Quelle Nummer 166

Rubrik 09 : WIRTSCHAFT   Unterrubrik 09.25 : VERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
HAFTPFLICHT-UNTERSTUETZUNGS-KASSE KRAFTFAHRENDER
BEAMTER DEUTSCHLANDS A.G. IN COBURG (=HUK)
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FUER DIE NEUWERTVERSICHERUNG
VON WOHNGEBAEUDEN GEGEN FEUER-, LEITUNGSWASSER- UND
STURMSCHAEDEN (VGB), S. 12-14, VERMUTLICH 1971


001  Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung von
002  Wohngebäuden gegen Feuer -, Leitungswasser - und
003  Sturmschäden (VGB). Soweit die Versicherung gegen eine
004  oder mehrere dieser Gefahren nicht genommen ist, entfallen die
005  diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. 1 -
006  Versicherte Gefahren. Der Versicherer leistet nach dem
007  Eintritt des Versicherungsfalles Entschädigung für versicherte
008  Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch Brand,
009  Blitzschlag, Explosion oder durch Anprall oder Absturz eines
010  bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
011  (Feuerversicherung - 3), Leitungswasser, Rohrbruch oder
012  Frost (Leitungswasserversicherung - 4), Sturm
013  (Sturmversicherung - 5). Der Versicherer leistet auch
014  Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Löschen,
015  Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden,
016  versicherte Sachen, die bei einem der in Absatz 1 genannten
017  Schadensereignisse abhanden kommen, Aufräumungskosten
018  und Abbruchkosten, soweit sie die versicherten Gebäude
019  betreffen, bis zu 1 vom Hundert der Versicherungssumme.
020  Aufräumungskosten sind die notwendigen Aufwendungen für das
021  Aufräumen der Schadensstätte und das Abfahren von Schutt und
022  Trümmern zur nächsten Ablagerungsstätte. Abbruchskosten sind
023  die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für einen im
024  Versicherungsfall notwendig werdenden Abbruch stehengebliebener
025  Gebäudeteile und das Abfahren zur nächsten Ablagerungsstätte;
026  die Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder
027  Minderung des Schadens nach Maßgabe des 16. Der
028  Versicherer ersetzt ferner den Mietverlust, falls Mieter von
029  Wohnräumen infolge eines ersatzpflichtigen Schadens berechtigt
030  sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
031  den ortsüblichen Mietwert für Wohnräume, die der
032  Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines
033  ersatzpflichtigen Schadens unbenutzbar geworden sind, falls dem
034  Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar
035  gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Miete
036  oder Mietwert werden nur bis zum Schluß des Monats ersetzt, in
037  dem die Wohnung wieder benutzbar geworden ist, höchstens jedoch
038  für sechs Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Die
039  Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der
040  Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht
041  schuldhaft verzögert. Der Versicherer haftet nicht für
042  Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen,
043  Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden. Ist der Beweis
044  für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu erbringen, so
045  genügt für den Ausschluß der Haftung des Versicherers die
046  überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß der Schaden auf eine dieser
047  Ursachen zurückzuführen ist. 2 - Versicherte Sachen
048  Versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im
049  Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen,
050  aber ohne Zubehör. 3 - Umfang der Feuerversicherung
051  Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen
052  bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und
053  sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
054  Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die
055  an den versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem
056  Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
057  Zwecken ausgesetzt werden. 4 - Umfang der
058  Leitungswasserversicherung. Als Leitungswasser im Sinne
059  dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu
060  leitungsrohren oder Ableitungsrohren, den sonstigen
061  Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der
062  Warmwasserheizung oder der Dampfheizung bestimmungswidrig
063  ausgetreten ist. Wasserdampf wird im Rahmen dieser Bedingungen
064  dem Leitungswasser gleichgestellt. Die Versicherung nach 1
065  Abs. schließt ein innerhalb der Gebäude Schäden
066  durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der
067  Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zuleitungsrohren
068  und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der
069  Warmwasserheizungsanlage oder Dampfheizungsanlage,
070  Schäden durch Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten
071  und des Auftauens) an Badeeinrichtungen, Waschbecken,
072  Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen,
073  Wassermessern Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern,
