Quelle Nummer 167

Rubrik 06 : RECHT   Unterrubrik 06.22 : AUSLAENDISCHES

SCHECKFAELSCHUNG
ANDREAS LL.M. LANDVOGT
FAELSCHUNG UND VERFAELSCHUNG V.WECHSELN UND SCHECKS
IM ANGLO-AMERIKANISCHEN,FRANZOESISCHEN UND DEUTSCHEN
RECHT
INAUGURAL-DISSERTATION ZUR ERLANGUNG DER DOKTOR-
WUERDE EINER HOHEN RECHTSWISSENSCHAFTLICHEN FAKUL-
TAET DER UNIVERSITAET ZU KOELN
BANKRECHTLICHE SONDERVEROEFFENTLICHUNGEN DES INSTI-
TUTS FUER BANKWIRTSCHAFT UND BANKRECHT AN DER UNI-
VERSITAET ZU KOELN, BAND 14
PHOTOSTELLE DER UNIVERSITAET- UND STADTBIBLIOTHEK
KOELN 1970
(TEXTSTUECK AUS DEM ANGLO-AMERIKANISCHEN RECHT)
S. 30-40


001  Aufgeblähter-Lohnliste-Fall. Hierbei ist
002  an einen Fall gedacht, in dem ein Angestellter des Ausstellers
003  diesem einen - meist nicht existierenden - Dritten als Nehmer
004  angibt, das Papier nach der Fertigstellung in seinen Besitz
005  bringt und es dann fur sich verwendet. Dies geschieht oft in der
006  Weise, daß ein Kolonnenführer einen zusätzlichen Arbeiter
007  " erfindet ". Unter dem UNIL haftete der Aussteller nicht, da
008  der Angestellte das Papier nur verwerten konnte, wenn er das
009  Indossament des Nehmers fälschte. Da es an der Absicht des
010  Ausstellers, den eingetragenen Nehmer nichts erwerben zu lassen,
011  fehlte, konnte der Fall nicht mit Hilfe von 9 Nr. 3
012  UNIL gelöst werden. Deshalb trug derjenige den Schaden, der
013  das Papier von dem Fälscher entgegennahm. Dies war in der Regel
014  eine Bank. Bankreise setzten es bis zum Jahr 1959 in 24 Staaten
015  durch, daß ihnen durch eine Änderung des 9 Nr. 3 UNIL
016  dieses Risiko abgenommen wurde. Wie im Fingierten-Nehmer-
017  Fall geschah dies im Wege der Fiktion eines Inhaberpapiers mit
018  den sich daraus ergebenden Nachteilen. Die Aufgeblähte-
019  Lohnliste-Regel erscheint als die natürliche Erweiterung des
020  Fingierten-Nehmer-Falles. Sie berücksichtigt, daß
021  diejenigen, die in einem Unternehmen berechtigt sind, Schecks zu
022  unterzeichnen, dabei oft auf die Angaben ihrer Angestellten
023  angewiesen sind. Damit ist für Dritte das Tätigwerden des
024  Zeichnungsberechtigten ebenso gefährlich wie das der Angestellten.
025  Auf Vorschlag der American Bankers Association erklärte der
026  Tentative Draft Nr. 1 vom April 1946 das Indossament des
027  Angestellten in einem solchen Fall für wirksam. Der Proposed
028  Final Draft aus dem Jahr 1951 erweiterte dei Regel dadurch, daß
029  er das Indossament jeder Person, die für den Nehmer zeichnete,
030  einschloß. Die Official Edition aus dem Jahr 1957 gab den Text
031  des Official Text von 1962 wieder, indem sie die Vorschrift auch
032  auf Eigenwechsel anwendbar machte. Grundgedanke dieser Regelung
033  war wohl, daß " es einigen Leuten widerstrebt, für den Schaden,
034  den unehrliche Angestellte eines anderen angerichtet haben,
035  aufzukommen ". Im Jahr 1948 versuchte der Redaktionsstab des
036  UCC, diesen Gedanken uneingeschränkt im UCC durchzusetzen.
