Quelle Nummer 167
Rubrik 06 : RECHT Unterrubrik 06.22 : AUSLAENDISCHES
SCHECKFAELSCHUNG
ANDREAS LL.M. LANDVOGT
FAELSCHUNG UND VERFAELSCHUNG V.WECHSELN UND SCHECKS
IM ANGLO-AMERIKANISCHEN,FRANZOESISCHEN UND DEUTSCHEN
RECHT
INAUGURAL-DISSERTATION ZUR ERLANGUNG DER DOKTOR-
WUERDE EINER HOHEN RECHTSWISSENSCHAFTLICHEN FAKUL-
TAET DER UNIVERSITAET ZU KOELN
BANKRECHTLICHE SONDERVEROEFFENTLICHUNGEN DES INSTI-
TUTS FUER BANKWIRTSCHAFT UND BANKRECHT AN DER UNI-
VERSITAET ZU KOELN, BAND 14
PHOTOSTELLE DER UNIVERSITAET- UND STADTBIBLIOTHEK
KOELN 1970
(TEXTSTUECK AUS DEM ANGLO-AMERIKANISCHEN RECHT)
S. 30-40
001 Aufgeblähter-Lohnliste-Fall. Hierbei ist
002 an einen Fall gedacht, in dem ein Angestellter des Ausstellers
003 diesem einen - meist nicht existierenden - Dritten als Nehmer
004 angibt, das Papier nach der Fertigstellung in seinen Besitz
005 bringt und es dann fur sich verwendet. Dies geschieht oft in der
006 Weise, daß ein Kolonnenführer einen zusätzlichen Arbeiter
007 " erfindet ". Unter dem UNIL haftete der Aussteller nicht, da
008 der Angestellte das Papier nur verwerten konnte, wenn er das
009 Indossament des Nehmers fälschte. Da es an der Absicht des
010 Ausstellers, den eingetragenen Nehmer nichts erwerben zu lassen,
011 fehlte, konnte der Fall nicht mit Hilfe von 9 Nr. 3
012 UNIL gelöst werden. Deshalb trug derjenige den Schaden, der
013 das Papier von dem Fälscher entgegennahm. Dies war in der Regel
014 eine Bank. Bankreise setzten es bis zum Jahr 1959 in 24 Staaten
015 durch, daß ihnen durch eine Änderung des 9 Nr. 3 UNIL
016 dieses Risiko abgenommen wurde. Wie im Fingierten-Nehmer-
017 Fall geschah dies im Wege der Fiktion eines Inhaberpapiers mit
018 den sich daraus ergebenden Nachteilen. Die Aufgeblähte-
019 Lohnliste-Regel erscheint als die natürliche Erweiterung des
020 Fingierten-Nehmer-Falles. Sie berücksichtigt, daß
021 diejenigen, die in einem Unternehmen berechtigt sind, Schecks zu
022 unterzeichnen, dabei oft auf die Angaben ihrer Angestellten
023 angewiesen sind. Damit ist für Dritte das Tätigwerden des
024 Zeichnungsberechtigten ebenso gefährlich wie das der Angestellten.
025 Auf Vorschlag der American Bankers Association erklärte der
026 Tentative Draft Nr. 1 vom April 1946 das Indossament des
027 Angestellten in einem solchen Fall für wirksam. Der Proposed
028 Final Draft aus dem Jahr 1951 erweiterte dei Regel dadurch, daß
029 er das Indossament jeder Person, die für den Nehmer zeichnete,
030 einschloß. Die Official Edition aus dem Jahr 1957 gab den Text
031 des Official Text von 1962 wieder, indem sie die Vorschrift auch
032 auf Eigenwechsel anwendbar machte. Grundgedanke dieser Regelung
033 war wohl, daß " es einigen Leuten widerstrebt, für den Schaden,
034 den unehrliche Angestellte eines anderen angerichtet haben,
035 aufzukommen ". Im Jahr 1948 versuchte der Redaktionsstab des
036 UCC, diesen Gedanken uneingeschränkt im UCC durchzusetzen.
