Quelle Nummer 177
Rubrik 06 : RECHT Unterrubrik 06.22 : AUSLAENDISCHES
WETTBEWERBSRECHT
DAS WETTBEWERBSRECHT IN JUGOSLAWIEN
EINE ENTWICKLUNGSGESCHICHTLICHE UND SYSTEMATISCHE
DARSTELLUNG MIT HINWEISEN AUF DAS DEUTSCHE RECHT
MAX-PLANCK-INSTITUT FUER AUSLAENDISCHES UND INTER-
NALES PATENT-, URHEBER- UND WETTBEWERBSRECHT
SCHRIFTENREIHE ZUM GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ BAND 19
CARL HEYMANNS VERLAG KG KOELN BERLIN BONN MUENCHEN
1970
S. 110-
001 Die anlehnende Bezugnahme. Als eine weitere Form
002 der Ausnutzung fremden Rufs, bei der jedoch keine
003 Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird, ist die sog. anlehnende
004 Bezugnahme zu erwähnen. S *ac3 uman bezeichnet, in starker
005 Anlehnung an Nerreter, als anlehnende Bezugnahme bzw.
006 als vergleichende Werbung durch Gleichstellung solche Handlungen
007 eines Wettbewerbers, mit denen er ankündigt, seine - die
008 angepriesene - Ware sei den Waren der Mitbewerber gleich. Der
009 Wettbewerber rechnet dabei mit der Trägheit der öffentlichen
010 Meinung und bemüht sich, mit den bereits allgemein vorhandenen
011 Vorstellungen auch die Vorstellung speziell seiner Ware zu
012 verbinden. S5UMAN schloß sich weiterhin der Meinung
013 NERRETERS an, eine solche anlehnende Bezugnahme sei
014 schlechthin unzulässig, weil sich der Verletzer des guten Rufs
015 seines Mitbewerbers bedient. Obwohl es in Jugoslawien, soweit
016 bekannt, bisher keine gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Frage
017 gibt, wurde in der anlehnenden Bezugnahme sowohl vor dem Erlaß
018 des MOG als auch später eine Handlung des unlauteren
019 Wettbewerbs, die schlechthin verboten werden muß, angesehen.
020 Als einziger Fall zulässiger anlehnender Bezugnahme ist der Fall
021 des sog. Ersatzteilgeschäftes angesehen worden, wobei
022 allerdings ausdrücklich betont wurde, daß der
023 Ersatzteilhersteller alles ihm Zumutbare unternehmen muß, um
024 Verwechslungen bezüglich der Herkunft der Ersatzteile zu
025 vermeiden. Bemerkenswerterweise berufen sich alle zitierten
026 jugoslawischen Autoren auf die deutsche bzw. österreichische
027 Rechtsprechung und Literatur. Lediglich die systematische
028 Einordnung des Tatbestandes ist zum Teil verschieden S5
029 UMAN behandelte die Frage der anlehnenden Bezugnahme zusammen
030 mit dem Problem der kritisierenden vergleichenden Werbung innerhalb
031 der Generalklausel. PRETNAR erwähnt sie ebenfalls zusammen
032 mit der kritisierenden vergleichenden Werbung, jedoch u. E.
033 unzutreffend im Rahmen des Tatbestandes der Anschwärzung.