037  Der Probeentwurf Nr. 4 schlug eine Regelung vor, nach der der
038  Unternehmer für jede Fälschung oder Verfälschung haften sollte,
039  die von einem von ihm mit Wertpapiergeschäften betrauten
040  Angestellten veranlaßt worden war. Die Redakteure vertraten die
041  Ansicht, daß ein derartiges internes Verhalten eher ein
042  Unternehmensrisiko als ein Bankrisiko sein sollte. Sie
043  konnten sich jedoch nicht durchsetzen. Die Tentative Revision of
044  the Proposed Final Draft Nr. 2 war der letzte Entwurf, der
045  eine derartige Bestimmung enthielt. Auch die Aufgeblähte-
046  Lohnliste-Regel bereitet deshalb Schwierigkeiten, weil nicht
047  auf eine Handlung, sonder auf die Absichten einer Person
048  abgestellt wird. Nimmt man 3-405 Abs. 1 c UCC
049  wörtlich, so ist das (zufällig) gefälschte Nehmerindossament
050  auch dann wirksam, wenn es dem Kolonnenführer nicht gelang, das
051  Papier wieder in seinen Besitz zu bringen.
052  Zusammenfassung. Die Schöpfer des UCC haben diese drei
053  Ausnahmen von der Grundregel wohl nicht deshalb zugelassen, weil
054  sie das Fehlverhalten eines der Beteiligten als besonders
055  schwerwiegend sahen. Soweit erkennbar war entscheidend, daß es
056  sich um Fälle von hoher praktischer Bedeutung handelte. Da bei
057  Anwendung der Grundregel regelmäßig die Banken den Schaden zu
058  tragen hätten, galt es, den " Besitzstand " der Banken, den
059  sie durch die bisherige Rechtsprechung und durch die Änderung der
060  Gesetze in einer Reihe von Einzelstaaten erworben hatten, zu
061  bewahren und zu erweitern. Anscheinend hielt man hierbei die
062  Einführung des allgemeinen Prinzips einer Verschuldungshaftung im
063  Wertpapierrecht nicht für ausreichend. Ein Grund dafür mag
064  gewesen sein, daß u. U. die Verschuldensfrage von
065  Geschworenen zu entscheiden gewesen wäre. Geschaffen wurde eine
066  Art deliktischer Haftung, die im Betrüger-Fall kein
067  Verschulden voraussetzt. In den übrigen Fällen ergibt sich das
068  vorwerfbare Verhalten des Ausstellers oder seiner Angestellten aus
069  der Absicht, den Begünstigten keine Rechte an dem Papier
070  erwerben zu lassen. Systematisch richtiger wäre es wohl gewesen,
071  diese drei Fälle, falls man ihre ausdrückliche Regelung
072  überhaupt für erforderlich hält, als Sonderfälle der
073  Verschuldungshaftung in 3-406 UCC aufzuführen, wobei die
074  Fälle zwei und drei zusammengefaßt werden könnten. Nach der
075  jetzigen Regelung haftet der - u. U. schuldlose -
076  Aussteller weitergehend, als wenn er wegen eines Verschuldens nach
077  3-406 UCC verpflichtet wäre; denn 3-405 UCC
078  enthält die Einschränkung, nach der die Haftung entfällt, wenn
079  der Erwerber des Papiers oder der zahlende Bezogene bösgläubig
080  waren oder fahrlässig handelten, nicht. Es ist auch
081  mißverständlich, wenn das Indossament für " wirksam " erklärt
082  wird. Dies müßte wörtlich genommen zu einer Haftung des u.U.
