Quelle Nummer 166
Rubrik 09 : WIRTSCHAFT Unterrubrik 09.25 : VERSICHERUNG
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
HAFTPFLICHT-UNTERSTUETZUNGS-KASSE KRAFTFAHRENDER
BEAMTER DEUTSCHLANDS A.G. IN COBURG (=HUK)
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FUER DIE NEUWERTVERSICHERUNG
VON WOHNGEBAEUDEN GEGEN FEUER-, LEITUNGSWASSER- UND
STURMSCHAEDEN (VGB), S. 12-14, VERMUTLICH 1971
001 Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung von
002 Wohngebäuden gegen Feuer -, Leitungswasser - und
003 Sturmschäden (VGB). Soweit die Versicherung gegen eine
004 oder mehrere dieser Gefahren nicht genommen ist, entfallen die
005 diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. 1 -
006 Versicherte Gefahren. Der Versicherer leistet nach dem
007 Eintritt des Versicherungsfalles Entschädigung für versicherte
008 Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch Brand,
009 Blitzschlag, Explosion oder durch Anprall oder Absturz eines
010 bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
011 (Feuerversicherung - 3), Leitungswasser, Rohrbruch oder
012 Frost (Leitungswasserversicherung - 4), Sturm
013 (Sturmversicherung - 5). Der Versicherer leistet auch
014 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Löschen,
015 Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden,
016 versicherte Sachen, die bei einem der in Absatz 1 genannten
017 Schadensereignisse abhanden kommen, Aufräumungskosten
018 und Abbruchkosten, soweit sie die versicherten Gebäude
019 betreffen, bis zu 1 vom Hundert der Versicherungssumme.
020 Aufräumungskosten sind die notwendigen Aufwendungen für das
021 Aufräumen der Schadensstätte und das Abfahren von Schutt und
022 Trümmern zur nächsten Ablagerungsstätte. Abbruchskosten sind
023 die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für einen im
024 Versicherungsfall notwendig werdenden Abbruch stehengebliebener
025 Gebäudeteile und das Abfahren zur nächsten Ablagerungsstätte;
026 die Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder
027 Minderung des Schadens nach Maßgabe des 16. Der
028 Versicherer ersetzt ferner den Mietverlust, falls Mieter von
029 Wohnräumen infolge eines ersatzpflichtigen Schadens berechtigt
030 sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
031 den ortsüblichen Mietwert für Wohnräume, die der
032 Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines
033 ersatzpflichtigen Schadens unbenutzbar geworden sind, falls dem
034 Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar
035 gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Miete
036 oder Mietwert werden nur bis zum Schluß des Monats ersetzt, in
037 dem die Wohnung wieder benutzbar geworden ist, höchstens jedoch
038 für sechs Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Die
039 Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der
040 Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht
041 schuldhaft verzögert. Der Versicherer haftet nicht für
042 Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen,
043 Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden. Ist der Beweis
044 für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu erbringen, so
045 genügt für den Ausschluß der Haftung des Versicherers die
046 überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß der Schaden auf eine dieser
047 Ursachen zurückzuführen ist. 2 - Versicherte Sachen
048 Versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im
049 Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen,
050 aber ohne Zubehör. 3 - Umfang der Feuerversicherung
051 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen
052 bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und
053 sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
054 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die
055 an den versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem
056 Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
057 Zwecken ausgesetzt werden. 4 - Umfang der
058 Leitungswasserversicherung. Als Leitungswasser im Sinne
059 dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu
060 leitungsrohren oder Ableitungsrohren, den sonstigen
061 Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der
062 Warmwasserheizung oder der Dampfheizung bestimmungswidrig
063 ausgetreten ist. Wasserdampf wird im Rahmen dieser Bedingungen
064 dem Leitungswasser gleichgestellt. Die Versicherung nach 1
065 Abs. schließt ein innerhalb der Gebäude Schäden
066 durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der
067 Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zuleitungsrohren
068 und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der
069 Warmwasserheizungsanlage oder Dampfheizungsanlage,
070 Schäden durch Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten
071 und des Auftauens) an Badeeinrichtungen, Waschbecken,
072 Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen,
073 Wassermessern Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern,
