Quelle Nummer 136

Rubrik 06 : RECHT   Unterrubrik 06.13 : INLAENDISCHES

KOMMENTAR ZUM SPARKASSENGESETZ
DR.JUR.KARL-HEINZ ROTHE
SPARKASSENGESTZ FUER DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
KOMMENTAR VON DR.JUR. KARL-HEINZ ROTHE STADTDIREKTOR
VERLAG RECKINGER UND CO SIEGBURG 1970, S. 218-226


001  Zusammenlegung von Sparkassen 31 Vereinigung von
002  Sparkassen. Benachbarte Sparkassen können durch
003  Beschluß der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung
004  der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, daß 1.
005  eine Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten
006  Parkassen als Ganzen übergeht (Zweckverbandssparkasse) oder 2.
007  eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden
008  Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes
009  übergeht. In einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
010  ist die Gewährträgerschaft zu regeln. Die Vereinigung bedarf
011  der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
012  Verkehr. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit dem
013  Innenminister zu erteilen. Ist die Bildung eines
014  Sparkassenzweckverbandes aus Gründen des offentlichen Wohls,
015  insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit
016  der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung
017  von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann der Minister
018  für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr im Einvernehmen mit dem
019  Innenminister den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden
020  eine angemessene Frist zum Abschluß von Vereinbarungen über die
021  Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und
022  Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen
023  verband und Giroverband sind vorher zu hören. Die
024  Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Minister für
025  Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr im Einvernehmen mit dem
026  Innenminister; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach
027  dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
028  Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande oder
029  wird ihre Genehmigung versagt, so kann der Minister für
030  Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr im Einvernehmen mit dem
031  Innenminister die erforderlichen Anordnungen durch
032  Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverhältnisse des
033  Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln, die
034  die in der Rechtsverordnung zu bestimmende Behörde erläßt.
035  Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Rechtshandlungen, die aus
036  Anlaß der Vereinigung von Spakassen (Absatz) erforderlich
037  werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das
038  gleiche gilt für Beurkundsgebühren und
039  Beglaubigungsgebühren. Im Falle der Vereinigung von
040  Sparkassen, bei der eine neue Sparkasse entsteht oder errichtet
041  wird, werden die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
042  (LPVG) den Personalräten der Einzelsparkassen zukommenden
043  Befugnisse und Pflichten von dem Zeitpunkt an, in dem die
044  Vereinigung der Sparkassen wirksam wird, bis zur Neuwahl des
045  Personalrates für die vereinigte Sparkasse von einer
046  Personalkommission ausgeübt. In die Personalkommission wird,
047  soweit Gruppenwahl nach 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 LPVG
048  stattgefunden hat, von dem Personalrat der einzelnen Sparkasse je
049  ein Mitglied der in dem bisherigen Personalrat der Sparkasse
050  vertretenen Gruppen entsandt. Soweit eine gemeinsame Wahl nach
051  15 Abs. 2 und 5 LPVG stattgefunden hat, werden von dem
052  Personalrat der einzelnen Sparkasse zwei seiner Mitglieder in die
053  Personalkommission entsandt. Für die Mitglieder nach Satz 2 und
054  3 ist je ein Stellvertreter zu bestellen. Der Wahlvorstand für
055  die Neuwahl des Personalrates ist spätestens sechs Monate nach
056  dem Zeitpunkt zu bestellen, in dem die Vereinigung der Sparkassen
057  wirksam wird. Erläuterungen Die Vereinigung von
058  benachbarten Sparkassen durch " Neubildung " Welche
059  sachlichen Voraussetzungen müssen vorliegen? Nach 31 Abs.