037 Der Probeentwurf Nr. 4 schlug eine Regelung vor, nach der der
038 Unternehmer für jede Fälschung oder Verfälschung haften sollte,
039 die von einem von ihm mit Wertpapiergeschäften betrauten
040 Angestellten veranlaßt worden war. Die Redakteure vertraten die
041 Ansicht, daß ein derartiges internes Verhalten eher ein
042 Unternehmensrisiko als ein Bankrisiko sein sollte. Sie
043 konnten sich jedoch nicht durchsetzen. Die Tentative Revision of
044 the Proposed Final Draft Nr. 2 war der letzte Entwurf, der
045 eine derartige Bestimmung enthielt. Auch die Aufgeblähte-
046 Lohnliste-Regel bereitet deshalb Schwierigkeiten, weil nicht
047 auf eine Handlung, sonder auf die Absichten einer Person
048 abgestellt wird. Nimmt man 3-405 Abs. 1 c UCC
049 wörtlich, so ist das (zufällig) gefälschte Nehmerindossament
050 auch dann wirksam, wenn es dem Kolonnenführer nicht gelang, das
051 Papier wieder in seinen Besitz zu bringen.
052 Zusammenfassung. Die Schöpfer des UCC haben diese drei
053 Ausnahmen von der Grundregel wohl nicht deshalb zugelassen, weil
054 sie das Fehlverhalten eines der Beteiligten als besonders
055 schwerwiegend sahen. Soweit erkennbar war entscheidend, daß es
056 sich um Fälle von hoher praktischer Bedeutung handelte. Da bei
057 Anwendung der Grundregel regelmäßig die Banken den Schaden zu
058 tragen hätten, galt es, den " Besitzstand " der Banken, den
059 sie durch die bisherige Rechtsprechung und durch die Änderung der
060 Gesetze in einer Reihe von Einzelstaaten erworben hatten, zu
061 bewahren und zu erweitern. Anscheinend hielt man hierbei die
062 Einführung des allgemeinen Prinzips einer Verschuldungshaftung im
063 Wertpapierrecht nicht für ausreichend. Ein Grund dafür mag
064 gewesen sein, daß u. U. die Verschuldensfrage von
065 Geschworenen zu entscheiden gewesen wäre. Geschaffen wurde eine
066 Art deliktischer Haftung, die im Betrüger-Fall kein
067 Verschulden voraussetzt. In den übrigen Fällen ergibt sich das
068 vorwerfbare Verhalten des Ausstellers oder seiner Angestellten aus
069 der Absicht, den Begünstigten keine Rechte an dem Papier
070 erwerben zu lassen. Systematisch richtiger wäre es wohl gewesen,
071 diese drei Fälle, falls man ihre ausdrückliche Regelung
072 überhaupt für erforderlich hält, als Sonderfälle der
073 Verschuldungshaftung in 3-406 UCC aufzuführen, wobei die
074 Fälle zwei und drei zusammengefaßt werden könnten. Nach der
075 jetzigen Regelung haftet der - u. U. schuldlose -
076 Aussteller weitergehend, als wenn er wegen eines Verschuldens nach
077 3-406 UCC verpflichtet wäre; denn 3-405 UCC
078 enthält die Einschränkung, nach der die Haftung entfällt, wenn
079 der Erwerber des Papiers oder der zahlende Bezogene bösgläubig
080 waren oder fahrlässig handelten, nicht. Es ist auch
081 mißverständlich, wenn das Indossament für " wirksam " erklärt
082 wird. Dies müßte wörtlich genommen zu einer Haftung des u.U.
