Quelle Nummer 119

Rubrik 07 : POLITIK   Unterrubrik 07.03 : TAGESPOLITIK

INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN
WILHELM G. GREWE
SPIEL DER KRAEFTE IN DER WELTPOLITIK, THEORIE UND
PRAXIS DER INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN
DUESSELDORF, WIEN 1970, S. 368-374, ECON-VERLAG


001  " Friede durch Recht " - eine Juristenutopie. Das
002  Gefühl, einer tiefgreifenden Struckturkrise des Völkerrechts
003  beizuwohnen, ist seit dem Ausgang des zweiten Weltkrieges bei
004  Juristen und Nichtjuristen gleichermaßen weit verbreitet. Keine
005  Übereinstimmung besteht indessen über die Gründe dieser
006  Entwicklung. Kurz nach dem Ende des Krieges übte ein
007  angesehener amerikanischer Völkerrechtslehrer bittere Kritik an
008  dieser Entwicklung. In einer Abhandlung, die aus nüchterner
009  Tatsachenfeststellung, Anklage und Beschwörung gemischt war,
010  schrieb Clyde Eagleton 1947, die Welt entwickle sich gegenwärtig
011  nicht in Richtung auf eine rechtliche Ordnung der internationalen
012  Beziehungen hin (" The trend today is away from an international
013  legal order "). Trotz aller eindringlichen Forderungen, daß
014  ein System des Rechts errichtet werden müsse, welches stark genug
015  sei, die Völker wenigstens gegen Gewaltanwendung zu schützen -
016  was doch die Hauptfunktion des Rechts sein müsse -, werde
017  praktisch im entgegengesetzten Sinne gehandelt. Die Staatsmänner
018  folgten den alten Verhaltensregeln der Machtpolitik, und die
019  Haltung der Völker erschöpfe sich in Worten, statt zu Taten
020  vorzudringen. Die Charta habe die alte Regel des
021  Suoveränitätsprinzips, wonach ein Staat nur mit seiner eignen
022  Zustimmung an eine neue Völkerrechtsform gebunden werden könne,
023  nicht aufgegeben. In den Bestimmungen über friedliche
024  Streitschlichtung sei keinem Organ der Vereinten Nationen und
025  keinem ihrer Mitglieder die Verpflichtung auferlegt worden,
026  Rechtsstreitigkeiten einer rechtsförmigen Regelung zu unterwerfen,
027  und der Sicherheitsrat sei nicht verpflichtet, bei der Regelung
028  von Streitigkeiten das Völkerrecht heranziehen. Dem
029  Internationalen Gerichtshof sei keine zwingende Zuständigkeit
030  verliehen worden, und es sei offensichtlich beabsichtigt gewesen,
031  daß jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit haben sollte, einen
032  Streitfall dadurch der Zuständigkeit der Vereinten Nationen zu
033  entziehen, daß er behauptete, es handle sich um eine " innere
034  Angelegenheit ", eine " domestic question ". Die vorgesehenen
035  Zwangsmaßnahmen dienten nicht der Durchsetzung des Rechts
036  überhaupt, sondern könnten nur gegen Angriffshandlungen zum Zuge
037  kommen - wobei sie durch das Veto einer Großmacht blockiert
038  werden könnten. Die Praxis der Vereinten Nationen habe das
039  Recht mehrfach unbeachtet gelassen, sogar das eigene Satzungsrecht
040  der Organisation, und habe eine politische Regelung vorgezogen.
