Quelle Nummer 169
Rubrik 13 : GESCHICHTE Unterrubrik 13.02 : HISTORISCHE
TEXTKRITIK
KARL-FRIEDRICH KRIEGER
URSPRUNG UND WURZELN DER ROLES D'OLERON
=QUELLEN UND DARSTELLUNGEN ZUR HANSISCHEN GESCHICHTE
HRSG. VOM HANSISCHEN GESCHICHTSVEREIN, NEUE FOLGE,
BAND XV, BOEHLAU VERLAG, KOELN WIEN 1970, S.37-
001 VERSUCH EINER DATIERUNG. Im
002 Rahmen einer Untersuchung über Ursprünge und Wurzeln des
003 Seerechts kommt der Datierung der Aufzeichnung zwangsläufig
004 besondere Bedeutung zu. Bestimmung des Zeitpunktes " ad
005 quem. Zeitgenössische Quellen. Da das Original
006 der Urkunde, das allein sicheren Aufschluß über die
007 Abfassungszeit geben könnte, verloren ist, muß zunächst
008 versucht werden, an Hand von zeitgenössischen Quellen und der
009 überlieferten Abschriften den Zeitpunkt " ad quem ", das heißt
010 den Zeitpunkt, zu dem das Seerecht spätestens kodifiziert war,
011 zu bestimmen. Unter den zeitgenössischen Quellen ist zunächst
012 ein Privileg des französischen Königs Karl 5.vom Jahre 1364
013 zu nennen, in dem den Kaufleuten von Kastilien das Recht
014 eingeräumt wird, ihre Streitigkeiten vor dem " capitaine " der
015 Stadt Harfleur gemäß den " coustumes de la mer et les droiz de
016 Layron " zu verhandeln und zur Entscheidung zu bringen. Diese
017 Verordnung enthält die erste offizielle Bezugnahme eines
018 französischen Königs auf die R“les d'Ol‚ron. Auf
019 Grund der Tatsache, daß die Verordnung frühere Privilegien
020 französischer Könige an die Kaufleute von Kastilien aus den
021 Jahren 1341 und 1309 bestätigt, kann allein noch nicht der
022 " terminus ad quem " auf die genannten Jahre vorgezogen werden, da
023 in den angeführten Privilegien die R“les d'Ol‚ron
024 weder ausdrücklich genannt noch sonst seerechtliche Fragen
025 angesprochen werden. Der früheste offizielle Hinweis in
026 England auf die Seerechtsaufzeichnung ist in einem
027 Rechtsstreit vom Jahre 1351 vor dem Bürgermeister un den
028 " baillis " von Bristol überliefert, in dem sich beide Parteien
029 zur Begründung ihrer Ansicht auf die lex et consuetudo de
030 Oleron beriefen. Alter und Datumsangaben der
031 Handschriften. Neben den zeitgenössischen Quellen geben vor
032 allem die überlieferten Abschriften der Aufzeichnung
033 Anhaltspunkte für den Zeitpunkt "ad quem " der Originalfassung.
034 Die älteste überlieferte Fassung stammt aus dem Liber Horn,
035 einer Sammlung von Rechtsaufzeichnungen, die im Auftrage des
036 Londener Fischhändlers und Juristen Andrew Horn
037 zusammengestellt wurde. Da Andrew Horn im Jahre 1328 starb, ist
038 die Abschrift vor diesem Zeitpunkt erstellt worden. Wenn man mit
039 T. Twiss die im Liber Memorandorum enthaltene Fassung auf das
040 Jahr 1314 datiert, müßte man mit Rücksicht auf die Tatsache,
041 daß es sich hierbei um eine Abschrift aus dem Liber Horn handelt,
042 die Niederschrift der Fassung des Liber Horn noch vor diesem
043 Zeitpunkt ansetzen. Allein die Tatsache, daß bereits zu Beginn
044 des 14.Jahrhunderts Abschriften des Seerechts in die
045 Rechtsbücher der Stadt London (Liber Horn, Liber
046 Memorandorum) aufgenommen wurden, zeigt, daß die Aufzeichnung
047 zu diesem Zeitpunkt bereits als in London geltendes Recht
048 angesehen wurde. Sowohl die im Liber Horn enthaltene älteste
049 Abschrift als auch die aus dem 14.Jahrhundert stammende
050 Handschrift Ms. 1386 Troyes lassen als Vorlage eine Fassung
051 erkennen, die nach Sprache und Schreibweise noch dem 13.