034 Prica unterstellt anlehnende Bezugnahme, ROUBIER
035 folgend, der Gruppe der " moyens de confusion ". Unseres
036 Erachtens handelt es sich hier um einen typischen Fall der
037 Ausbeutung fremden Rufs, weshalb dieser Tatbestand zwar im
038 Zusammenhang mit dem Hervorrufen von Verwechslungsgefahr, aber
039 doch getrennt davon zu behandeln ist. Im Geschäftleben
040 Jugoslawiens ist der Tatbestand der anlehnenden Bezugnahme nicht
041 unbekannt. PRICA berichtet von Fällen, in welchen einige
042 jugoslawische Nähmaschinen-Importeure in ihrer Werbung
043 Ankündigungen machten, denen zufolge die von ihnen eingeführten
044 Nämaschinen den Erzeugnissen der bekannten Firma " SINGER "
045 gleichwertig seien; oder daß die von ihnen eingeführten
046 Ersatzteile in die Nähmaschinen der Firma " SINGER "
047 eingebaut werden können. In beiden Fällen handelte es sich um
048 Ausnutzung des hervoragenden Rufs der amerikanischen Firma
049 " SINGER " auf dem jugoslawischen Markt. Da im Art. 54
050 Abs. 2 des GÜWV die anlehnende Bezugnahme nicht
051 ausdrücklich als eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs erklärt
052 wurde, steht als einziges Mittel zu ihrer Bekämpfung die
053 Generalklausel des Wettbewerbsrechts zur Verfügung. Um eine
054 genauere Antwort auf die Frage zur Lösung dieses Problems geben
055 zu können, wird man Entscheidungen der Wirtschaftsgerichte
056 abwarten müssen. Unseres Erachtens kann jedoch bereits jetzt
057 gesagt werden, daß eine derartige Ausnutzung fremden Rufs, wie
058 sie im Falle der anlehneneden Bezugnahme in aller Regel vorliegt,
059 sittenwidrig ist. Eine einzige Ausnahme können nur die Fälle
060 der Ankündigungen im sog. Ersatzgeschäft bilden, wobei
061 allerdings streng darauf geachtet werden muß, daß Verwechslungen
062 ausbleiben, bt AUSBEUTUNG FREMDER ARBEIT
063 UND ORGANISATION, GEHEIMNISSCHUTZ.
064 Sklavische Nachahmung. Von dem Tatbestand der
065 Nachahmung wird im allgemeinen dann gesprochen, wenn der Nachahmer
066 seine Leistung von der eines andern ableitet, indem er ein fremdes
067 Arbeitsergebnis als Vorbild benutzt und es durch eigene Leistung
068 nachschaffend wiederholt. Dem Schutz der schöpferischen Leistung
069 als solcher dienen die geistigen und technischen Schutzrechte. Da
070 jedoch die gesetzlichen Sonderregelungen nicht allen berechtigten
071 Schutzbedürfnissen gerecht werden können, ist ein ergänzender
072 wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nicht zu entbehren. Dieser
073 ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz muß jedoch dort
074 ausscheiden, wo die gesetzlichen Regelungen sinngemäß den Schutz
075 ausschließen. Dadurch daß die gesetzlichen Regelungen bestimmte
076 Schutzfristen enthalten, kommt deutlich der Wille des
077 Gesetzgebers, den Leistungsschutz nur eine bestimmte, begrenzte
078 Zeit zu gewähren, zum Ausdruck. Denn das Aufbauen auf fremder
079 Arbeit ist die Vorbedingung zur Fortentwicklung der Menschheit.
080 Der Fortschritt der menschlichen Kultur beruht auf der Nachahmung
081 des Guten und seiner Fortbildung zum Besseren. Das jugoslawische
082 GÜWV führt unter den im Art. 54 Abs. 2 aufgezählten
083 besonderen Tatbeständen des unlauteren Wettbewerbs die sklavische
084 Nachahmung nicht an. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz ist
085 deshalb nur aufgrund der Generalklausel und beim Vorliegen von
086 deren Voraussetzungen möglich. Trotz der Tatsache, daß weder
087 das UWG 1930 noch das MOG und GÜWV eine besondere
088 Bestimmung bezüglich der sklavischen Nachahmung enthalten, ist
089 dieser Tatbestand sowohl in der Rechtslehre als auch in der
090 Rechtsprechung gelegentlich behandelt worden. S5UMAN,
091 der sich mit diesem Problem vor dem Krieg befaßt hat, übernahm
092 im großen und ganzen die in der damaligen deutschen Literatur und
093 Rechtsprechung vertretenen Ansichten. Er kam zu dem Ergebnis,
094 daß man von einer unzulässigen und unlauteren Nachahmung nur dann
095 sprechen kann, wenn aus besonderen Umständen hervorgeht, daß in
096 einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beim Nachahmer
097 die Absicht des Hervorrufens von Verwechslungsgefahr mit den
098 Erzeugnissen des Mitbewerbers besteht. Dies sei jedoch nur dann
099 möglich, wenn innerhalb der betreffenden Verkehrskreise das
100 fragliche Erzeugnis in Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen
101 gebracht wird: Mit anderen Worten, wenn der Verkehr mit dem
102 nachgeahmten Erzeugnis eine Herkunftsvorstellung verbindet. Die
103 Nachahmung von Massenwaren sei wegen mangelnder Eigenart frei.
104 Schließlich berührte S5UMAN noch die Frage des
105 sklavischen Nachbaus von Ersatzteilen. Die Nachahmung der
106 Ersatzteile sei, sofern sie keinen besonderen Leistungsschutz
107 genießen, frei. Der Nachahmer sei jedoch verpflichtet, alles
108 ihm Zumutbare zu unternehmen, damit keine Verwechslungsgefahr mit
109 den Erzeugnissen des Originalherstellers entsteht. Der
110 jugoslawischen Nachkriegsliteratur und Rechtsprechung ist zu
111 entnehmen, daß die sogenannte Nachahmung fremder
112 Arbeitsergebnisse zwar grundsätzlich keine Handlung des unlauteren
113 Wettbewerbs darstellt, daß sie aber auch nicht schlechthin erlaubt
114 ist. Sie wird nur dann als unlauterer Wettbewerb angesehen, wenn
115 besondere Umstände das Verhalten des Nachahmers unlauter machen.
116 Als " besonderer Umstand ", der die Nachahmung unlauter macht,
117 wurde bisher nur das Hervorrufen von Verwechslungsgefahr angesehen.
118 Das OWG hält den sklavischen Nachbau fremder
119 Arbeitsergebnisse dann für unlauter, wenn die nachgeahmten
120 Erzeugnisse infolge ihrer Form und ihrer Dimensionen auf dem
121 Markt derart individualisiert sind, daß die Verbraucher aus ihrer
122 Form und Größe auf ein Erzeugnis eines bestimmten Unternehmers
123 schließen; denn nur in so einem Fall besteht die Möglichkeit,
124 daß die Erzeugnisse eines Unternehmens mit denen eines bestimmten
125 anderen verwechselt werden. Eine Verwechslungsabsicht ist also
126 nicht erforderlich, es genügt bereits die Möglichkeit von
127 Verwechslungen. Die weitere Urteilsbegründung der zitierten
128 Entscheidung enthält jedoch einige Unklarheiten. Das Gericht
129 fährt nämlich fort: " Aus dem vom Erstgericht festgestellten
130 Sachverhalt ergebe sich jedoch, daß elektrische Kochtöpfe sowohl
131 im Inland als auch im Ausland in mehr oder weniger ähnlicher Form
132 und Größe hergestellt werden. Demnach kann nicht angenommen
133 werden, daß die Beklagte besondere Anstrengungen und Kosten der
134 Klägerin zur Schöpfung einer eigentümlichen Form ausnütze oder
135 die Verbraucher über die Herkunft der Erzeugnisse irregeführt
136 hätte. " Es werden also neue Gesichtspunkte, wie Ausnützung
137 fremder Anstrengungen und Kosten und Herkunftstäuschung in
138 Erwägung gezogen. Welche Rolle kommt diesen Gesichtspunkten nun
139 zu? Man könnte den Eindruck gewinnen, daß die sklavische
140 Nachahmung eines fremden Arbeitsergebnisses, mit dem die
141 Verbraucher eine Herkunftsvorstellung verbinden, weshalb
142 Verwechslungsgefahr hervorgerufen werden kann, erst dann als
143 unlauter angesehen wird, wenn die Herstellung des nachgeahmten
144 Erzeugnisses mit Anstrengungen und Kosten des Originalherstellers
145 verbunden ist. Eine solche Auslegung trifft u. E. jedoch
146 nicht zu. Vielmehr kann angenommen werden, daß das OWG das
147 Vorhandsein einer Herkunftsvorstellung bei den Verbrauchern
148 bezüglich eines bestimmten Arbeitsergebnisses und somit die, wie
149 es selbst sagt, " Originalität " dieses Erzeugnisses mit den
150 Anstrengungen und Kosten des Herstellers des nachgeahmten
151 Erzeugnisses in Verbindung bringen will. Obwohl " Originalität "
152 der Arbeitsergebnisse tatsächlich sehr oft nur mit
153 " Anstrengungen " und Kosten erreicht werden kann, braucht dies
154 aber durchaus nicht immer der Fall zu sein. Es erscheint uns
155 deshalb besser, die " Originalität " bzw. die " Eigenart "
156 der Arbeitsergebnisse an einem anderen Maßstab als dem " der
157 Anstrengungen und Kosten " zu messen. Es sollte nur darauf
158 ankommen, ob die Gestaltung Merkmale aufweist, die geeignet sind,
159 im Verkehr als kennzeichnend für die Herkunft gewertet zu werden.