041  Der Sicherheitsrat habe in dem ersten Falle, mit dem er sich zu
042  befassen hatte, Bestimmungen der Charta übergangen, und als der
043  Generalsekretär dagegen protestiert habe, sei er auch über diesen
044  Protest hinweggegangen. In keinem der vor den Sicherheitsrat
045  gebrachten Fälle sei das Völkerrecht angerufen worden, und kein
046  Fall sei bisher vom Internationalen Gerichtshof entschieden worden.
047  Viele Staaten hätten in ihrer nationalistischen Haltung eine
048  Geringschätzung für rechtliche Ordnungsprinzipien an den Tag
049  gelegt, und Eagleton nimmt sein Vaterland von diesem Vorwurf
050  nicht aus: Die Vereinigten Staaten seien es gewesen welche das
051  Vetorecht und die " domestic question "-Klausel in die
052  Satzung hineingebracht hätten, und ihr Bestreben sei es in beiden
053  Fällen gewesen, sich der Unterwerfung unter das Recht zu
054  entziehen. Das Völkerrecht, so lautet die Folgerung, befinde
055  sich heute in einer kritischen Phase, und diese Krise betreffe
056  jeden einzelnen Menschen unmittelbar. Aber die Menschen zögerten,
057  dem Völkerrecht den notwendigen Nachdruck zu verleihen, teils
058  weil sie ihm nicht vertrauten, teils weil sie nicht bereit seien,
059  die unvermeidlichen Zugeständnisse an persönlicher oder nationaler
060  Freiheit zu machen, die notwendig sind, um die Herrschaft des
061  Rechts im Völkerleben aufzurichten. Erziehung zum Völkerrecht
062  sei daher eine gebieterische Forderung unserer Zeit. Dabei
063  gehörten die berufsmäßigen Juristen zu denen, die vor allem
064  erzogen werden müßten. Denn niemand sei rascher bereit gewesen
065  als sie, die Frage aufzuwerfen, ob es so etwas wie ein
066  Völkerrecht überhaupt gebe. Da die Allgemeinheit aber annehme,
067  daß die Juristen wissen müßten, was Recht sei, so habe ihr
068  Skeptizismus die breiten Volksmassen stärkstens beeinflußt.
069  Dies wurde vor mehr als 20 Jahren geschrieben - aber es gibt
070  keinen Anlaß, die Feststellungen über die allgemeine, dem
071  Recht ungünstige Entwicklungstendenz im Leben der Völker zu
072  korrigieren, mag es inzwischen auch Urteile des Internationalen
073  Gerichtshofes, Kommissionen, Kongresse und neue Kodifikationen
074  des Völkerrechts sowie viele lautstarke Versicherungen gute
075  Vorsätze gegeben haben. Die Äußerungen von Eagleton fordern
076  jedoch einen Widerspruch heraus, der einen Teil seiner Kritik,
077  damals wie heute, in Frage stellt: Sie gründen sich zum Teil
078  auf eine überspannte Vorstellung von der Funktion des Rechts und
079  von den institutionellen Vorkehrungen, die zur Durchsetzung einer
080  Herrschaft des Rechts getroffen werden müßten. Viele
081  Völkerrechtsjuristen huldigen der fatalen Neigung, die
082  Funktionen des Rechts in der Staatenwelt im Lichte einer
083  realitätsfernen, utopischen Rechtsidee mißzuverstehen. Sie
084  glauben, die Menschheit könne durch Erfahrung, Erziehung oder
085  Vernunft dazu gebracht werden, eine internationale Rechtsordnung
086  zu schaffen, die Frieden, Ordnung und Gerechtigkeit verbürgern
087  könnte. Die Konsequenz dieser Auffassung ist die Forderung nach
088  Schaffung internationaler Gerichte, denen die Staaten automatisch,
089  ohne besondere s Zustimmungserfordernis und ohne Vorbehalte,
090  unterworfen sein sollen, gleichviel ob es so sich um politische oder
091  nichtpolitische Streitfragen handelt. Die damit verknüpfte
092  Juridifizierung der internationalen Beziehungen, die weitgehende
093  Ersetzung der Diplomatie durch Gerichtsbarkeit, wird als ein
094  Fortschritt auf dem Wege zu einem Weltsystem gefeiert, das
095  " peace through law " verbürgen soll. Berühmte und weltweit
096  anerkannte Juristen haben dieses Konzept propagiert, so z.B.