052 Jahrhundert zuzuordnen ist. Auf die zweite Hälfte des 13.
053 Jahrhunderts deutet ebenfalls der in einigen Handschriften
054 überlieferte Beglaubigungsvermerk hin:. Während einige
055 Handschriften dieser Gruppe ebenfalls das Jahr 1286 als
056 Beglaubigungsdatum angeben, schließen andere mit dem Hinweis auf
057 das Jahr 1266. Die bis auf die Jahreszahl gleichlautende
058 Beglaubigungsformel in beiden Handschriftengruppen läßt auf einen
059 Fehler beim Abschreiben schließen. Mir Rücksicht auf das
060 höhere Alter der Handschriften ist die erste Lesart mit der
061 Jahreszahl 1286 vorzuziehen. Bisweilen wird unter Berufung auf J.M.
062 Pardessus der " terminus ad quem " auf das Jahr 1266
063 vorgezogen, mit der Begründung, daß eine kastilianische Fassung
064 aus dieser Zeit überliefert sei. Dieser Ansicht kann nicht
065 zugestimmt werden. Die von J. M. Pardessus abgedruckte
066 Fassung enthält am Ende folgenden Zusatz (nach der Übersetzung
067 von Pardessus): " Hier endet das Gesetzbuch von Ol‚ron,
068 das die Streitfälle, die zwischen Seeleuten zu entscheiden sind,
069 behandelt. Alle Gesetze die unter dem Titel der " fünften
070 Partida " zusammengestellt sind, stimmen mit dem Gesetz überein.
071 Sie bestätigen es und ordnen an, daß es bei allen
072 Streitigkeiten zwischen Seeleuten angewandt werde und daß alle
073 Urteile, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, Geltung
074 haben. Dies wurde am 13.August des Jahres 1436 geschrieben. "
075 Aus diesem Zusatz geht zunächst hervor, daß es sich bei der
076 überlieferten Fassung nicht, wie von R. Dion angenommen wurde,
077 um eine Abschrift vom Jahre 1266 handelt, sondern daß Fassung
078 und Zusatz aus dem 15.Jahrhundert stammen. Da in der
079 überlieferten " V. Partida " - wie auch J. M.
080 Pardessus zugeben mußte - keinerlei Verweis auf die R“les
081 d'Ol‚ron enthalten ist, ist der geäußerten Behauptung
082 gegenüber große Skepsis am Platz. Es ist durchaus möglich,
083 daß der Schreiber die als Gewohnheitsrecht übernommene
084 Aufzeichnung der R“les d'Ol‚ron nachträglich durch
085 den Hinweis auf das berühmte Gesetzeswerk auch formell
086 legitimieren wollte. Auf Grund dieses zweifelhaften Zeugnisses
087 kann der " terminus ad quem " jedenfalls nicht bis zu dem genannten
088 Zeitpunkt vorgezogen werden. Als " terminus ad quem " ist daher
089 das Jahr 1286 festzuhalten. Bestimmung des Zeitpunktes
090 " a quo. Bisherige Datierungsversuche. Wesentlich
091 schwieriger als der " terminus ad quem " ist der " terminus a quo ",
092 das heißt der Zeitpunkt, zu dem die schriftliche Abfassung
093 des Seerechts frühestens erfolgt sein konnte, zu bestimmen. Die
094 verschiedenen bisher von der Forschung unternommenden
095 Datierungsversuche weichen im Ergebnis zum Teil erheblich
096 voneinander ab. Das höchste Alter wurde der Aufzeichnung von J.M.
