Quelle Nummer 169

Rubrik 13 : GESCHICHTE   Unterrubrik 13.02 : HISTORISCHE

TEXTKRITIK
KARL-FRIEDRICH KRIEGER
URSPRUNG UND WURZELN DER ROLES D'OLERON
=QUELLEN UND DARSTELLUNGEN ZUR HANSISCHEN GESCHICHTE
HRSG. VOM HANSISCHEN GESCHICHTSVEREIN, NEUE FOLGE,
BAND XV, BOEHLAU VERLAG, KOELN WIEN 1970, S.37-


001  VERSUCH EINER DATIERUNG. Im
002  Rahmen einer Untersuchung über Ursprünge und Wurzeln des
003  Seerechts kommt der Datierung der Aufzeichnung zwangsläufig
004  besondere Bedeutung zu. Bestimmung des Zeitpunktes " ad
005  quem. Zeitgenössische Quellen. Da das Original
006  der Urkunde, das allein sicheren Aufschluß über die
007  Abfassungszeit geben könnte, verloren ist, muß zunächst
008  versucht werden, an Hand von zeitgenössischen Quellen und der
009  überlieferten Abschriften den Zeitpunkt " ad quem ", das heißt
010  den Zeitpunkt, zu dem das Seerecht spätestens kodifiziert war,
011  zu bestimmen. Unter den zeitgenössischen Quellen ist zunächst
012  ein Privileg des französischen Königs Karl 5.vom Jahre 1364
013  zu nennen, in dem den Kaufleuten von Kastilien das Recht
014  eingeräumt wird, ihre Streitigkeiten vor dem " capitaine " der
015  Stadt Harfleur gemäß den " coustumes de la mer et les droiz de
016  Layron " zu verhandeln und zur Entscheidung zu bringen. Diese
017  Verordnung enthält die erste offizielle Bezugnahme eines
018  französischen Königs auf die R“les d'Ol‚ron. Auf
019  Grund der Tatsache, daß die Verordnung frühere Privilegien
020  französischer Könige an die Kaufleute von Kastilien aus den
021  Jahren 1341 und 1309 bestätigt, kann allein noch nicht der
022  " terminus ad quem " auf die genannten Jahre vorgezogen werden, da
023  in den angeführten Privilegien die R“les d'Ol‚ron
024  weder ausdrücklich genannt noch sonst seerechtliche Fragen
025  angesprochen werden. Der früheste offizielle Hinweis in
026  England auf die Seerechtsaufzeichnung ist in einem
027  Rechtsstreit vom Jahre 1351 vor dem Bürgermeister un den
028  " baillis " von Bristol überliefert, in dem sich beide Parteien
029  zur Begründung ihrer Ansicht auf die lex et consuetudo de
030  Oleron beriefen. Alter und Datumsangaben der
031  Handschriften. Neben den zeitgenössischen Quellen geben vor
032  allem die überlieferten Abschriften der Aufzeichnung
033  Anhaltspunkte für den Zeitpunkt "ad quem " der Originalfassung.
034  Die älteste überlieferte Fassung stammt aus dem Liber Horn,
035  einer Sammlung von Rechtsaufzeichnungen, die im Auftrage des
036  Londener Fischhändlers und Juristen Andrew Horn
037  zusammengestellt wurde. Da Andrew Horn im Jahre 1328 starb, ist
038  die Abschrift vor diesem Zeitpunkt erstellt worden. Wenn man mit
039  T. Twiss die im Liber Memorandorum enthaltene Fassung auf das
040  Jahr 1314 datiert, müßte man mit Rücksicht auf die Tatsache,
041  daß es sich hierbei um eine Abschrift aus dem Liber Horn handelt,
042  die Niederschrift der Fassung des Liber Horn noch vor diesem
043  Zeitpunkt ansetzen. Allein die Tatsache, daß bereits zu Beginn
044  des 14.Jahrhunderts Abschriften des Seerechts in die
045  Rechtsbücher der Stadt London (Liber Horn, Liber
046  Memorandorum) aufgenommen wurden, zeigt, daß die Aufzeichnung
047  zu diesem Zeitpunkt bereits als in London geltendes Recht
048  angesehen wurde. Sowohl die im Liber Horn enthaltene älteste
049  Abschrift als auch die aus dem 14.Jahrhundert stammende
050  Handschrift Ms. 1386 Troyes lassen als Vorlage eine Fassung
051  erkennen, die nach Sprache und Schreibweise noch dem 13.