097  Hans Kelsen in seiner 1944 erschienen Schrift " Peace
098  through Law ". Aus neuerer Zeit ist vor allem das Buch
099  " World Peace through World Law " von Grenville Clark und Louis
100  B. Sohn zu nennen, das einen " umfassenden und ins einzelne
101  gehenden Plan für die Erhaltung des Weltfriedens in der Form
102  eines Umgestaltungsvorschlags der Satzung der VN " enthält.
103  Der Zweck des Buches, sagt G. Clark in seiner Einleitung,
104  besteht darin, " Material für die weltweite Diskussion zur
105  Verfügung zu stellen, die der Annahme einer allgemeinen und
106  vollständigen Abrüstung und der Errichtung garantiert wirksamer
107  Institutionen für die Verhinderung des Krieges vorangehen muß ".
108  Neben der Abrüstung bezeichnen die Autoren als " grundlegende
109  Prinzipien " ihres Planes " eindeutige verfassungsmäßige und
110  gesetzesartige Normen " gegen zwischenstaatliche Gewaltanwendung
111  " mit Androhung geeigneter Strafen ", Weltgerichtshöfe zur
112  Auslegung und Anwendung dieser Normen, eine ständige
113  Polizeistreitkraft, um sie durchzusetzen, andere Vermittlungs
114  organe und Schlichtungsorgane, um internationalen
115  Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln zu begegnen - schließlich
116  sogar " ein wirksames Weltsystem, um die gewaltigen Unterschiede
117  in den wirtschaftlichen Zuständen der verschiedenen Gebiete der
118  Welt zu vermindern ". Die Autoren versichern uns überdies,
119  daß praktisch die ganze Welt die ständige Mitgliedschaft der
120  umgestalteten Organisation erworben haben müsse, bevor die neue
121  Satzung wirksam werden könne. Sie halten ihren Plan allen
122  Ernstes für einen " gesunden Mittelweg ", " so ausgewogen,
123  daß er für alle Staaten annehmbar sein sollte ". Es bleibt ihr
124  Geheimnis, worauf sich die optimistische Annahme gründet, daß
125  sich die Staatenwelt in einem plötzlichen Anfall der Vernunft und
126  Einsicht zu einem Schritt entschließen sollte, mit dem sie ihre
127  im gesamten bis herigen Ablauf der Geschichte demonstrierte Natur
128  verleugnen würde. Tatsächlich handelt es sich bei Entwürfen
129  dieser Art um nichts anderes als eine besondere Spielart des
130  utopischen Pazifismus - jene, die Max Scheler in einem 1927
131  gehaltenen Vortrag den " juristischen Pazifismus " genannt hat.
132  Dieses in seinem gedanklichen Ansatz verfehlte und daher praktisch
133  unbrauchbare Konzept ist von höchst nachteiligen Effekten
134  begleitet: Da es die Friedensehnsucht der Menschen anspricht,
135  gibt es in breiten Schichten der Öffentlichkeit stets eine latente
136  Neigung Parolen dieser Art zu folgen, die in der Praxis leicht
137  zu verfehlten, wirkungslosen oder gar dem Misbrauch geöffneten
138  institutionellen Experimenten führen. Elemente dieses
139  juristischen Pazifismus finden sich - wie Raymond Aron
140  festgestellt hat - auch in der dem Völkerbundpakt und der Charta
141  der Vereinigten Nationen zugrundeliegenden Philosophie und dies
142  nicht zum Vorteil dieser beiden großen Experimente auf dem Gebiet
143  internationaler Friedenorganisation. Die Kluft zwischen Recht
144  und Wirklichkeit erscheint in den Augen einer auf unerreichbare
145  Ziele gelenkten Öffentlichkeit häufig noch größer, als sie
146  tatsächlich ist. Die obenerwähnte Kritik Clyde Eagletons ist
147  ein Beispiel dafür: viele seiner Klagen über die Defekte der
148  heutigen Völkerrechtsordnung beruhen auf seinen übersteigerten
149  Anforderungen an eine solche. Eine andere fatale Folge des
150  doktrinären juristischen Pazifismus liegt darin, daß er die
151  Rolle der Juristen in der internationalen Politik diskreditiert
152  und die wirkliche Funktion des Rechts in den zwischenstaatlichen
153  Beziehungen verdunkelt. Nicht alle Völkerrechtsjuristen bewegen
154  sich in der irrealen Welt des " pease through law " - Gedankens.