097 Pardessus zuerkannt, der glaubte den
098 Abfassungszeitpunkt noch in das 11.Jahrhundert setzen zu
099 können. Auf Grund der Tatsache, daß nach Karl 5.noch
100 mehrere französische Könige die R“les d'Ol‚ron als
101 geltendes Recht anerkannten, schloß J. M. Pardessus,
102 daß die Kodifizierung noch vor der Begründung der
103 anglonormannischen Herrschaft über Südwestfrankreich (1154)
104 erfolgt sein müßte, da die französischen Könige mit Rücksicht
105 auf den Dauerkriegszustand mit England im 14.und 15.
106 Jahrhundert schwerlich eine unter der Herrschaft des Landesfeindes
107 aufgezeichnete Rechtssammlung als geltendes Recht anerkannt hätten.
108 Auch die jedes Kapitel abschließende Formel: " Ceo est le
109 jugement en ceo cas " läßt nach J. M. Pardessus auf das
110 hohe Alter der Sammlung schließen, da diese Formel sich nich in
111 den französischen coutumes des 13.und 14.Jahrhunderts
112 findet, wohl aber in ähnlicher Form im Seerecht der " Assisen
113 von Jerusalem " wiederkehrt. Dem gegenüber wurde von einer
114 anderen Gruppe von Autoren als Abfassungszeit die Mitte des 12.
115 Jahrhunderts vorgeschlagen. Nach dieser Ansicht soll
116 Eleonora, die Herzogin von Aquitanien, nach dem Vorbild des in
117 der Levante geübten Seerechts die Aufzeichnung auf der Insel
118 Ol‚ron veranlaßt haben. Der wohl herrschenden Ansicht nach
119 soll die Kodifizierung des Seerechts Ende des 12.Jahrhunderts
120 unter König Richard 1.(Löwenherz) erfolgt sein. Diese
121 Ansicht stützt sich, soweit sie überhaupt begründet wird, auf
122 ein im Tower aufbewahrtes Dokument vom Jahre 1339, genannt
123 fasciculus de superioritate maris, in dem behauptet wird,
124 Richard 1.habe nach seiner Rückkehr aus dem Heiligen Land
125 die leges et statuta (...) nominata in lingua gallicana la ley
126 Olyroun verbessert, erläutert auf der Insel Ol‚ron
127 veröffentlicht. Die Ansicht, daß die Abfassung des Seerechts
128 erst im 13.Jahrhundert erfolgte, wird nur vereinzelt vertreten.
129 So hält R. Dion eine Kodifizierung vor dem Jahre 1199 für
130 unwahrscheinlich, da er die R“les d'Ol‚ron als ein
131 Ergebnis der Rechtsetzungsbefugnisse und
132 Rechtsprechungsbefugnisse ansieht, welche die Insel im gleichen
133 Jahre durch die Verleihung einer " commune " erhalten habe.
134 Für eine spätere Abfassungszeit spricht nach R. Dion vor
135 allem die Erwägung, daß der Text des Seerechts große Schiffe
136 mit beträchtlicher Besatzung voraussetze, was aber eindeutig auf
137 die Verhältnisse nach 1200 hinweisen. Kritik. Die von
138 J. M. Pardessus zum Beweis seiner These vorgetragenen
139 Argumente sind wenig überzeugend. Der Einwand, daß ein
140 Landesherr nie da Recht des Landesfeindes in seinen Territorien
141 bestätigen würde, müßte auch für den englischen König gelten.
