalten, daß die das Verhältnis zwischen
150  Eigentümer und Besitzer regelnden Vorschriften der 987 ff.
151  BGB Nebenfolgen des Herausgabeanspruchs nach 985 BGB
152  sind und deshalb ohne weiteres ausscheiden, falls zur Zeit des
153  Vorliegens ihrer Voraussetzungen ein Herausgabeanspruch nach
154  985 BGB nicht besteht. Das ist aber hier der Fall, da der
155  Kläger erst mit seiner Eintragung in das Grundbuch (...)
156  Eigentümer des Grundstücks geworden ist und somit während der
157  Zeit, für die er von der Beklagten Schadenersatz begehrt, noch
158  gar nicht Eigentümer war. Gerade aus diesem Grund hat das
159  Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch die Vorschriften der
160  987 ff. BGB als Grundlage des geltend gemachten
161  Schadensersatzanspruchs ausgeschieden. Zu Es bleibt
162  allerdings noch zu prüfen, ob in der Vorschrift des 990 Abs.
163  2 BGB, nach der eine weitergehende, also eine über die in
164  990 Abs. 1 BGB niedergelegte Haftung hinausgehende
165  Haftung des bösgläubigen Besitzers unberührt bleibt, nicht ein
166  allgemeiner Rechtsgedanke dahin zum Ausdruck kommt, daß
167  jedenfalls die Verzugsvorschriften des Schuldrechts auch auf dem
168  Gebiet des Sachenrechts anwendbar sind. Mit der Frage der
169  Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts auf
170  dem Gebiet des Sachenrechts haben sich beriets die Motive zu dem
171  Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches befaßt. Es heißt dort,
172  daß diese Vorschriften nicht nur für die sachenrechtlichen
173  Verhältnissen entspringenden Obligationen, sondern auch dann
174  gelten sollen, wenn es sich um dingliche Ansprüche handle, die
175  sich gegen eine bestimmte Person richteten und von dieser eine
176  Leistung verlangten. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß
177  Ansprüche dieser Art einen obligationsähnlichen Charakter
178  hätten. Die Aufnahme einer Bestimmung über eine entsprechende
179  Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Obligationsrechtes
180  wurde jedoch mit der Begründung nicht für angemessen erachtet,
181  daß es sich " mehr um eine der weiteren Prüfung und Begrenzung
182  durch die Wissenschaft zu überlassende Rechtswahrheit als um einen
183  positiven Rechtssatz " handle. In Übereinstimmung hiermit wird
184  auch im Schrifttum grundsätzlich die Anwendung der allgemeinen
185  Vorschriften des Schuldrechts auf dem Gebiet des Sachenrechts
186  bejaht. Dieser Grundsatz wird jedoch in verschiedenster Weise,
187  insbesondere dahin eingeschränkt, daß die Anwendung mit Vorsicht
188  zu erfolgen habe, daß die jeweiligen Sonderheiten gewahrt werden
189  mußßten, daß die schuldrechtlichen Vorschriften nur nach
190  Einzelprüfung von Gesetzeszweck und Interessenlage, wenn nicht
191  unmittelbar, so doch entsprechend anzuwenden seien, und daß der
192  Grundsatz nur dann gelte, wenn sich nicht aus der Natur des
193  dinglichen Anspruchs und den mit Rücksicht hierauf gegebenen
194  besonderen Vorschriften eine Abweichung ergebe, wenn das
195  Sachenrecht das betreffende Rechtsverhältnis nicht erschöpfend
196  regle und die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des
197  Schuldrechts nicht mit der Natur dieses Rechtsverhältnisses
198  unvereinbar sei oder wenn diese Anwendung nicht durch
199  Sonderbestimmungen oder die Eigenart der sachenrechtlichen
200  Beziehungen ausgeschlossen sei. (...) Die Ansichten laufen alle
201  darauf hinaus, daß für jeden Anspruch auf dem Gebiet des
202  Sachenrechts gesondert zu prüfen ist, ob Vorschriften des
203  allgemeinen Teils des Schuldrechts auf ihn angewendet werden