074 Herdschlangen und gleichartigen Anlagen der Warmwasser
075 heizung oder der Dampfheizung, außerhalb der versicherten
076 Gebäude Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der
077 Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den
078 Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der
079 Warmwasserheizung oder Dampfheizung, soweit diese Rohre
080 der Versorgung der versicherten Gebäude dienen und sich auf dem
081 Versicherungsgrundstück befinden. Die
082 Leitungswasserversicherung erstreckt sich nicht auf
083 Gebäude, die noch nicht bezugsfertig sind, Schäden an
084 Kesselanlagen, Maschinenanlagen und
085 elektrischen Kraftanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen,
086 Schäden durch Erdeinsänkung oder Erdrutsch, Schäden durch
087 Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewässer,
088 Hochwasser oder Witterungsniederschläge und den durch sie
089 verursachten Rückstau, Schaden durch Planschwasser
090 oder Reinigungswasser sowie durch Sprinkleranlagen oder
091 Berieselungsanlagen, Schäden durch Schwamm, Schäden
092 durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, auch dann nicht, wenn
093 der Brand oder die Explosion die Folge von ausgetretenem
094 Leitungswasser ist. 5 - Umfang der Sturmversicherung.
095 Als Sturm gilt eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von
096 mindestens Windstärke 8. Ist diese Windstärke für den
097 Schadensort nicht feststellbar, so wird sie unterstellt, wenn der
098 Versicherungsnehmer nachweist, entweder daß die Luftbewegung in
099 der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an
100 einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen
101 anderen Sachen angerichtet hat oder daß der Schaden bei der
102 einwandfreien Beschaffenheit des versicherten Gebäudes nur durch
103 Sturm entstanden sein kann. Die Zerstörung oder
104 Beschädigung einer versicherten Sache fällt nur dann unter die
105 Versicherung, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung des
106 Sturmes beruht oder dadurch hervorgerufen wird, daß der Sturm
107 Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die
108 versicherte Sache wirft oder die Folge eines Sturmschadens an
109 versicherten Sachen ist. Nur aufgrund besonderer
110 Vereinbahrung sind versichert Ladenfensterscheiben
111 und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben,
112 Kirchenfenster und Scheiben in einer Einzelgröße von mehr als 3
113 Quadratmetern. Das gleiche gilt für die Rahmen und Profile
114 dieser Vergasungen; an der Außenseite des Gebäudes
115 angebrachte Sachen (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen,
116 Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektrische
117 Freileitungen einschließlich Ständer und Masten sowie
118 Einfriedigungen. Der Versicherungsnehmer trägt, soweit
119 nichts anderes vereinbart ist, von der errechneten Entschädigung
120 für jeden Sturmschaden an jedem Gebäude 80 Deutsche Mark selbst.
121 Die Sturmversicherung erstreckt sich nicht auf
122 Gebäude, die noch nicht bezugsfertig sind, Schäden durch
123 Sturmflut und Lawinen, Schäden von Eindringen von Regen,
124 Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht geschlossene Fenster oder
125 andere vorhandene Öffnungen, es sei denn, daß diese Öffnungen
126 durch den Sturm entstanden sind, Schäden durch Brand,
127 Blitzschlag oder Explosion, auch dann nicht, wenn der Brand oder
128 die Explosion die Folge eines Sturmes ist. 6 -
129 Versicherungswert, Versicherungsfall. Versicherungswert
130 eines Gebäudes ist der ortsübliche Neubauwert;
131 Versicherungswert der sonstigen Sachen ist der
132 Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Sind jedoch versicherte
133 Sachen für den Zweck, für den sie bestimmt sind, nicht mehr
134 verwendbar, so ist der sich daraus ergebende geringere Wert der
135 Versicherungswert. Der Versicherungsfall tritt in dem
136 Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten
137 Sachen zu verwirklichen beginnt. 7 -
138 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung. Ersetzt
139 werden vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen bei
140 zerstörten oder abhandengekommenen Sachen ihr Versicherungswert
141 (6 Abs. 1) zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles,
142 bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des
143 Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens jedoch ihr
144 Versicherungswert. Restwerte werden dem Versicherungsnehmer
145 angerechnet. Dabei bleiben behördliche
146 Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluß. Der nach Absatz 1
147 oder nach 1 Abs. 3 errechnete Schaden wird nur dann voll
148 ersetzt, wenn die Versicherungssumme mindestens dem
149 Versicherungswert (6 Abs. 1) entspricht. Ist die
150 Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit
151 des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so
152 wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen
153 Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.