142 Die Fundorte der überlieferten Abschriften des Seerechts
143 lassen jedoch erkennen, daß die Aufzeichnung nicht nur in
144 Frankreich, Flandern und Spanien, sondern auch in England
145 spätestens im 14.Jahrhundert Geltung erlangte und auch im
146 folgenden Jahrhundert behielt. J. M. Pardessus'
147 Argumentation verkennt entscheidend die Universalität
148 mittelalterlichen Rechtsdenkens. Geltendes Recht zu bestätigen
149 oder zu erneuern war keine Frage politisch-nationaler
150 Erwägungen. Recht war Recht und blieb es für jeden Landesherrn,
151 soweit es nicht gegen staatliche Interessen verstieß. Die
152 Tatsache, daß mehrere französische Könige das Seerecht
153 bestätigten, kann daher in dem von J. M. Pardessus
154 vorgeschlagenen Sinne nicht zur Datierung herangezogen werden.
155 Ebensowenig läßt sich der " terminus a quo " allein auf Grund
156 der jedes Kapitel abschließenden Formel: Ceo est le
157 jugement en ceo cas auf das 11.Jahrhundert festsetzen.
158 Abgesehen davon, daß auch die " Assisen von Jerusalem " nur in
159 Fassungen des 14.und 15.Jahrhunderts überliefert sind,
160 beweist die in ähnlicher Form gebrauchte Abschlußformel noch
161 nicht, daß die R“les d'Ol‚ron zur gleichen Zeit
162 aufgezeichnet wurden. Für die Ansicht, daß Eleonora, die
163 Herzogin von Aquitanien, die R“les d'Ol‚ron nach dem
164 Vorbild des Levanter Seerechts kodifizieren ließ, wurde von den
165 genannten Autoren keinerlei Begründung gegeben noch Beweise
166 angeführt. Die Begründung der Ansicht, daß die schriftliche
167 Abfassung des Seerechts zur Zeit des englischen Königs Richard
168 1.erfolgte, steht ebenfalls auf schwachen Füssen. Das
169 angeführte Dokument vom Jahre 1339, das wohl aus der Feder eines
170 Juristen Edwards 3.stammt. ist in engen Zusammenhang mit den
171 englisch-französischen Auseinandersetzungen über die
172 " Souveränität des Meeres " zu Beginn des 14.Jahrhunderts zu
173 sehen. Die vom Autor des Schriftstückes geäußerte Behauptung,
174 König Richard 1.habe auf der Rückreise vom Heiligen Land
175 Ol‚ron aufgesucht, ist mit den historischen Tatsachen nicht
176 vereinbar. Der König erlitt bei Aquileja Schiffbruch, wurde an
177 Kaiser Heinrich 6.ausgeliefert und von diesem bis zum Jahre
178 1194 gefangen gehalten. Wieder auf freien Fuß gesetzt, kehrte er
179 über Flandern nach England zurück. Gegen die Veröffentlichung
180 der R“les durch König Richard 1.auf der Insel Ol‚ron
181 spricht außerdem, daß der Text des Seerechts keinerlei
182 Anzeichen für einen Hoheitsakt, etwa durch Nennung von Zeugen
183 oder Gebrauch eines Siegels, erkennen läßt. Die überlieferten
184 seerechtlichen Statuten König Richards 1.regeln andere
185 Rechtsmaterien; obwohl über diese Verordnungen von den
186 zeitgenössischen Chronisten genau berichtet wird, werden die R“les
187 d'Ol‚ron mit keinem Wort erwähnt. Das Dokument
188 wird durch die Bezugnahme auf den englisch-französischen
189 Gegensatz in der Frage der rechtlichen Herrschaft über das Meer
190 als historische Quelle nicht gerade glaubwürdiger. Die
191 Anstrengungen der englischen Juristen, die superioritas maris
192 und die rechtliche Unabhängigkeit ihres Königs von der
193 französischen Krone mit allen Mitteln zu rechtfertigen, sind
194 bekannt. Objektive Aussagen über historische Ereignisse, die
195 zudem noch über ein Jahrhundert zurücklagen, kann man daher von
196 dieser Quelle kaum erwarten. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit hat
197 allenfalls der Hinweis auf eine Verordnungstätigkeit Edwards 1.
198 (1272-1307) in seerechtlichen Angelegenheiten für sich.