060  1 Ziffer 1 SpG NW können benachbarte Sparkassen
061  durch Beschluß der Vertretungen ihrer Gewährträger nach
062  Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden,
063  daß eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen
064  der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht. Der
065  Vermögensübergang erfolgt damit nicht auf Grund eines Vertrages,
066  sondern kraft Gesetzes. Die Regelung des 31 Abs. 1
067  Ziffer 1 SpG NW setzt namentlich das Vorliegen folgender
068  Voraussetzungen voraus: Die Beteiligten müssen die
069  Vereinigung der Sparkassen und die Bildung des
070  Sparkassenzweckverbandes wollen und dieses Wollen in einem
071  Beschluß zum Ausdruck bringen. Es müssen schon Gemeinde
072  kassen, Stadtkassen, Amtskassen,
073  Zweckverbandskassen oder Kreissparkassen vorhanden sein.
074  Die schon vorhandenen Sparkassen müssen außerdem benachbart
075  sein. Anzumerken ist, daß sich die Vereinigung der Sparkassen
076  und die Bildung des Sparkassenzweckverbandes, der die
077  Gewährträgerschaft der neuen Sparkasse übernimmt, auf
078  ausschließlich freiwilliger Grundlage vollzieht.
079  Über die Rechtsnachfolge. Mit der Erteilung der Genehmigung
080  durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr im
081  Sinne des 31 Abs. 3 SpG NW verlieren die beteiligten
082  Sparkassen ihre Rechtspersönlichkeit. An ihre Stelle tritt eine
083  neue Rechtsperson, die vereinigte Sparkasse. Mit dem
084  Inkrafttreten der Zweckverbandssatzung verlieren die bisherigen
085  Gewährträger ihre Gewährträgerschaft, Neuer Gewährträger
086  wird der Zweckverband, an dem die bisherigen Gewährträger
087  (Gemeinden oder GV) beteiligt sind. Eine Liquidation der
088  beteiligten Sparkassen ist nicht erforderlich, da ihre
089  Aufgaben und die zu deren Erfüllung bestimmten Vermögenswerte
090  auf die neu zu errichtende Sparkasse im Wege der
091  Gesamtrechtsnachfolge zu übertragen sind. Die Errichtung
092  öffentlichrechtlicher Anstalten erfolgt gemäß 18 und 21 LOG
093  NW durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. Vgl.
094  dazu auch die Erläuterungen zu 1 2.dieses Kommentars.
095  Anzumerken ist, daß dem öffentlichen Recht Vorschriften über
096  die Fusion öffentlich-rechtlicher Anstalten unbekannt
097  sind. Die Vereinigung der Sparkassen im Sinne des 31 Abs.
098  1 Ziffer 1 SpG NW zu einer neuen Sparkasse unter
099  Ausschluß der Liquidation beruht ganz offensichtlich auf einer
100  Anlehnung an die Grundgedanken der aktienrechtlichen Verschmelzung
101  gemäß 339 Abs. 1 Ziffer 2 AktG. Über den Gang
102  des Verfahrens. Die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes
103  setzt grundsätzlich die Initiative der Beteiligten voraus.
104  Sie müssen davon überzeugt sein, daß die Vereinigung ihrer
105  schon bestehenden Sparkassen mit einer oder mit mehreren
106  benachbarten Sparkassen im Interesse der von ihnen zu verwaltenden
107  Bürger und Einwohner gelegen ist. Eine solche Situation wird
108  regelmäßig dann vorliegen, wenn die einzelne Sparkasse
109  nicht über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt,
110  um die Einwohner im Gebiet des Gewährträgers ausreichend mit
111  Bankleistungen im Sinne des 3 SpG NW zu versorgen. Ob eine
112  Sparkasse diese geforderte Leistungsfähigkeit besitzt, läßt