052  Jahrhundert zuzuordnen ist. Auf die zweite Hälfte des 13.
053  Jahrhunderts deutet ebenfalls der in einigen Handschriften
054  überlieferte Beglaubigungsvermerk hin:. Während einige
055  Handschriften dieser Gruppe ebenfalls das Jahr 1286 als
056  Beglaubigungsdatum angeben, schließen andere mit dem Hinweis auf
057  das Jahr 1266. Die bis auf die Jahreszahl gleichlautende
058  Beglaubigungsformel in beiden Handschriftengruppen läßt auf einen
059  Fehler beim Abschreiben schließen. Mir Rücksicht auf das
060  höhere Alter der Handschriften ist die erste Lesart mit der
061  Jahreszahl 1286 vorzuziehen. Bisweilen wird unter Berufung auf J.M.
062  Pardessus der " terminus ad quem " auf das Jahr 1266
063  vorgezogen, mit der Begründung, daß eine kastilianische Fassung
064  aus dieser Zeit überliefert sei. Dieser Ansicht kann nicht
065  zugestimmt werden. Die von J. M. Pardessus abgedruckte
066  Fassung enthält am Ende folgenden Zusatz (nach der Übersetzung
067  von Pardessus): " Hier endet das Gesetzbuch von Ol‚ron,
068  das die Streitfälle, die zwischen Seeleuten zu entscheiden sind,
069  behandelt. Alle Gesetze die unter dem Titel der " fünften
070  Partida " zusammengestellt sind, stimmen mit dem Gesetz überein.
071  Sie bestätigen es und ordnen an, daß es bei allen
072  Streitigkeiten zwischen Seeleuten angewandt werde und daß alle
073  Urteile, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, Geltung
074  haben. Dies wurde am 13.August des Jahres 1436 geschrieben. "
075  Aus diesem Zusatz geht zunächst hervor, daß es sich bei der
076  überlieferten Fassung nicht, wie von R. Dion angenommen wurde,
077  um eine Abschrift vom Jahre 1266 handelt, sondern daß Fassung
078  und Zusatz aus dem 15.Jahrhundert stammen. Da in der
079  überlieferten " V. Partida " - wie auch J. M.
080  Pardessus zugeben mußte - keinerlei Verweis auf die R“les
081  d'Ol‚ron enthalten ist, ist der geäußerten Behauptung
082  gegenüber große Skepsis am Platz. Es ist durchaus möglich,
083  daß der Schreiber die als Gewohnheitsrecht übernommene
084  Aufzeichnung der R“les d'Ol‚ron nachträglich durch
085  den Hinweis auf das berühmte Gesetzeswerk auch formell
086  legitimieren wollte. Auf Grund dieses zweifelhaften Zeugnisses
087  kann der " terminus ad quem " jedenfalls nicht bis zu dem genannten
088  Zeitpunkt vorgezogen werden. Als " terminus ad quem " ist daher
089  das Jahr 1286 festzuhalten. Bestimmung des Zeitpunktes
090  " a quo. Bisherige Datierungsversuche. Wesentlich
091  schwieriger als der " terminus ad quem " ist der " terminus a quo ",
092  das heißt der Zeitpunkt, zu dem die schriftliche Abfassung
093  des Seerechts frühestens erfolgt sein konnte, zu bestimmen. Die
094  verschiedenen bisher von der Forschung unternommenden
095  Datierungsversuche weichen im Ergebnis zum Teil erheblich
096  voneinander ab. Das höchste Alter wurde der Aufzeichnung von J.M.