155  Man würde der internationalen Völkerrechtswissenschaft und den
156  mit Völkerrechtsfragen befaßten Richtern Unrecht tun, wenn man
157  ihnen generell untersellte, daß sie sich in diesen Gedankengängen
158  bewegten. Die meisten Juristen, deren Hauptinteresse nicht auf
159  die Konstruktion einer abstrakten Theorie gerichtet ist, sondern
160  auf die Praxis des internationalen Lebens und auf die Bewältigung
161  seiner Probleme, neigen zu einer anderen Grundauffassung über das
162  Verhältnis von Recht, Macht und politischer Ordnung. Sie
163  wissen, daß es in der menschlichen Gesellschaft keine
164  " Herrschaft des Rechts " im buchstäblichen Sinne geben kann.
165  Mit den Worten eines bedeutenden englischen Völkerrechtslehrers,
166  J. L. Brierly: " Macht regiert stets, und die Frage,
167  ob gute oder schlechte Regierung herrscht, hängt immer davon ab,
168  ob die Macht hinter dem Recht oder anderswo steht. Die übliche
169  Phrase " Gesetz und Ordnung " kehrt die Reihenfolge historisch
170  sowohl wie logisch um. Recht schafft niemals Ordnung. Höchstens
171  kann es mithelfen, die Ordnung zu stützen, wenn sie bereits
172  festen Bestand hat, denn es erwirbt manchmal ein eigenes Prestige,
173  das eine Atmosphäre fördert, die geordnete soziale Beziehugen
174  in Zeiten der Not überdauern hilft. Stets muß Ordnung bestehen,
175  bevor Recht je beginnen kann, Wurzeln zu schlagen und zu wachsen.
176  Unter günstigen Umständen ist Recht die Folge, nie aber das
177  Instrument zur Schaffung gesicherter Ordnung. " Folgt man
178  dieser - allein realistischen - Auffassung, so gewinnt das
179  Problem der politischen Ordnung des heutigen Staatensystems seine
180  ihm zukommende zentrale Bedeutung die Strukturkrise des
181  Völkerrechts in unserer Zeit. Anders ausgedrückt: Die
182  Ohnmacht des Rechts in den zwischenstaatliche Beziehungen ist nur
183  das Spiegelbild eines Staatensystems, dem eine stabile, das
184  internationale Kräftespiel regulierende und kanalisierende Ordnung
185  fehlt und in dem es keinen Mindestbestand gemeinsamer
186  Wertvorstellung und kein Mindestmaß politisch-sozialer
187  Homogenität mehr gibt. Dieses ist die Basis, von der auch
188  Raymond Aron in seiner Kritik des " Frieden-durch-Recht "
189  -Gedankens ausgeht. Er beginnt dieses Kapitel seines
190  Buches mit dem Satz: " Die internationale Politik ist von
191  allen immer als das erkannt worden, was sie ist, als Machtpolitik,
192  außer in unserer Zeit von einigen Juristen, die begriffstrunken
193  sind, oder einigen Idealisten, die ihre Träume mit der
194  Wirklichkeit verwechselten. " Auf die Frage " Fortschritt oder
195  Niedergang des internationalen Rechts? " antwortet auch Aron,
196  daß er keinen Fortschritt bemerke. Auf dem Hintergrund seiner
197  realistischen Konzeption von Macht, Recht und Ordnung kommt
198  dieser Feststellung ein größeres Gewicht zu als von Eagleton.