154 Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position
155 gesondert zu errechnen; jedoch gelten alle Positionen mit gleichen
156 Prämiensätzen als eine Position, eine Unterversicherung
157 wird nur insoweit berücksichtigt, als sie 3 vom Hundert der
158 Versicherungssumme der betreffenden Position oder Positionen
159 übersteigt. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf
160 den Teil der nach Absatz 2 errechneten Entschädigung, der den
161 Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn und soweit er das Gebäude
162 an der bisherigen Stelle wiederhergestellt oder die Verwendung der
163 Entschädigung zu diesem Zweck sichergestellt hat. Weist der
164 Versicherungsnehmer nach, daß die Wiederherstellung an der
165 bisherigen Stelle behördlich verboten oder wirtschaftlich nicht zu
166 vertreten ist, so genügt die Wiederherstellung innerhalb derselben
167 oder einer angrenzenden Stadt oder Gemeinde. Ist das Gebäude
168 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall,
169 gleichviel aus welchem Grunde, nicht wiederhergestellt worden oder
170 erklärt vor Ablauf dieser Frist der Versicherungsnehmer dem
171 Versicherer schriftlich, daß er es nicht wieder herstellen wolle,
172 so beschränkt sich der Anspruch auf den Teil der Entschädigung,
173 der dem Zeitwertschaden entspricht. Zur Errechnung des
174 Zeitwertschadens wird der Versicherungswert (6 Abs. 1) zur
175 Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles auf den Betrag
176 herabgesetzt, der dem Zustand, insbesondere dem Alter und der
177 Abnutzung (Zeitwert) entspricht. Reparaturkosten werden
178 gegebenenfalls um den Betrag gekürzt, um den sich durch die
179 Reparatur eine Wertsteigerung gegenüber diesem Zeitwert ergeben
180 würde. Die Vorschriften über die Sicherung des
181 Realkredites (19 Abs. 3) bleiben unberührt. 8 -
182 Anzeige von Gefahrumständen bei Schließung des Vertrages,
183 Gefahrenerhöhung. Der Versicherungsnehmer hat bei
184 Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für
185 die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer
186 schriftlich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser
187 Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der 16 bis
188 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, wodurch die
189 Entschädigungspflicht entfallen kann. Nach Antragstellung
190 darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
191 keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Erlangt der
192 Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung
193 eingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich
194 schriftlich Anzeige zu erstatten. Tritt eine Gefahrerhöhung ein,
195 so kann der Versicherer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
196 kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der ihm nach
197 Satz 1 und 2 auferlegten Obliegenheiten, so kann der Versicherer
198 außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen leistungsfrei
199 sein. Die näheren Vorschriften über die Gefahrenerhöhung sind
200 in 23 bis 30 VVG enthalten. 9 -
201 Sicherheitsvorschriften. Verletzt der Versicherungsnehmer
202 schuldhaft gesetzliche, behördlich angeordnete oder vereinbarte
203 Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, so kann
204 der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis mit
205 einmonatiger Frist kündigen. Er ist von der
206 Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsfall nach der
207 Verletzung eintritt, und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
208 Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die
209 Entschädigungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen
210 Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf den
211 Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des
212 Versicherungsfalles trotz Ablaufes der Frist die Kündigung nicht
213 erfolgt war. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
214 eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet 8 Abs. 2
215 Anwendung. Bei der Leitungswasserversicherung hat der
216 Versicherungsnehmer für Instandhaltung der
217 Wasserleitungsanlagen und, soweit Schäden durch sonstige
218 wasserführende Anlagen in die Versicherung eingeschlossen sind,
219 auch für Instandhaltung dieser Anlagen zu sorgen. Sind nach
220 sachverständigem Ermessen oder gesetzlicher oder polizeilicher