083 wirklich existierenden Begünstigten führen. Gemeint war
084 jedoch nur ein Einwendungsausschluß, wie ihn 3-406 UCC
085 vorsieht, bzw. die Indossierbarkeit des Papiers durch den
086 Inhaber. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt eine
087 Tendenz, den Anwendungsbereich der drei Ausnahmeregelungen zu
088 erweitern. Man erklärte auch die Indossamente Unbeteiligter für
089 wirksam, um dem Kläger den Beweis dafür, daß eine bestimmte
090 Person das Indossament gefälscht hatte, abzunehmen. Außerdem
091 wurden der Eigenwechsel miterfaßt, die Regel der überwiegenden
092 Absicht im Betrüger-Fall aufgehoben und die Aufgeblähte-
093 Lohnliste-Regel aufgenommen. Weiter ist vorgeschlagen worden,
094 die Bestimmungen auch auf das " certificate of deposit "
095 anzuwenden und nicht nur Aussteller sondern auch Indossanten nach
096 ihnen haften zu lassen. Das Indossanten bisher nicht haften, ist
097 wohl nur dadurch zu erklären, daß die drei Fälle sich meist
098 schon in der Sphäre des Ausstellers abspielen. Dadurch, daß
099 man sie nicht erfaßt, gibt man jedem Aussteller eine einfache
100 Möglichkeit, die Haftung nach den drei Regeln zu vermeiden. Er
101 braucht nur, wie beim Wechsel sogar üblich, das Papier an eigene
102 Order auszustellen und dann zu indossieren. Es ist zweifelhaft,
103 ob die Gerichte, die sich gewöhnlich an den Wortlaut des
104 Gesetzes halten (soweit er mit der Rechtstradition übereinstimmt),
105 3-405 UCC auch auf Indossanten anwenden werden.
106 Davon, wie weit die Gerichte den Anwendungsbereich des 3-
107 405 UCC erstrecken werden, und davon, ob sie die bei 3-
108 406 UCC noch zu entwickelnden Verschuldensmaßstäbe auch auf die
109 Fingierten-Nehmer-Fälle und die Aufgeblähte
110 -Lohnliste-Fälle, vielleicht auch auf die
111 Betrüger-Fälle anwenden werden, wird abhängen, ob man im
112 Rahmen des UCC noch von einem Grundsatz sprechen kann, wonach
113 ein gefälschtes Indossament einen späteren Rechtserwerb und eine
114 befreiende Zahlung ausschließt. Bemerkenswert ist in diesem
115 Zusammenhang, daß gemäß 4-205 Abs. 1 UCC das
116 Indossament eines Bankkunden jetzt nicht mehr erforderlich ist, um
117 die Rechte der Bank an dem Papier zu begründen. Es genügt,
118 wenn der einreichende Kunde berechtigter Inhaber war.
119 Das englische Recht. Allgemeine Regeln.
120 Auch im englischen Recht gilt der Grundsatz, daß die Fälschung
121 einer Ausstellerunterschrift den Erwerb von Rechten gegenüber dem
122 Aussteller ausschließt (24 BEA). Die Bank darf daher das
123 Konto des vermeintlichen Austellers nicht belasten. Sie hat bei
124 der Zahlung in Ausführung eines ihr nicht erteilten Auftrages
125 gehandelt. Auch ein gefälschtes Indossament verhindert
126 grundsätzlich jeden späteren Rechtserwerb oder eine befreiende
127 Zahlung. Eine Ausnahme gilt für die zahlenden und einziehenden
128 Banken. Wird das Papier mit einer gefälschten
129 Ausstellerunterschrift von einem Gutgläubigen vorgelegt und von
130 der bezogenen Bank bezahlt, so besteht keine
131 Rückgriffsmöglichkeit gegen den Zahlungsempfänger. Auch der
132 Akzeptant kann sich dem gutgläubigen Vorleger gegenüber nicht auf
133 die Fälschung der Ausstellerunterschrift berufen. Bisher
134 begründete man diese beiden Regeln damit, daß der Bezogene in
135 der Lage sei, die Gültigkeit der Unterschrift des Ausstellers
136 festzustellen. Inzwischen hat sich jedoch die Ansicht durchgesetzt,
137 daß der Bezogene schon eine einigermaßen gelungene Fälschung
138 nicht mehr erkennen könne, auch wenn er die Möglichkeit hat,
139 einen Vergleich mit einer Unterschriftsprobe vorzunehmen. Man
140 stellt jetzt mehr auf die Interessen der Zahlungsempfänger ab.