097  Pardessus zuerkannt, der glaubte den
098  Abfassungszeitpunkt noch in das 11.Jahrhundert setzen zu
099  können. Auf Grund der Tatsache, daß nach Karl 5.noch
100  mehrere französische Könige die R“les d'Ol‚ron als
101  geltendes Recht anerkannten, schloß J. M. Pardessus,
102  daß die Kodifizierung noch vor der Begründung der
103  anglonormannischen Herrschaft über Südwestfrankreich (1154)
104  erfolgt sein müßte, da die französischen Könige mit Rücksicht
105  auf den Dauerkriegszustand mit England im 14.und 15.
106  Jahrhundert schwerlich eine unter der Herrschaft des Landesfeindes
107  aufgezeichnete Rechtssammlung als geltendes Recht anerkannt hätten.
108  Auch die jedes Kapitel abschließende Formel: " Ceo est le
109  jugement en ceo cas " läßt nach J. M. Pardessus auf das
110  hohe Alter der Sammlung schließen, da diese Formel sich nich in
111  den französischen coutumes des 13.und 14.Jahrhunderts
112  findet, wohl aber in ähnlicher Form im Seerecht der " Assisen
113  von Jerusalem " wiederkehrt. Dem gegenüber wurde von einer
114  anderen Gruppe von Autoren als Abfassungszeit die Mitte des 12.
115  Jahrhunderts vorgeschlagen. Nach dieser Ansicht soll
116  Eleonora, die Herzogin von Aquitanien, nach dem Vorbild des in
117  der Levante geübten Seerechts die Aufzeichnung auf der Insel
118  Ol‚ron veranlaßt haben. Der wohl herrschenden Ansicht nach
119  soll die Kodifizierung des Seerechts Ende des 12.Jahrhunderts
120  unter König Richard 1.(Löwenherz) erfolgt sein. Diese
121  Ansicht stützt sich, soweit sie überhaupt begründet wird, auf
122  ein im Tower aufbewahrtes Dokument vom Jahre 1339, genannt
123  fasciculus de superioritate maris, in dem behauptet wird,
124  Richard 1.habe nach seiner Rückkehr aus dem Heiligen Land
125  die leges et statuta (...) nominata in lingua gallicana la ley
126  Olyroun verbessert, erläutert auf der Insel Ol‚ron
127  veröffentlicht. Die Ansicht, daß die Abfassung des Seerechts
128  erst im 13.Jahrhundert erfolgte, wird nur vereinzelt vertreten.
129  So hält R. Dion eine Kodifizierung vor dem Jahre 1199 für
130  unwahrscheinlich, da er die R“les d'Ol‚ron als ein
131  Ergebnis der Rechtsetzungsbefugnisse und
132  Rechtsprechungsbefugnisse ansieht, welche die Insel im gleichen
133  Jahre durch die Verleihung einer " commune " erhalten habe.
134  Für eine spätere Abfassungszeit spricht nach R. Dion vor
135  allem die Erwägung, daß der Text des Seerechts große Schiffe
136  mit beträchtlicher Besatzung voraussetze, was aber eindeutig auf
137  die Verhältnisse nach 1200 hinweisen. Kritik. Die von
138  J. M. Pardessus zum Beweis seiner These vorgetragenen
139  Argumente sind wenig überzeugend. Der Einwand, daß ein
140  Landesherr nie da Recht des Landesfeindes in seinen Territorien
141  bestätigen würde, müßte auch für den englischen König gelten.
142  Die Fundorte der überlieferten Abschriften des Seerechts
143  lassen jedoch erkennen, daß die Aufzeichnung nicht nur in
144  Frankreich, Flandern und Spanien, sondern auch in England
145  spätestens im 14.Jahrhundert Geltung erlangte und auch im
146  folgenden Jahrhundert behielt. J. M. Pardessus'
147  Argumentation verkennt entscheidend die Universalität
148  mittelalterlichen Rechtsdenkens. Geltendes Recht zu bestätigen
149  oder zu erneuern war keine Frage politisch-nationaler
150  Erwägungen. Recht war Recht und blieb es für jeden Landesherrn,
151  soweit es nicht gegen staatliche Interessen verstieß. Die
152  Tatsache, daß mehrere französische Könige das Seerecht
153  bestätigten, kann daher in dem von J. M. Pardessus
154  vorgeschlagenen Sinne nicht zur Datierung herangezogen werden.