083  wirklich existierenden Begünstigten führen. Gemeint war
084  jedoch nur ein Einwendungsausschluß, wie ihn 3-406 UCC
085  vorsieht, bzw. die Indossierbarkeit des Papiers durch den
086  Inhaber. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt eine
087  Tendenz, den Anwendungsbereich der drei Ausnahmeregelungen zu
088  erweitern. Man erklärte auch die Indossamente Unbeteiligter für
089  wirksam, um dem Kläger den Beweis dafür, daß eine bestimmte
090  Person das Indossament gefälscht hatte, abzunehmen. Außerdem
091  wurden der Eigenwechsel miterfaßt, die Regel der überwiegenden
092  Absicht im Betrüger-Fall aufgehoben und die Aufgeblähte-
093  Lohnliste-Regel aufgenommen. Weiter ist vorgeschlagen worden,
094  die Bestimmungen auch auf das " certificate of deposit "
095  anzuwenden und nicht nur Aussteller sondern auch Indossanten nach
096  ihnen haften zu lassen. Das Indossanten bisher nicht haften, ist
097  wohl nur dadurch zu erklären, daß die drei Fälle sich meist
098  schon in der Sphäre des Ausstellers abspielen. Dadurch, daß
099  man sie nicht erfaßt, gibt man jedem Aussteller eine einfache
100  Möglichkeit, die Haftung nach den drei Regeln zu vermeiden. Er
101  braucht nur, wie beim Wechsel sogar üblich, das Papier an eigene
102  Order auszustellen und dann zu indossieren. Es ist zweifelhaft,
103  ob die Gerichte, die sich gewöhnlich an den Wortlaut des
104  Gesetzes halten (soweit er mit der Rechtstradition übereinstimmt),
105  3-405 UCC auch auf Indossanten anwenden werden.
106  Davon, wie weit die Gerichte den Anwendungsbereich des 3-
107  405 UCC erstrecken werden, und davon, ob sie die bei 3-
108  406 UCC noch zu entwickelnden Verschuldensmaßstäbe auch auf die
109  Fingierten-Nehmer-Fälle und die Aufgeblähte
110  -Lohnliste-Fälle, vielleicht auch auf die
111  Betrüger-Fälle anwenden werden, wird abhängen, ob man im
112  Rahmen des UCC noch von einem Grundsatz sprechen kann, wonach
113  ein gefälschtes Indossament einen späteren Rechtserwerb und eine
114  befreiende Zahlung ausschließt. Bemerkenswert ist in diesem
115  Zusammenhang, daß gemäß 4-205 Abs. 1 UCC das
116  Indossament eines Bankkunden jetzt nicht mehr erforderlich ist, um
117  die Rechte der Bank an dem Papier zu begründen. Es genügt,
118  wenn der einreichende Kunde berechtigter Inhaber war.
119  Das englische Recht. Allgemeine Regeln.
120  Auch im englischen Recht gilt der Grundsatz, daß die Fälschung
121  einer Ausstellerunterschrift den Erwerb von Rechten gegenüber dem
122  Aussteller ausschließt (24 BEA). Die Bank darf daher das
123  Konto des vermeintlichen Austellers nicht belasten. Sie hat bei
124  der Zahlung in Ausführung eines ihr nicht erteilten Auftrages
125  gehandelt. Auch ein gefälschtes Indossament verhindert
126  grundsätzlich jeden späteren Rechtserwerb oder eine befreiende
127  Zahlung. Eine Ausnahme gilt für die zahlenden und einziehenden
128  Banken. Wird das Papier mit einer gefälschten
129  Ausstellerunterschrift von einem Gutgläubigen vorgelegt und von
130  der bezogenen Bank bezahlt, so besteht keine
131  Rückgriffsmöglichkeit gegen den Zahlungsempfänger. Auch der
132  Akzeptant kann sich dem gutgläubigen Vorleger gegenüber nicht auf
133  die Fälschung der Ausstellerunterschrift berufen. Bisher
134  begründete man diese beiden Regeln damit, daß der Bezogene in
135  der Lage sei, die Gültigkeit der Unterschrift des Ausstellers
136  festzustellen. Inzwischen hat sich jedoch die Ansicht durchgesetzt,
137  daß der Bezogene schon eine einigermaßen gelungene Fälschung
138  nicht mehr erkennen könne, auch wenn er die Möglichkeit hat,
139  einen Vergleich mit einer Unterschriftsprobe vorzunehmen. Man
140  stellt jetzt mehr auf die Interessen der Zahlungsempfänger ab.