074  Herdschlangen und gleichartigen Anlagen der Warmwasser
075  heizung oder der Dampfheizung, außerhalb der versicherten
076  Gebäude Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der
077  Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den
078  Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der
079  Warmwasserheizung oder Dampfheizung, soweit diese Rohre
080  der Versorgung der versicherten Gebäude dienen und sich auf dem
081  Versicherungsgrundstück befinden. Die
082  Leitungswasserversicherung erstreckt sich nicht auf
083  Gebäude, die noch nicht bezugsfertig sind, Schäden an
084  Kesselanlagen, Maschinenanlagen und
085  elektrischen Kraftanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen,
086  Schäden durch Erdeinsänkung oder Erdrutsch, Schäden durch
087  Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewässer,
088  Hochwasser oder Witterungsniederschläge und den durch sie
089  verursachten Rückstau, Schaden durch Planschwasser
090  oder Reinigungswasser sowie durch Sprinkleranlagen oder
091  Berieselungsanlagen, Schäden durch Schwamm, Schäden
092  durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, auch dann nicht, wenn
093  der Brand oder die Explosion die Folge von ausgetretenem
094  Leitungswasser ist. 5 - Umfang der Sturmversicherung.
095  Als Sturm gilt eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von
096  mindestens Windstärke 8. Ist diese Windstärke für den
097  Schadensort nicht feststellbar, so wird sie unterstellt, wenn der
098  Versicherungsnehmer nachweist, entweder daß die Luftbewegung in
099  der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an
100  einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen
101  anderen Sachen angerichtet hat oder daß der Schaden bei der
102  einwandfreien Beschaffenheit des versicherten Gebäudes nur durch
103  Sturm entstanden sein kann. Die Zerstörung oder
104  Beschädigung einer versicherten Sache fällt nur dann unter die
105  Versicherung, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung des
106  Sturmes beruht oder dadurch hervorgerufen wird, daß der Sturm
107  Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die
108  versicherte Sache wirft oder die Folge eines Sturmschadens an
109  versicherten Sachen ist. Nur aufgrund besonderer
110  Vereinbahrung sind versichert Ladenfensterscheiben
111  und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben,
112  Kirchenfenster und Scheiben in einer Einzelgröße von mehr als 3
113  Quadratmetern. Das gleiche gilt für die Rahmen und Profile
114  dieser Vergasungen; an der Außenseite des Gebäudes
115  angebrachte Sachen (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen,
116  Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektrische
117  Freileitungen einschließlich Ständer und Masten sowie
118  Einfriedigungen. Der Versicherungsnehmer trägt, soweit
119  nichts anderes vereinbart ist, von der errechneten Entschädigung
120  für jeden Sturmschaden an jedem Gebäude 80 Deutsche Mark selbst.
121  Die Sturmversicherung erstreckt sich nicht auf
122  Gebäude, die noch nicht bezugsfertig sind, Schäden durch
123  Sturmflut und Lawinen, Schäden von Eindringen von Regen,
124  Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht geschlossene Fenster oder
125  andere vorhandene Öffnungen, es sei denn, daß diese Öffnungen
126  durch den Sturm entstanden sind, Schäden durch Brand,
127  Blitzschlag oder Explosion, auch dann nicht, wenn der Brand oder
128  die Explosion die Folge eines Sturmes ist. 6 -
129  Versicherungswert, Versicherungsfall. Versicherungswert
130  eines Gebäudes ist der ortsübliche Neubauwert;
131  Versicherungswert der sonstigen Sachen ist der
132  Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Sind jedoch versicherte
133  Sachen für den Zweck, für den sie bestimmt sind, nicht mehr
134  verwendbar, so ist der sich daraus ergebende geringere Wert der
135  Versicherungswert. Der Versicherungsfall tritt in dem
136  Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten
137  Sachen zu verwirklichen beginnt. 7 -
138  Entschädigungsberechnung, Unterversicherung. Ersetzt
139  werden vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen bei
140  zerstörten oder abhandengekommenen Sachen ihr Versicherungswert
141  (6 Abs. 1) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles,
142  bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des
143  Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens jedoch ihr
144  Versicherungswert. Restwerte werden dem Versicherungsnehmer
145  angerechnet. Dabei bleiben behördliche
146  Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluß. Der nach Absatz 1
147  oder nach 1 Abs. 3 errechnete Schaden wird nur dann voll
148  ersetzt, wenn die Versicherungssumme mindestens dem
149  Versicherungswert (6 Abs. 1) entspricht. Ist die
150  Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit
151  des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so
152  wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen
153  Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.