155  Ebensowenig läßt sich der " terminus a quo " allein auf Grund
156  der jedes Kapitel abschließenden Formel: Ceo est le
157  jugement en ceo cas auf das 11.Jahrhundert festsetzen.
158  Abgesehen davon, daß auch die " Assisen von Jerusalem " nur in
159  Fassungen des 14.und 15.Jahrhunderts überliefert sind,
160  beweist die in ähnlicher Form gebrauchte Abschlußformel noch
161  nicht, daß die R“les d'Ol‚ron zur gleichen Zeit
162  aufgezeichnet wurden. Für die Ansicht, daß Eleonora, die
163  Herzogin von Aquitanien, die R“les d'Ol‚ron nach dem
164  Vorbild des Levanter Seerechts kodifizieren ließ, wurde von den
165  genannten Autoren keinerlei Begründung gegeben noch Beweise
166  angeführt. Die Begründung der Ansicht, daß die schriftliche
167  Abfassung des Seerechts zur Zeit des englischen Königs Richard
168  1.erfolgte, steht ebenfalls auf schwachen Füssen. Das
169  angeführte Dokument vom Jahre 1339, das wohl aus der Feder eines
170  Juristen Edwards 3.stammt. ist in engen Zusammenhang mit den
171  englisch-französischen Auseinandersetzungen über die
172  " Souveränität des Meeres " zu Beginn des 14.Jahrhunderts zu
173  sehen. Die vom Autor des Schriftstückes geäußerte Behauptung,
174  König Richard 1.habe auf der Rückreise vom Heiligen Land
175  Ol‚ron aufgesucht, ist mit den historischen Tatsachen nicht
176  vereinbar. Der König erlitt bei Aquileja Schiffbruch, wurde an
177  Kaiser Heinrich 6.ausgeliefert und von diesem bis zum Jahre
178  1194 gefangen gehalten. Wieder auf freien Fuß gesetzt, kehrte er
179  über Flandern nach England zurück. Gegen die Veröffentlichung
180  der R“les durch König Richard 1.auf der Insel Ol‚ron
181  spricht außerdem, daß der Text des Seerechts keinerlei
182  Anzeichen für einen Hoheitsakt, etwa durch Nennung von Zeugen
183  oder Gebrauch eines Siegels, erkennen läßt. Die überlieferten
184  seerechtlichen Statuten König Richards 1.regeln andere
185  Rechtsmaterien; obwohl über diese Verordnungen von den
186  zeitgenössischen Chronisten genau berichtet wird, werden die R“les
187  d'Ol‚ron mit keinem Wort erwähnt. Das Dokument
188  wird durch die Bezugnahme auf den englisch-französischen
189  Gegensatz in der Frage der rechtlichen Herrschaft über das Meer
190  als historische Quelle nicht gerade glaubwürdiger. Die
191  Anstrengungen der englischen Juristen, die superioritas maris
192  und die rechtliche Unabhängigkeit ihres Königs von der
193  französischen Krone mit allen Mitteln zu rechtfertigen, sind
194  bekannt. Objektive Aussagen über historische Ereignisse, die
195  zudem noch über ein Jahrhundert zurücklagen, kann man daher von
196  dieser Quelle kaum erwarten. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit hat
197  allenfalls der Hinweis auf eine Verordnungstätigkeit Edwards 1.
198  (1272-1307) in seerechtlichen Angelegenheiten für sich.