113  sich nicht unbedingt an dem Einlagenbestand ablesen. Hier
114  sind zahlreiche andere Komponenten mit zu berücksichtigen. Ich
115  möchte hier nur auf den Unterschied zwischen einer
116  Großstadtsparkasse und einer Sparkasse auf dem flachen Lande
117  verweisen und bemerken, daß die Leistungsfähigkeit einer
118  Sparkasse inviduell zu überprüfen ist. Darauf wird aber
119  noch zurückzukommen sein. Ebenso wie bei der Verwaltungs
120  reform und Gebietsreform spielen aber auch bei der Bildung
121  eines Sparkassenzweckverbandes Personalfragen eine
122  besondere Rolle. Das gilt für den Vorstand der einzelnen
123  Sparkasse ebenso wie für die Besetzung der Organe des
124  Zweckverbandes wie auch der der Sparkasse. Entsteht aus mehreren
125  Sparkassen eine neue Sparkasse, so werden zahlreiche
126  Mitglieder der Vertretung der früheren Gewährträger im
127  Verwaltungsrat und im Kreditausschuß nicht mehr tätig
128  sein können. In der Praxis wird sich die Vereinigung von
129  Sparkassen und die Errichtung einer neuen Sparkasse gemäß 31
130  Abs. 1 Ziffer 1 SpG NW wie folgt vollziehen: Die
131  Hauptverwaltungsbeamten der Gewährträger der benachbarten
132  bestehenden Sparkassen werden sich an einen Tisch setzen und die
133  Angelegenheit sehr eingehend beraten, nachdem sie zuvor mit
134  ihrer Vertretung und dem Vorstand ihrer Sparkasse eine gewisse
135  Übereinstimmung erzielt haben. Wenn sich bei dieser Beratung der
136  Hauptverwaltungsbeamten eine Angleichung der Auffassungen anbahnt,
137  werden sie einen Hauptverwaltungsbeamten aus ihrem Kreis
138  beauftragen, die Federführung für das einzuleitende Verfahren zu
139  übernehmen. Der mit der Federführung beauftragte
140  Hauptverwaltungsbeamte arbeitet den Entwurf einer
141  Zweckverbandssatzung (vgl. 9 GkG NW) aus und leitet ihn
142  den an dem Zweckverband zu beteiligten Gemeinden und GV zu. Es
143  empfiehlt sich, den Vertretungen den Wortlaut der zu fassenden
144  Beschlüsse (Beschlußentwurf) beizufügen. Die Vertretungen
145  haben zwei verschiedene Beschlüsse zu fassen: Den
146  Beschluß über den Beitritt zum Sparkassenzweckverband und
147  den Beschluß über die Vereinigung der Sparkassen. Beide
148  Beschlüsse sind rechtsgeschäftliche Willenserklärungen.
149  Korrespondieren diese Willenserklärungen aller Beteiligten
150  miteinander, so sind zwei öffentlich-rechtliche Verträge
151  zustande gekommen, die die Grundlage für die Bildung des
152  Sparkassenzweckverbandes bzw. die Vereinbarung über die
153  Vereinigung der Sparkassen bilden. Anzumerken ist, daß vor
154  der Beschlußfassung durch die Vertretung des Gewährsträgers
155  der Verwaltungsrat gehört werden muß Vgl. dazu 13
156  Abs. 4 d) SpG NW. Die beteiligten Gemeinden und GV
157  leiten die beglaubigten Beschlüsse ihrer Vertretung dem mit der
158  Federführung beauftragten Hauptverwaltungsbeamten zu. Beide
159  Erklärungen sind in Form der verpflichtenden Erklärung
160  gemäß 56 GO NW bzw. 40 KrO NW abzugeben. Der
161  Hauptverwaltungsbeamte hat nunmehr folgendes zu veranlassen:
162  33 Er hat die Genehmigung der Verbandssatzung bei der zuständigen
163  Aufsichtsbehörde (vgl. 10 Abs. 1 GkG NW zu
164  beantragen. Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, ergibt sich