141  Es bestehe ein dringendes Bedürfnis der Geschäftswelt daran,
142  daß die Frage, ob das Papier bezahlt wird. schon am Tag der
143  Vorlegung abschließend entschieden wird. Dies führte dazu, daß
144  auch eine Zahlung auf ein Papier mit einem gefälschten
145  Indossament nicht zurückverlangt werden kann. Offen geblieben ist
146  jedoch bisher die Frage, ob dies nur dann gilt, wenn sich die
147  Rechtsposition des Zahlungsempfänger zwischen der Leistung und
148  der Entdeckung der Fälschung im Vertrauen auf die
149  Ordnungsmäßigkeit der Zahlung verschlechtert hat, bzw. unter
150  welchen Umständen eine derartige Verschlechterung anzunehmen ist.
151  Wie im us-amerikanischen Recht gibt es einen Anspruch wegen
152  unberechtigter Verfügung über ein Papier (conversion), der dem
153  wahren Berechtigten gegen denjenigen zusteht, der das Papier für
154  einen Nichtberechtigten einzieht oder als Bezogener an einen
155  Nichtberechtigten zahlt. Auch hier gilt jedoch für Banken eine
156  Ausnahme. Nach 24 Abs. 2 BEA ist eine Fälschung nicht
157  genehmigungsfähig. Begründet wird dies damit, daß der
158  Fälscher nicht für einen aneren handele und daß deshalb die
159  Grundlage für eine Genehmigung fehle. Aus einer " Genehmigung "
160  kann sich jedoch für denjenigen, der sie erklärt, ein
161  Einwendungsausschluß ergeben. Auch in England nehmen zwei
162  Fälle, die für das us-amerikanische Recht als Abweichung
163  von der Regel, wonach ein gefälschtes Indossament einen späteren
164  Rechtserwerb und eine befreiende Zahlung verhindert, aufgeführt
165  wurden (Fingierter-Nehmer-Fall und
166  Aufgeblähter-Lohnliste-Fall), eine Sonderstellung ein.
167  Ausgangspunkt für diese Entscheidungen ist dabei 7 Abs. 3
168  BEA, der dem 9 Zif. 3 UNIL entspricht. Die
169  Hauptschwierigkeit sahen die englischen Gerichte in der
170  Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall ein " fingierter oder
171  nicht existierender Nehmer " i. S. des 7 Abs. 3
172  BEA anzunehmen war. Nach Paget eignen sich diese Ausdrücke
173  eher für eine philosophische Abhandlung als für ein Handelsgesetz.
174  Die Praxis habe dazu geführt, daß es fast unmöglich sei,
175  allgemeine der Vorschrift zugrundeliegende Prinzipien festzustellen.
176  Daneben wird auch der grundsätzliche Einwand erhoben, daß es
177  wohl besser gewesen wäre, wenn man diese Papiere für durch den
178  Inhaber indossierbar erklärt und nicht zu Inhaberpapieren gemacht
179  hätte. Als bestimmend für die Auslegung werden heute vier
180  Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1891, 1897, 1905 und 1908
181  angesehen. Im Fall Bank of England v. Vagliano hatte
182  Vagliano mehrmals von A an B zahlbar gestellte Wechsel akzeptiert.
183  Ein Angestellter Vaglianos fälschte daraufhin die
184  Ausstellerunterschrift des A auf einem Wechsel, trug B als
185  Nehmer ein und verschaffte sich Vaglianos Akzept. Dann fälschte
186  er das Indossament des B und zog den Wechselbetrag über die Bank
187  of Englang ein. Das Hous of Lords erklärte die Bank für
188  berechtigt, das Konto Vaglianos zu belasten. Obwohl es B
189  tatsächlich gab, sei er ein fingierter Nehmer gewesen, da er
190  keine Rechte an dem Papier erwerben sollte. Anders entschied man
191  im Fall North and South Wales v. Macbeth. W hatte dem M
192  vorgespielt, er (M) habe von K Aktien gekauft. Daraufhin
193  übergab M dem W einen Scheck über die Höhe des vermeintlichen
194  Kaufpreises, den er als an K zahlbar ausgestellt hatte. W sollte
195  ihn an K weiterleiten. Er fälschte anschließend das Indossament
196  des K. Das House of Lords stellte fest, daß 7 Abs.