141 Es bestehe ein dringendes Bedürfnis der Geschäftswelt daran,
142 daß die Frage, ob das Papier bezahlt wird. schon am Tag der
143 Vorlegung abschließend entschieden wird. Dies führte dazu, daß
144 auch eine Zahlung auf ein Papier mit einem gefälschten
145 Indossament nicht zurückverlangt werden kann. Offen geblieben ist
146 jedoch bisher die Frage, ob dies nur dann gilt, wenn sich die
147 Rechtsposition des Zahlungsempfänger zwischen der Leistung und
148 der Entdeckung der Fälschung im Vertrauen auf die
149 Ordnungsmäßigkeit der Zahlung verschlechtert hat, bzw. unter
150 welchen Umständen eine derartige Verschlechterung anzunehmen ist.
151 Wie im us-amerikanischen Recht gibt es einen Anspruch wegen
152 unberechtigter Verfügung über ein Papier (conversion), der dem
153 wahren Berechtigten gegen denjenigen zusteht, der das Papier für
154 einen Nichtberechtigten einzieht oder als Bezogener an einen
155 Nichtberechtigten zahlt. Auch hier gilt jedoch für Banken eine
156 Ausnahme. Nach 24 Abs. 2 BEA ist eine Fälschung nicht
157 genehmigungsfähig. Begründet wird dies damit, daß der
158 Fälscher nicht für einen aneren handele und daß deshalb die
159 Grundlage für eine Genehmigung fehle. Aus einer " Genehmigung "
160 kann sich jedoch für denjenigen, der sie erklärt, ein
161 Einwendungsausschluß ergeben. Auch in England nehmen zwei
162 Fälle, die für das us-amerikanische Recht als Abweichung
163 von der Regel, wonach ein gefälschtes Indossament einen späteren
164 Rechtserwerb und eine befreiende Zahlung verhindert, aufgeführt
165 wurden (Fingierter-Nehmer-Fall und
166 Aufgeblähter-Lohnliste-Fall), eine Sonderstellung ein.
167 Ausgangspunkt für diese Entscheidungen ist dabei 7 Abs. 3
168 BEA, der dem 9 Zif. 3 UNIL entspricht. Die
169 Hauptschwierigkeit sahen die englischen Gerichte in der
170 Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall ein " fingierter oder
171 nicht existierender Nehmer " i. S. des 7 Abs. 3
172 BEA anzunehmen war. Nach Paget eignen sich diese Ausdrücke
173 eher für eine philosophische Abhandlung als für ein Handelsgesetz.
174 Die Praxis habe dazu geführt, daß es fast unmöglich sei,
175 allgemeine der Vorschrift zugrundeliegende Prinzipien festzustellen.
176 Daneben wird auch der grundsätzliche Einwand erhoben, daß es
177 wohl besser gewesen wäre, wenn man diese Papiere für durch den
178 Inhaber indossierbar erklärt und nicht zu Inhaberpapieren gemacht
179 hätte. Als bestimmend für die Auslegung werden heute vier
180 Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1891, 1897, 1905 und 1908
181 angesehen. Im Fall Bank of England v. Vagliano hatte
182 Vagliano mehrmals von A an B zahlbar gestellte Wechsel akzeptiert.
183 Ein Angestellter Vaglianos fälschte daraufhin die
184 Ausstellerunterschrift des A auf einem Wechsel, trug B als
185 Nehmer ein und verschaffte sich Vaglianos Akzept. Dann fälschte
186 er das Indossament des B und zog den Wechselbetrag über die Bank
187 of Englang ein. Das Hous of Lords erklärte die Bank für
188 berechtigt, das Konto Vaglianos zu belasten. Obwohl es B
189 tatsächlich gab, sei er ein fingierter Nehmer gewesen, da er
190 keine Rechte an dem Papier erwerben sollte. Anders entschied man
191 im Fall North and South Wales v. Macbeth. W hatte dem M
192 vorgespielt, er (M) habe von K Aktien gekauft. Daraufhin
193 übergab M dem W einen Scheck über die Höhe des vermeintlichen
194 Kaufpreises, den er als an K zahlbar ausgestellt hatte. W sollte
195 ihn an K weiterleiten. Er fälschte anschließend das Indossament
196 des K. Das House of Lords stellte fest, daß 7 Abs.