199 Darüber hinaus wurde bereits von J. M. Pardessus
200 bezweifelt, ob der Verfasser des Dokuments mit ley Olyroun
201 überhaupt das unter dem Namen R“les d'Ol‚ron
202 überlieferte Seerecht gemeint hat. Nach dem Dokument soll es
203 sich bei der ley Olyroun um Gesetze und Statuten handeln
204 " zur Bewahrung des Friedens und der Gerechtigkeit zwischen allen
205 Völkern, gleich welcher Nationalität, die das englische Meer
206 durchqueren und zur Rechtsprechung über alle Anschläge auf die
207 Sicherheit der Schiffahrt, zur Bestrafung der Übeltäter und
208 zur Wiedergutmachung der Schäden ". Wie bereits festgestellt,
209 handelt es sich bei den R“les d'Ol‚ron um reines
210 Privatrecht; sie enthalten keinerlei Straftatbestände im Sinne
211 eines Kriminalstrafrechtes. Welche Gesetze der Verfasser des
212 fasciculus de superioritate maris vor Augen hatte, wird durch
213 einen Vergleich mit ähnlichen Dokumenten deutlich. Im Public
214 Record Office, London, wird ein etwa vom Jahre 1331 stammendes
215 Schriftstück aufbewahrt, das eine an den englischen König
216 gerichtete Petition der gens de Gascogne enthält. Darin
217 wird der König aufgefordert, die alten Freiheiten und
218 Privilegien der Bittsteller zu beachten und zu wahren. Innerhalb
219 dieser Freiheiten und Privilegien wird ein besonderes Verfahren
220 bei Streitfällen mit den Untertanen der Könige von Frankreich,
221 Kastilien und Navarra aufgeführt, das bei Streitigkeiten und
222 Straftaten, die an Land geschehen sind, ein von beiden Seiten
223 gewähltes Schiedsgericht vorsieht. " Und für alle Arten von
224 Vergehen, die im Meer von England begangen werden ", fährt das
225 Dokument fort, haben die Beschwerdeführer das Recht, nach den
226 Gesetzen und Statuten behandelt zu werden, " die einst von den
227 Königen Englands verfaßt und befohlen, dann von König Richard
228 von England vermehrt und auf der Insel Ol‚ron, die sich in
229 den genannten Meer befindet, veröffentlicht wurden und die von
230 allen, die das genannte Meer befahren, beachtet werden: von
231 diesen Rechten und Reiheiten etc. kann unser Herr seine
232 Untertanen nicht gegen ihren Willen trennen, ohne ihnen Unrecht
233 zu tun (...) ". Die Ähnlichkeit der Formulierung mit der im
234 fasciculus de superioritate maris ist auffallend. Zum
235 Verständnis der Petition der gens de Gascogne muß kurz
236 auf die Vorgeschichte des Dokuments eingegangen werden. Im Jahre
237 1293 erreichten die Auseinandersetzungen auf See zwischen den
238 Seeleuten des englischen Machtbereiches und den Untertanen des
239 Königs von Frankreich, bis dahin noch vorwiegend von beiden
240 Seiten in der Form einzelner Kaperaktionen und
241 Piratenaktionen geführt, einen neuen Höhepunkt. An der
242 bretonischen Küste traf eine Flotte von Schiffen aus Bayonne und
243 England auf eine normannische. Diese Begegnung entwickelte sich
244 zu einer regelrechten Seeschlacht. Beide Seiten verlangten
245 Wiedergutmachung des entstandenen Schadens. Der französische
246 König forderte unter Hinweis auf seine Lehenshoheit die Stadt
247 Bayonne auf, sich französischer Gerichtsbarkeit zu unterstellen.
248 Dem trat der englische König mit der Behauptung entgegen, daß
249 das Meer unter der Herrschaft der englischen Könige stehe und
250 daß deshalb alle auf See entstandenen Vergehen englischer
251 Gerichtsbarkeit unterlägen. In dem sich anbahnenden Konflikt
252 wurde der englische König nachdrücklich von seinen gascognischen
253 Untertanen unterstützt.
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