197  BEA nicht anwendbar und das Indosaament somit unwirksam sei, da
198  K existierte und B auch an ihn zahlen wollte. Die geschädigte
199  Bank berief sich vergeblich darauf, daß auch im Vagliano-
200  Fall B existiert habe. Den Unterschied sah man darin, daß hier
201  der Aussteller an den Nehmer leisten wollte. Dem Fall Clutton v.
202  Attenborough lag eine Aufgeblähte-Lohnliste-
203  Situation zugrunde. Ein Angestellter hatte seinen Arbeitgeber
204  veranlaßt, Schecks zahlbar an einen nicht existierenden
205  Arbeitnehmer auszustellen. Dann fälschte er das Indossament des
206  Begünstigten. Einstimmig stellte das House of Lords fest, das
207  7 Abs. 3 BEA anwendbar sei, weil die Schecks an eine
208  nicht existierende Person zahlbar gewesen seien. Lord Halsbury
209  sprach dabei die Hoffnung aus, daß das Gericht mit derart
210  einfachen Fällen nicht mehr belästigt werden würde. Das
211  Ergebnis ist richtig, wenn man sich streng an den Wortlaut des
212  Gesetzes hält und die Entstehungsgeschichte außer acht läßt.
213  Die widersprechenden Entscheidungen amerikanischer Gerichte haben
214  wohl ihren Grund darin, daß in 7 Abs. 3 BEA der Zusatz:
215  " (...) und diese Tatsache demjenigen, der das Papier so zahlbar
216  stellt, bekannt ist, (...) " fehlt. Konsequenterweise wurde in
217  England dann anders entschieden, wenn der Angestellte seinem
218  Arbeitgeber existierende Personen als Nehmer angegeben hatte. Im
219  Aufgeblähten-Lohnliste-Fall kommt es daher in England
220  entscheident auf den für die Interessen der Beteiligten eigentlich
221  unbedeutenden Zufall an, ob der Angestellte eine existierende oder
222  eine nicht existierende Person auswählt. Für das englische
223  Recht ergeben sich dagegen aufgrund der Bestimmung des 34 Abs.
224  3 BEA keine Schwierigkeiten, gegebenenfalls auch einen
225  Indossanten haften zu lassen. Sonderstellung der
226  Banken. Die aus 7 abs. 3 BEA entwickelten
227  Grundsätze haben, soweit der Scheckverkehr betroffen ist, nicht
228  die Bedeutung, die ihnen in den USA zukäme. Der Grund dafür
229  liegt darin, daß es dort keine den 60 BEA, 1 Cheques
230  Act entsprechenden Vorschriften gibt. 60 i. V. mit 59
231  BEA bestimmt, daß die bezogene Bank, die einen Scheck mit
232  gefälschten Indossamenten gutgläubig auszahlt, so zu stellen ist,
233  wie wenn sie ihre Leistung dem Berechtigten erbracht hätte.
234  Das bedeutet, daß sie das Konto des Ausstellers belasten darf.
235  Die Ursache für diese erhebliche Abweichung vom amerikanischen
236  und auch von kanadischen Recht ist in einer Änderung der
237  Steuersätze für den Verkehr mit Inhaberpapieren und
238  Orderpapieren im Jahr 1853 zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt
239  waren Orderpapiere nach einem Prozentsatz ihres Wertes und
240  Inhaberpapiere nur mit einem Penny besteuert worden. Nach dem
241  Stamp Act von 1853 wurde auf beide Arten nur noch ein Penny
242  erhoben. Da ein Entscheidung aus dem Jahr 1851 klargestellt hatte,
243  daß die Banken bei Orderpapieren das Risiko einer
244  Indossamentfälschung trugen, gingen die Bankkunden immer mehr
245  dazu über, statt der bisher fast ausschließlich benutzten
246  Inhaberpapiere Orderpapiere auszustellen. Die Banken konnten
247  sich mit dem Argument durchsetzen, daß diese allgemeine
248  Steuervergünstigung nicht auf ihre Kosten vorgenommen werden
249  sollte. Die Folge war die Einführung des 19 Stamp Act, aus
250  dem die 60 BEA und 1 Cheques Act entstanden.

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