160 Solche Merkmale können nach Lage des Falles psychologische,
161 ästhetische oder technische sein. Es läßt sich ferner nicht mit
162 Sicherheit sagen, ob eine Nachahmung eines eigenartigen
163 Arbeitsergebnisses, mit dem die Verbraucher eine
164 Herkunftsvorstellung verbinden, schon beim Vorliegen objektiver
165 Verwechslungsgefahr wettbewerbswidrig ist oder ob an das Verhalten
166 des Nachahmers besondere Forderungen gestellt werden. Im
167 besprochenen Urteil hat das OWG die Sittenwidrigkeit der
168 Nachahmung abgelehnt, weil es an der Eigenart des nachgeahmten
169 Arbeitsergebnisses fehlte. Die Frage des subjektiven Verhaltens
170 des Täters ist deshalb überhaupt nicht erlautert worden. Es
171 müssen daher weitere Entscheidungen abgewartet werden. Eines kam
172 jedoch zum Ausdruck, nämlich, daß es einer besonderen
173 Verwechslungsabsicht nicht bedarf. Abschließend darf festgestellt
174 werden, daß in Jugoslawien die sklavische Nachahmung nur unter
175 besonderen Umständen als unlauterer Wettbewerb angesehen wird.
176 Und zwar: wenn das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse
177 Eigenart aufweist; wenn die Verbraucher mit dem nachgeahmten
178 Erzeugnis eine Herkunftsvorstellung verbinden; wenn infolge der
179 Nachahmung die Möglichkeit von Herkunftstäuschungen besteht.
180 Geheimnisschutz. Wie die Gesetze gegen den
181 unlauteren Wettbewerb anderer europäischer Länder sah auch das
182 jugoslawische UWG 1930 Maßnahmen zum Schutze von Produktions
183 geheimnissen und Geschäftsgeheimnissen vor. 14 dieses
184 Gesetzes bestimmte im Abs. 1, daß ein in einem Unternehmen
185 Bediensteter, welcher während der Dauer des Dienstverhältnisses
186 ein Geschäftsgeheimnis - betreffend die Produktion oder den
187 Handel -, das er im Dienste kennenlernte und das im Wettbewerb
188 verwendet werden kann, unbefugt jemand anderem mitteilt oder
189 zugänglich macht, auf Feststellung oder Unterlassung einer
190 solchen Handlung und auf Ersatz des verursachten Schadens verglagt
191 werden kann. Im Abs. 2 dieses Paragraphen sind die gleichen
192 Maßnahmen für die Fälle der sog. Vorlagenfreibeuterei und
193 unbefugten Verwertung und weiteren Mitteilung der
194 Geschäftsgeheimnisse zwecks Wettbewerbs vorgesehen worden.
195 Gemäß Abs. 3 des 14 UWG 1930 konnten diese Maßnahmen
196 auf die Bediensteten, die ihre, mit Willen des Dienstgebers in
197 seinem Unternehmen im Laufe des regelmäßig verrichteten Dienstes
198 erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Lösung des
199 Dienstverhältnisses ausnutzen, keine Anwendung finden. Diese
200 Regelung erinnert annähernd an die Bestimmungen der 17 und
201 18 des deutschen UWG. Sie erfaßte im großen und ganzen alle
202 Fälle der Verletzung und Ausnutzung der Geschäftsgeheimnisse.
203 Nach dem Krieg herrschte in Jugoslawien keine Einigkeit darüber,
204 ob Geschäftsgeheimnisse wettbewerbsrechtlich geschützt werden
205 sollen, und zwar trotz der Tatsache, daß Geheimnisverrat im
206 Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1951 (Art. 218) seinen Platz
207 gefunden hat. Es wurde u. a. geltend gemacht, daß in einer
208 sozialistischen Gesellschaft zwischen den Unternehmen keine
209 Geschäftsgeheimnisse bestehen dürften. Nach Ansicht Pretnars
210 ist durch die grundsätzliche Anerkennung des wirtschaftlichen
211 Wettbewerbs jedoch auch die Anerkennung der Notwendigkeit des
212 Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, sofern diese ein wesentliches
213 Element des Wettbewerbs darstellen, erfolgt. Obwohl es u.W.
214 bis zum Erlaß des MOG keine Gerichtsurteile, die sich auf
215 die Rechtsregel des 14 UWG 1930 stützen, gab, kann u.E.