165  aus der Vorschrift des 29 GkG NW. Er hat die
166  erforderliche Genehmigung nach 10 aBs. 2 GkG NW in
167  Verbindung mit 31 Abs. 3 SpG NW einzuholen. Der Antrag
168  auf Genehmigung der Vereinigung der Sparkassen ist gemäß 31
169  Abs. 3 SpG NW an den Minister für Wirtschaft,
170  Mittelstand und Verkehr zu richten. Die Genehmigung selbst ist
171  im Einvernehmen mit dem Innenminister zu erteilen. Der
172  Genehmigungsantrag ist dem Minister auf dem Dienstwege über den
173  zuständigen Regierungspräsidenten vorzulegen. Er muß
174  der nach 24 Abs. 2 KWG erforderlichen Anzeigepflicht
175  gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
176  Bundesbank genügen. Da mit der Vereinigung der Sparkassen eine
177  neue Sparkasse entsteht, sollte auch die erforderliche
178  Erlaubnis gemäß 32 Abs. 1 KWG eingholt werden. Sobald
179  der Sparkassenzweckverband entstanden (vgl. 11 Abs. 2
180  GkG NW) und die Genehmigung zur Vereinigung der Sparkassen
181  erteilt worden ist (vgl. 31 Abs. 3 Spg NW), haben die
182  Vertretungen der an dem Sparkassenzweckverband beteiligten
183  Gemeinden und GV die von ihnen zu entsendenden Mitglieder der
184  Verbandsversammlung (vgl. 15 GkG NW) zu wählen. Die
185  Anzahl der von jeder Gemeinde (GV) zu entsendenden Mitglieder
186  der Verbandsversammlung ergibt sich aus der Verbandssatzung. Für
187  jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für
188  den Fall der Verhinderung zu bestellen (vgl. 15 - Abs. 3
189  Satz 1 GkG NW). In der ersten Sitzung der
190  Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes sind folgende
191  Wahlen durchzuführen: Die Wahl des Vorsitzenden der
192  Verbandsversammlung sowie die Wahl eines Stellvertreters (vgl.
193  15 Abs. 4 GkG NW). Die Wahl des
194  Verbandsvorstehers und gegebenenfalls eines Vertreters (vgl.
195  16 Abs. 1 GkG NW). Die Wahl des Vorsitzendes des
196  Verwaltungsrates (vgl. 9 Abs. 1 Sp G NW). Die
197  Wahl eines ersten und zweiten Stellvertreters gemäß 9 Abs.
198  2 SpG NW oder des Vertreters gemäß 9 Abs. 3 Satz 3
199  SpG NW. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
200  (vgl. 10 SpG NW). Über die Vereinigung von
201  benachbarten Sparkassen durch " Aufnahme. Welche
202  sachlichen Voraussetzungen müssen vorliegen?. Nach 31 Abs.
203  1 Ziffer 2 SpG NW können benachbarte Sparkassen
204  durch Beschluß der Vertretungen ihrer Gewährträger nach
205  Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden,
206  daß eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden
207  Sparkasse aufgenommmen wird, auf die das Vermögen als Ganzes
208  übergeht. Die Vorschrift sieht eindeutig zwei
209  unterschiedliche Möglichkeiten der Vereinigung von benachbarten
210  Sparkassen vor. Eine bestehende Sparkasse kann von einer
211  benachbarten bestehenden Sparkasse aufgenommen werden. Eine
212  bestehende Sparkasse kann von einer neu zu errichtenden
213  Sparkasse aufgenommen werden. Beide Vereinigungsmöglichkeiten
214  von Sparkassen setzen voraus. daß sich die Beteiligten auf
215  freiwilliger Grundlage dazu bereitfinden und die dazu
216  erforderlichen Willenserklärungen abgeben. Der notwendige Gang
217  des Verfahrens bei der Vereinigung von Sparkassen wird nachstehend
218  unter darzulegen sein. Über die Rechtsnachfolge.