204  können (...) Zu Bei der Feststellung des Zweckes und
205  des Inhalts der Vorschrift des 888 BGB ist davon auszugehen,
206  daß die Vormerkung, soweit sie hier in Betracht kommt, nur der
207  Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem
208  Grundstück dient und die daraus sich ergebende dingliche
209  Gebundenheit des Grundstücks sich darin erschöpft, daß jede
210  nach der Eintragung der Vormerkung getroffene Verfügung insoweit
211  unwirksam ist, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder
212  beeinträchtigen würde. An dem gesicherten Anspruch selbst wird
213  dadurch jedoch nichts geändert. Zu dessen Erfüllung bleibt nach
214  wie vor allein der Schuldner verpflichtet. Der
215  Vormerkungsberechtigte kann deshalb nach allgemeinen Grundsätzen
216  von diesem auch die Beseitigung der seinen vorgemerkten Anspruch
217  beeinträchtigenden Verfügung verlangen. Da hierzu aber die
218  formell-rechtliche Zustimmung des vormerkungswidrig
219  eingetragenen Dritten erforderlich ist, wurde dem
220  Vormerkungsberechtigten durch die Vorschrift des 888 BGB die
221  Möglichkeit gegeben, unmittelbar von diesem die Zustimmung zu
222  seiner Eintragung zu verlangen. Damit ist jedoch die Bedeutung
223  dieser Vorschrift erschöpft. Der in 888 BGB normierte
224  Zustimmungsanspruch wird deshalb mit Recht als unselbständiger
225  Hilfsanspruch bezeichnet, dem nur verfahrensrechtliche Bedeutung
226  zukomme. Ist dies aber der Fall, dann ist es aus jedem der
227  Gesichtspunkte, die für die Einschränkung der Anwendung der
228  allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts auf sachenrechtliche
229  Ansprüche in Betracht kommen, gerechtfertigt, die
230  Verzugsvorschriften des Schuldrechts (284 ff. BGB) auf
231  den in 888 normierten Zustimmungsanspruch des
232  Vormerkungsberechtigten nicht anzuwenden. Auch die Interessenlage
233  gebietet dies nicht, weil der Vormerkungsberechtigte, falls die
234  allgemeinen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sich wegen jeder
235  Verzögerung der Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten
236  Anspruchs an seinen Schuldner halten kann (...) Sachen.
237  Sachbegriff LG Köln, MDR 1948, 365 (Leichenteile).
238  Sachverhalt Bei der Umbettung der Leiche des verstorbenen
239  Ehemannes der Kl. stellte der Inhaber der damit beauftragten
240  Firma (Bekl.) fest, daß im Kiefer der Leiche sich noch
241  Goldzähne befanden. Er fragte die anwesende Kl., ob er die
242  Goldzähne entfernen könne. Die Kl. war dadurch völlig
243  überrascht. Sie machte lediglich einige verwirrte Äußerungen
244  wie: " Macht, was ihr wollt " usw. Daraufhin brach der
245  Bekl. die Goldzähne heraus und behielt sie. Die Kl.
246  verlangt vom Bekl. die Herausgabe der Goldzähne.
247  Lösungsübersicht. Anspruch aus 985. Kl.
248  Eigentümerin? Teil einer Leiche Sache? im Eigentum
249  der Klägerin? durch Tod des Ehemannes? durch
250  Aneignungsbefugnis? Bekl. Besitzer? Kein Recht
251  zum Besitz? Anspruch aus 812 1 1 Leistungskondition
252  oder Eingriffskondition? Aus den Gründen. Zu
253  Zwar besteht bezüglich der Rechtsverhältnisse an einem
254  menschlichen Leichnam im Schrifttum und Rechtspraxis keine
255  einheitliche Meinung. Doch wird von namhaften Schriftstellern die
256  Ansicht vertreten, daß der Leichnam als körperliche Sache
257  anzusehen ist und die Leiche sowie von der Leiche abgetrennte, dem
258  Körper zu Lebzeiten eingefügte Gegenstände, wie z. B.
259  Goldzähne, im Eigentum der Erben stehen.

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