154  Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position
155  gesondert zu errechnen; jedoch gelten alle Positionen mit gleichen
156  Prämiensätzen als eine Position, eine Unterversicherung
157  wird nur insoweit berücksichtigt, als sie 3 vom Hundert der
158  Versicherungssumme der betreffenden Position oder Positionen
159  übersteigt. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf
160  den Teil der nach Absatz 2 errechneten Entschädigung, der den
161  Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn und soweit er das Gebäude
162  an der bisherigen Stelle wiederhergestellt oder die Verwendung der
163  Entschädigung zu diesem Zweck sichergestellt hat. Weist der
164  Versicherungsnehmer nach, daß die Wiederherstellung an der
165  bisherigen Stelle behördlich verboten oder wirtschaftlich nicht zu
166  vertreten ist, so genügt die Wiederherstellung innerhalb derselben
167  oder einer angrenzenden Stadt oder Gemeinde. Ist das Gebäude
168  bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall,
169  gleichviel aus welchem Grunde, nicht wiederhergestellt worden oder
170  erklärt vor Ablauf dieser Frist der Versicherungsnehmer dem
171  Versicherer schriftlich, daß er es nicht wieder herstellen wolle,
172  so beschränkt sich der Anspruch auf den Teil der Entschädigung,
173  der dem Zeitwertschaden entspricht. Zur Errechnung des
174  Zeitwertschadens wird der Versicherungswert (6 Abs. 1) zur
175  Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles auf den Betrag
176  herabgesetzt, der dem Zustand, insbesondere dem Alter und der
177  Abnutzung (Zeitwert) entspricht. Reparaturkosten werden
178  gegebenenfalls um den Betrag gekürzt, um den sich durch die
179  Reparatur eine Wertsteigerung gegenüber diesem Zeitwert ergeben
180  würde. Die Vorschriften über die Sicherung des
181  Realkredites (19 Abs. 3) bleiben unberührt. 8 -
182  Anzeige von Gefahrumständen bei Schließung des Vertrages,
183  Gefahrenerhöhung. Der Versicherungsnehmer hat bei
184  Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für
185  die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer
186  schriftlich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser
187  Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der 16 bis
188  21 VVG vom Vertrag zurücktreten, wodurch die
189  Entschädigungspflicht entfallen kann. Nach Antragstellung
190  darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
191  keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Erlangt der
192  Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung
193  eingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich
194  schriftlich Anzeige zu erstatten. Tritt eine Gefahrerhöhung ein,
195  so kann der Versicherer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
196  kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der ihm nach
197  Satz 1 und 2 auferlegten Obliegenheiten, so kann der Versicherer
198  außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen leistungsfrei
199  sein. Die näheren Vorschriften über die Gefahrenerhöhung sind
200  in 23 bis 30 VVG enthalten. 9 -
201  Sicherheitsvorschriften. Verletzt der Versicherungsnehmer
202  schuldhaft gesetzliche, behördlich angeordnete oder vereinbarte
203  Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, so kann
204  der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis mit
205  einmonatiger Frist kündigen. Er ist von der
206  Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsfall nach der
207  Verletzung eintritt, und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
208  Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die
209  Entschädigungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen
210  Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf den
211  Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des
212  Versicherungsfalles trotz Ablaufes der Frist die Kündigung nicht
213  erfolgt war. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
214  eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet 8 Abs. 2
215  Anwendung. Bei der Leitungswasserversicherung hat der
216  Versicherungsnehmer für Instandhaltung der
217  Wasserleitungsanlagen und, soweit Schäden durch sonstige
218  wasserführende Anlagen in die Versicherung eingeschlossen sind,
219  auch für Instandhaltung dieser Anlagen zu sorgen. Sind nach
220  sachverständigem Ermessen oder gesetzlicher oder polizeilicher