219  Wird eine bestehende Sparkasse von einer benachbarten bestehenden
220  Sparkasse aufgenommen, so entsteht, wenn die erforderlichen
221  Genehmigungen erteilt worden. sind, keine neue Sparkasse.
222  Die aufgenommene Sparkasse geht als Rechtssubjekt unter,
223  während die Sparkasse, die aufgenommen hat, als Rechtssubjekt
224  bestehen bleibt. Rechtsnachfolger ist die aufnehmende Sparkasse,
225  auf die auch das Vermögen der aufgenommenen Sparkasse als Ganzes
226  übergeht. Vgl. auch Urteil des BGH vom 10.März 1958
227  in SpK 1958 S. 267. Ein solcher Rechtsvorgang ist dem
228  Kommunalverfassungsgerecht nicht unbekannt. Er ist vergleichbar
229  mit der Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere
230  Gemeinde (vgl. dazu die 14 ff. GO NW). Dazu siehe
231  bei Kottenberg-Rehn " Gemeindeordnung für das Land
232  Nordrhein-Westfalen ", Kommentar, Siegburg, 9.
233  Auflage. Ähnlich verhält es sich bei der in 31 Abs. 1
234  Ziffer 2 SpG NW genannten zweiten Möglichkeit der
235  Vereinigung von Sparkassen. Hier verliert, wenn die
236  erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die neue
237  zu errichtende Sparkasse entstanden ist, die aufgenommene
238  Sparkasse ihren Status als Rechtssubjekt. Rechtsnachfolger der
239  aufgenommenen Sparkasse ist die neu errichtete Sparkasse,
240  auf die auch das Vermögen der aufgenommenen Sparkasse als Ganzes
241  übergeht. Die Gewährträgerschaft der vereinigten Sparkassen
242  übernimmt mit dem Wirksamwerden der öffentlich-rechtlichen
243  Vereinbarung allein der Gewährträger der neu
244  errichteten Sparkasse. Über den Gang des Verfahrens.
245  Eine bestehende Sparkasse kann von einer benachbarten
246  bestehenden Sparkasse aufgenommen werden Vertreter der Stadt
247  A, die Gewährträger der Stadtsparkasse A ist, verhandeln mit
248  Vertretern der Gemeinde B, die Gewährträger der
249  Gemeindesparkasse B ist, über die Aufnahme der
250  Gemeindesparkasse B in die Stadtsparkasse A. Kommen diese
251  Gespräche zu einem positiven Ergebnis, wird der
252  Hauptverwaltungsbeamte der Stadt A zu beauftragen sein, den
253  Wortlaut einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (vgl.
254  23 GkG NW) zu erarbeiten. Der mit der Federführung
255  beauftragte Hauptverwaltungsbeamte leitet den Entwurf der
256  öffentlich-rechtlichen Vereinbarung den beiden beteiligten
257  Sparkassen zu. Der Verwaltungsrat hat den Entwurf und die damit
258  verbundene Vereinigung der beiden Sparkassen zu Der
259  Verwaltungsrat hat den Entwurf und die damit verbundene beraten und
260  darüber Beschluß zu fassen. Die beiden Sparkassen legen den
261  von ihrem Verwaltungsrat gefaßten Beschluß der Vertretung ihres
262  Gewährträgers vor. Stimmen die Vertretungen der Stadt A und
263  der Gemeinde B dem Entwurf der öffentlich-rechtlichen
264  Vereinbarung und der damit verbundenen Vereinigung der
265  beiden Sparkassen zu, so sind die zustimmenden Beschlüsse dem mit
266  der Federführung beauftragten Hauptverwaltungsbeamten in
267  beglaubigter Form vorzulegen. Anzumerken ist, daß die
268  Vertretung des Gewährsträgers nicht verpflichtet ist,
269  der Empfehlung des Verwaltungsrates zu folgen, da der
270  Verwaltungsrat nur anzuhören ist. Die " Anhörung
271  " ist nun einmal die schwächste From der Beteiligung anderer
272  Personen (organe) im Verwaltungsverfahren. Der mit der
273  Federführung beauftragte Hauptverwaltungsbeamte legt der
274  zuständigen Aufsichtsbehörde (vgl.24 Abs. 2 GkG NW)
275  die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie die Beschlüsse
276  der Vertretungen der Stadt A und der Gemeinde B vor und
277  beantragt ihre Genehmigung. Der Antrag auf Erteilung der
278  Genehmigung ist eingehend zu begründen. Gleichzeitg hat der mit
279  der Federführung beauftragte Hauptverwaltungsbeamte die
280  erforderliche Genehmigung des Ministers für Wirtschaft,
281  Mittelstand und Verkehr zur Vereinigung der beiden Sparkassen zu
282  beantragen. Der eingehend zu begründende Antrag ist dem Minister
283  auf dem Dienstweg über den den zuständigen Regierungspräsidenten
284  vorzulegen. Es empfiehlt sich, diesem Antrag eine Stellungnahme
285  des zuständigen Sparkassenverbandes und Giroverbandes
286  beizufügen. Ferner muß der mit der Federführung beauftragte
287  Hauptverwaltungsbeamte der nach 24 Abs. 2 KWG
288  erforderlichen Anzeigepflicht gegenüber dem Bundesaufsichtamt und
289  der Deutschen Bundesbank genügen.

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