221 Vorschrift Neubeschaffungen oder Abänderungen von
222 Wasserleitungsanlagen und sonstigen wasserführenden Anlagen oder
223 Maßregeln gegen Frost erforderlich, so müssen sie unverzüglich,
224 spätestens aber innerhalb einer von dem Versicherer zu
225 bestimmenden angemessenen Frist ausgeführt werden; in nicht
226 benutzten Gebäuden die Wasserleitungsanlagen abzusperren, zu
227 entleeren und entleert zu halten. Das gleiche gilt für
228 vorrübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen. Bei der
229 Sturmversicherung hat der Versicherungsnehmer für Instandhaltung
230 der versicherten Sachen, insbesondere der Dächer und außen
231 angebrachten Sachen, zu sorgen. 10 - Prämie, Beginn
232 der Haftung. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie
233 gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgeprämien bei
234 Beginn jeder Versicherungsperiode zu zahlen. Für die Folgen
235 nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten 38 und 39 VVG;
236 die nach 39 VVG zu bestimmende Zahlungsfrist beträgt
237 mindestens einen Monat. Rückständige Folgeprämien dürfen nur
238 innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Zahlungsfrist gerichtlich
239 eingezogen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für
240 Nebenkosten, die aus der Versicherungsurkunde oder der
241 Prämienrechnung ersichtlich sind. Die Haftung des
242 Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines,
243 jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird die
244 erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann
245 aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt die Haftung des Versicherers
246 schon in dem festgesetzten Zeitpunkt. Unter dieser Voraussetzung
247 haftet der Versicherer auch für Versicherungsfälle, die nach dem
248 festgesetzten Zeitpunkt, aber vor Annahme des Antrags eintreten.
249 Ist jedoch dem Versicherungsnehmer bei Stellung des Antrages
250 bekannt, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, so
251 entfällt die Haftung. Endet das Versicherungsverhältnis vor
252 Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung
253 rückwirdend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, so
254 gebührt dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr nach
255 Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. 40 und
256 68 VVG). Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalles der
257 Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer die Prämie für
258 die laufende Versicherungsperiode; kündigt der Versicherer, so
259 hat er die Prämie, die auf die nach Abzug der Entschädigung
260 verbleibende Versicherungssumme entfällt, nach dem Verhältnis
261 der noch nicht abgelaufenen Versicherungszeit zur gesamten
262 Versicherungszeit zurückzuzahlen. Im Falle der Kündigung nach
263 11 Satz 2 sthet dem Versicherer die Prämie für die laufende
264 Versicherungsperiode zu. War die Prämie für mehrere Jahre
265 vorausgezahlt, so wird bei vorzeitiger Beendigung des
266 Versicherungsverhältnisses der Betrag einbehalten, den der
267 Versicherer bei Abschluß der Versicherung für die Zeit
268 berechnet haben würde, für die ihm Prämie zusteht. 11
269 - Mehrfache Versicherung. Nimmt der Versicherungsnehmer für
270 versicherte Sachen noch eine weitere Feuerversicherung,
271 Leitungswasserversicherung oder Sturmversicherung (auch
272 gegen mittelbare Schäden, z. B. Betriebsunterbrechung oder
273 Mietverlust), so hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen
274 Versicherer und die Versicherungssumme schriftlich anzugeben. Der
275 Versicherer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der
276 anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit
277 dreimonatiger Frist kündigen. Ist die andere Versicherung nicht
278 angezeigt oder dem Versicherer sonst nicht bekannt geworden, und
279 tritt nach Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem die
280 Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, ein
281 Versicherungsfall ein, so wird der Versicherer von der
282 Entschädigungspflicht frei. Die Entschädigungspflicht bleibt
283 bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß er die
284 Anzeige nicht schuldhaft versäumt hat oder wenn zur Zeit des
285 Versicherungsfalles trotz Ablaufs der Frist eine Kündigung nicht
286 erfolgt war.
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