221  Vorschrift Neubeschaffungen oder Abänderungen von
222  Wasserleitungsanlagen und sonstigen wasserführenden Anlagen oder
223  Maßregeln gegen Frost erforderlich, so müssen sie unverzüglich,
224  spätestens aber innerhalb einer von dem Versicherer zu
225  bestimmenden angemessenen Frist ausgeführt werden; in nicht
226  benutzten Gebäuden die Wasserleitungsanlagen abzusperren, zu
227  entleeren und entleert zu halten. Das gleiche gilt für
228  vorrübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen. Bei der
229  Sturmversicherung hat der Versicherungsnehmer für Instandhaltung
230  der versicherten Sachen, insbesondere der Dächer und außen
231  angebrachten Sachen, zu sorgen. 10 - Prämie, Beginn
232  der Haftung. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie
233  gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgeprämien bei
234  Beginn jeder Versicherungsperiode zu zahlen. Für die Folgen
235  nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten 38 und 39 VVG;
236  die nach 39 VVG zu bestimmende Zahlungsfrist beträgt
237  mindestens einen Monat. Rückständige Folgeprämien dürfen nur
238  innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Zahlungsfrist gerichtlich
239  eingezogen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für
240  Nebenkosten, die aus der Versicherungsurkunde oder der
241  Prämienrechnung ersichtlich sind. Die Haftung des
242  Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines,
243  jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird die
244  erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann
245  aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt die Haftung des Versicherers
246  schon in dem festgesetzten Zeitpunkt. Unter dieser Voraussetzung
247  haftet der Versicherer auch für Versicherungsfälle, die nach dem
248  festgesetzten Zeitpunkt, aber vor Annahme des Antrags eintreten.
249  Ist jedoch dem Versicherungsnehmer bei Stellung des Antrages
250  bekannt, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, so
251  entfällt die Haftung. Endet das Versicherungsverhältnis vor
252  Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung
253  rückwirdend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, so
254  gebührt dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr nach
255  Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. 40 und
256  68 VVG). Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalles der
257  Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer die Prämie für
258  die laufende Versicherungsperiode; kündigt der Versicherer, so
259  hat er die Prämie, die auf die nach Abzug der Entschädigung
260  verbleibende Versicherungssumme entfällt, nach dem Verhältnis
261  der noch nicht abgelaufenen Versicherungszeit zur gesamten
262  Versicherungszeit zurückzuzahlen. Im Falle der Kündigung nach
263  11 Satz 2 sthet dem Versicherer die Prämie für die laufende
264  Versicherungsperiode zu. War die Prämie für mehrere Jahre
265  vorausgezahlt, so wird bei vorzeitiger Beendigung des
266  Versicherungsverhältnisses der Betrag einbehalten, den der
267  Versicherer bei Abschluß der Versicherung für die Zeit
268  berechnet haben würde, für die ihm Prämie zusteht. 11
269  - Mehrfache Versicherung. Nimmt der Versicherungsnehmer für
270  versicherte Sachen noch eine weitere Feuerversicherung,
271  Leitungswasserversicherung oder Sturmversicherung (auch
272  gegen mittelbare Schäden, z. B. Betriebsunterbrechung oder
273  Mietverlust), so hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen
274  Versicherer und die Versicherungssumme schriftlich anzugeben. Der
275  Versicherer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der
276  anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit
277  dreimonatiger Frist kündigen. Ist die andere Versicherung nicht
278  angezeigt oder dem Versicherer sonst nicht bekannt geworden, und
279  tritt nach Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem die
280  Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, ein
281  Versicherungsfall ein, so wird der Versicherer von der
282  Entschädigungspflicht frei. Die Entschädigungspflicht bleibt
283  bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß er die
284  Anzeige nicht schuldhaft versäumt hat oder wenn zur Zeit des
285  Versicherungsfalles trotz Ablaufs der Frist eine Kündigung nicht
286  erfolgt war.

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