199  Darüber hinaus wurde bereits von J. M. Pardessus
200  bezweifelt, ob der Verfasser des Dokuments mit ley Olyroun
201  überhaupt das unter dem Namen R“les d'Ol‚ron
202  überlieferte Seerecht gemeint hat. Nach dem Dokument soll es
203  sich bei der ley Olyroun um Gesetze und Statuten handeln
204  " zur Bewahrung des Friedens und der Gerechtigkeit zwischen allen
205  Völkern, gleich welcher Nationalität, die das englische Meer
206  durchqueren und zur Rechtsprechung über alle Anschläge auf die
207  Sicherheit der Schiffahrt, zur Bestrafung der Übeltäter und
208  zur Wiedergutmachung der Schäden ". Wie bereits festgestellt,
209  handelt es sich bei den R“les d'Ol‚ron um reines
210  Privatrecht; sie enthalten keinerlei Straftatbestände im Sinne
211  eines Kriminalstrafrechtes. Welche Gesetze der Verfasser des
212  fasciculus de superioritate maris vor Augen hatte, wird durch
213  einen Vergleich mit ähnlichen Dokumenten deutlich. Im Public
214  Record Office, London, wird ein etwa vom Jahre 1331 stammendes
215  Schriftstück aufbewahrt, das eine an den englischen König
216  gerichtete Petition der gens de Gascogne enthält. Darin
217  wird der König aufgefordert, die alten Freiheiten und
218  Privilegien der Bittsteller zu beachten und zu wahren. Innerhalb
219  dieser Freiheiten und Privilegien wird ein besonderes Verfahren
220  bei Streitfällen mit den Untertanen der Könige von Frankreich,
221  Kastilien und Navarra aufgeführt, das bei Streitigkeiten und
222  Straftaten, die an Land geschehen sind, ein von beiden Seiten
223  gewähltes Schiedsgericht vorsieht. " Und für alle Arten von
224  Vergehen, die im Meer von England begangen werden ", fährt das
225  Dokument fort, haben die Beschwerdeführer das Recht, nach den
226  Gesetzen und Statuten behandelt zu werden, " die einst von den
227  Königen Englands verfaßt und befohlen, dann von König Richard
228  von England vermehrt und auf der Insel Ol‚ron, die sich in
229  den genannten Meer befindet, veröffentlicht wurden und die von
230  allen, die das genannte Meer befahren, beachtet werden: von
231  diesen Rechten und Reiheiten etc. kann unser Herr seine
232  Untertanen nicht gegen ihren Willen trennen, ohne ihnen Unrecht
233  zu tun (...) ". Die Ähnlichkeit der Formulierung mit der im
234  fasciculus de superioritate maris ist auffallend. Zum
235  Verständnis der Petition der gens de Gascogne muß kurz
236  auf die Vorgeschichte des Dokuments eingegangen werden. Im Jahre
237  1293 erreichten die Auseinandersetzungen auf See zwischen den
238  Seeleuten des englischen Machtbereiches und den Untertanen des
239  Königs von Frankreich, bis dahin noch vorwiegend von beiden
240  Seiten in der Form einzelner Kaperaktionen und
241  Piratenaktionen geführt, einen neuen Höhepunkt. An der
242  bretonischen Küste traf eine Flotte von Schiffen aus Bayonne und
243  England auf eine normannische. Diese Begegnung entwickelte sich
244  zu einer regelrechten Seeschlacht. Beide Seiten verlangten
245  Wiedergutmachung des entstandenen Schadens. Der französische
246  König forderte unter Hinweis auf seine Lehenshoheit die Stadt
247  Bayonne auf, sich französischer Gerichtsbarkeit zu unterstellen.
248  Dem trat der englische König mit der Behauptung entgegen, daß
249  das Meer unter der Herrschaft der englischen Könige stehe und
250  daß deshalb alle auf See entstandenen Vergehen englischer
251  Gerichtsbarkeit unterlägen. In dem sich anbahnenden Konflikt
252  wurde der englische König nachdrücklich von seinen gascognischen
253  Untertanen unterstützt.

Zum Anfang dieser Seite