216 angenommen werden, daß diese in einem bestimmten,
217 beschränkten Umfang anwendbar waren. In Art. 23 Abs. 2
218 Ziff. 6 des MOG bezeichnete der jugoslawische Gesetzgeber die
219 Bestechung von Mitgliedern des Arbeitskollektivs einer anderen
220 wirtschaftlichen Organisation zwecks Preisgabe von
221 Geschäftsgeheimnissen als unlauteren Wettbewerb. Eine nähere
222 Erläuterung des Begriffs " Geschäftsgeheimnis " gab das MOG
223 in der Fassung vom Juli 1962 nicht. Diese Regelung ist durch die
224 Novelle des MOG vom Dezember 1962 ergänzt worden. Die unter
225 V A " Geschäftsgeheimnisse der wirtschaftlichen Organisationen "
226 in das MOG eingefügten Artikel 54 a bis m enthielten eine
227 ausführliche Regelung des Problems. In das GÜWV ist
228 allerdings nur die frühere Bestimmung des Art. 23 Abs. 2
229 Ziff. 6 übernommen worden (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 7).
230 Die Art. 54 a bis m sind jetzt im Gesetz über Unternehmen,
231 Art. 246 bis einschließlich 253, enthalten. Diese Regelung
232 ist zwar recht umfangreich, jedoch nicht besonders klar. Was als
233 Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist,
234 bestimmen die Art. 246 und 247. Nach Art. 246 werden als
235 Geschäftsgeheimnisse alle Unterlagen und Tatsachen angesehen: 1.
236 die das zuständige Organ zum Geschäftsgeheimnis erklärt hat;
237 2.die das zuständige Organ als Geschäftsgeheimnis einer
238 wirtschaftlichen Organisation mitgeteilt hat; 3.die sich auf
239 die Landesverteidigung beziehen und als militärische Geheimnisse
240 bezeichnet sind, und 4.die in Angeboten bei Konkursen oder
241 öffentlichen Ausschreibungen enthalten sind. Da es sich bei den
242 unter Ziff. 1 bis 4 aufgezählten Tatsachen und Unterlagen kaum
243 um Geschäftsgeheimnisse im üblichen Sinne handelt, ist der Art.
244 247 von besonderer Bedeutung. Hier werden als
245 Geschäftsgeheimnisse auch jene Urkunden und Angaben, die durch
246 das Statut oder einen besonderen Beschluß des Arbeiterrates der
247 wirtschaftlichen Organisation als Geschäftsgeheimnis bezeichnet
248 werden, angesehen. Als Beispiele für solche Urkunden und
249 Angaben nennt das Gesetz: Urkunden und Angaben über Fabrik
250 geheimnisse und Produktionsgeheimnisse und über
251 Ergebnisse von Forschungsarbeiten oder
252 Konstruktionsarbeiten; aber auch andere Urkunden und Angaben,
253 deren Mitteilung an eine nicht befugte Person, mit Hinsicht auf
254 deren Natur und Bedeutung, für die Interessen der
255 wirtschaftlichen Organisation oder der gesamten Wirtschaft
256 schädlich sein könnte, können durch das Statut oder einen
257 Beschluß des Arbeiterrats des Unternehmens als
258 Geschäftsgeheimnis erklärt werden. Der Beschluß des
259 Arbeiterrates, durch den die Urkunden und Angaben zu
260 Geschäftsgeheimnissen erklärt werden, unterliegt der Genehmigung
261 des Volksausschußrates der Gemeinde, der zuständig ist, die
262 Statuten der wirtschaftlichen Organisationen zu genehmigen. Bei
263 Erteilung der Genehmigung muß das zuständige Organ darauf achten,
264 daß nur solche Urkunden und Angaben als Geschäftsgeheimnis
265 bezeichnet werden, die vom Standpunkt des betreffenden
266 Unternehmens und der gesamten Wirtschaft ein Geschäftsgeheimnis
267 bilden können bzw. daß nicht derartige Urkunden und Angaben
268 als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, deren Bekanntgabe an
269 nicht befugte Personen den berechtigten Interessen des
270 Unternehmens oder der gesamten Wirtschaft keinen Schaden
271 verursachen können und deren Geheimhaltung in Widerspruch zum
272 Grundsatz der öffentlichen Tätigkeit der wirtschaftlichen
273 Organisationen stehen könnte.
Zum Anfang dieser Seite