197 BEA nicht anwendbar und das Indosaament somit unwirksam sei, da
198 K existierte und B auch an ihn zahlen wollte. Die geschädigte
199 Bank berief sich vergeblich darauf, daß auch im Vagliano-
200 Fall B existiert habe. Den Unterschied sah man darin, daß hier
201 der Aussteller an den Nehmer leisten wollte. Dem Fall Clutton v.
202 Attenborough lag eine Aufgeblähte-Lohnliste-
203 Situation zugrunde. Ein Angestellter hatte seinen Arbeitgeber
204 veranlaßt, Schecks zahlbar an einen nicht existierenden
205 Arbeitnehmer auszustellen. Dann fälschte er das Indossament des
206 Begünstigten. Einstimmig stellte das House of Lords fest, das
207 7 Abs. 3 BEA anwendbar sei, weil die Schecks an eine
208 nicht existierende Person zahlbar gewesen seien. Lord Halsbury
209 sprach dabei die Hoffnung aus, daß das Gericht mit derart
210 einfachen Fällen nicht mehr belästigt werden würde. Das
211 Ergebnis ist richtig, wenn man sich streng an den Wortlaut des
212 Gesetzes hält und die Entstehungsgeschichte außer acht läßt.
213 Die widersprechenden Entscheidungen amerikanischer Gerichte haben
214 wohl ihren Grund darin, daß in 7 Abs. 3 BEA der Zusatz:
215 " (...) und diese Tatsache demjenigen, der das Papier so zahlbar
216 stellt, bekannt ist, (...) " fehlt. Konsequenterweise wurde in
217 England dann anders entschieden, wenn der Angestellte seinem
218 Arbeitgeber existierende Personen als Nehmer angegeben hatte. Im
219 Aufgeblähten-Lohnliste-Fall kommt es daher in England
220 entscheident auf den für die Interessen der Beteiligten eigentlich
221 unbedeutenden Zufall an, ob der Angestellte eine existierende oder
222 eine nicht existierende Person auswählt. Für das englische
223 Recht ergeben sich dagegen aufgrund der Bestimmung des 34 Abs.
224 3 BEA keine Schwierigkeiten, gegebenenfalls auch einen
225 Indossanten haften zu lassen. Sonderstellung der
226 Banken. Die aus 7 abs. 3 BEA entwickelten
227 Grundsätze haben, soweit der Scheckverkehr betroffen ist, nicht
228 die Bedeutung, die ihnen in den USA zukäme. Der Grund dafür
229 liegt darin, daß es dort keine den 60 BEA, 1 Cheques
230 Act entsprechenden Vorschriften gibt. 60 i. V. mit 59
231 BEA bestimmt, daß die bezogene Bank, die einen Scheck mit
232 gefälschten Indossamenten gutgläubig auszahlt, so zu stellen ist,
233 wie wenn sie ihre Leistung dem Berechtigten erbracht hätte.
234 Das bedeutet, daß sie das Konto des Ausstellers belasten darf.
235 Die Ursache für diese erhebliche Abweichung vom amerikanischen
236 und auch von kanadischen Recht ist in einer Änderung der
237 Steuersätze für den Verkehr mit Inhaberpapieren und
238 Orderpapieren im Jahr 1853 zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt
239 waren Orderpapiere nach einem Prozentsatz ihres Wertes und
240 Inhaberpapiere nur mit einem Penny besteuert worden. Nach dem
241 Stamp Act von 1853 wurde auf beide Arten nur noch ein Penny
242 erhoben. Da ein Entscheidung aus dem Jahr 1851 klargestellt hatte,
243 daß die Banken bei Orderpapieren das Risiko einer
244 Indossamentfälschung trugen, gingen die Bankkunden immer mehr
245 dazu über, statt der bisher fast ausschließlich benutzten
246 Inhaberpapiere Orderpapiere auszustellen. Die Banken konnten
247 sich mit dem Argument durchsetzen, daß diese allgemeine
248 Steuervergünstigung nicht auf ihre Kosten vorgenommen werden
249 sollte. Die Folge war die Einführung des 19 Stamp Act, aus
250 dem die 60 BEA und 1 Cheques Act entstanden.
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