199  Die heutige Staatengesellschaft ist weltumspannend, aber
200  zerspalten und heterogen: " Jeder der Großen ist bemüht,
201  seine Staatsangehörigen und die Blockfreien davon zu überzeugen,
202  daß Regime des anderen hassenswert ist. " Wenn dies die sozialen
203  Verhältnisse sind, auf die das internationale Recht angewandt
204  wird, so fragt Aron " welches Wunder könnte bewirken, daß es
205  als im Fortschritt begriffen erschiene "? Vom " klassischen "
206  zum " modernen " Völkerrecht. Wenn von einer
207  " Strukturkrise " des Völkerrechts die Rede ist, muß zuvor
208  Klarheit über den der Krise voraufgehenden letzten
209  " Normalzustand " bestehen. Er ist im sogenannten " klassischen "
210  Völkerrecht des 19. Jahrhunderts zu erblicken, das wiederum
211  aufs engste mit der politischen Ordnung jenes Jahrhunderts
212  verknüpft war. Dieses klassische Völkerrecht war keineswegs ein
213  besonders vollkommenes und ideales Rechtssystem. Es war die
214  Rechtsordnung der christlich-europäischen Völker familie,
215  wie sie sich nach dem Zerfall der mittelalterlichen
216  Universalgewalten Kaisertum und Papsttum um herausgebildet hatte,
217  und die nun im 19.Jahrhundert auf die ganze Welt erstreckt
218  wurde. Es war die Rechtsordnung eines politischen Systems, in
219  dem die Großmächte des europäischen " Konzerts " den Ton
220  angaben und auch außerhalb Europas - als Kolonialmächte oder
221  einfach kraft ihrer zivilisatorischen Überlegenheit - eine
222  unangefochtene Autorität darstellten. Es war zugleich ein
223  pluralistisches System souveräner Nationalstaaten, die rechtlich
224  keine übergeordnete Instanz über sich anerkannten.
225  Rechtsphilosophisch lag diesem System die Überzeugung zugrunde,
226  daß der souveräne Staatswille der Schöpfer allen Rechts sei und
227  daß er ausserhalb der staatlichen Ordnung kein Recht im
228  eigentlichen Sinne des Wortes gebe. Der geistige Ahnherr dieser
229  Lehre war Thomas Hobbes, der auch ihre Konsequenzen für das
230  Ölkerrecht bereits mit großer Klarheit und logischer
231  Folgerichtigkeit entwickelt hatte: Durch die Stiftung der
232  staatlichen Rechtsordnung ist das im Naturzustand bestehende bellum
233  omnium contra omnes beendet worden. Die dadruch herbeigeführte
234  Befriedigung reicht, jedoch nur soweit, wie die Wirksamkeit des
235  staatlichen Zwangsapparates reicht, der die Durchsetzung des
236  innerstaatlichen Rechts garantiert. Außerhalb der staatlichen
237  Ordnung dauert der Zustand des bellum omnium contra omnes fort.
238  Die Staaten leben weiterhin im Naturzustand miteinander. Die
239  Unterscheidung von Recht und Unrecht ist überhaupt nur im Staate
240  möglich. Was Recht ist, bestimmt der staatliche Gesetzgeber
241  kraft seiner auctoritas. Das Wesen des Rechts besteht darin,
242  daß es mit Hilfe eines unwiderstehlichen Befehlsmechanismus
243  erzwingbar gemacht werden kann. Ein solcher Befehlsmechanismus
244  besteht im internationalen Leben nicht. Das Völkerrecht kann
245  nicht erzwingbar gemacht werden, es ist daher kein Recht im
246  eigentlichen Sinne. Hobbes nennt das Völkerrecht " identisch
247  mit dem Natur-Recht ", in dem Sinne, daß die Normen des
248  Naturrechts nur ein ius inutile darstellen, d. h. nur
249  innerlich, vor dem Forum des Gewissens, nicht aber äußerlich,
250  vor dem forum externum eines wirklichen Gerichts verpflichten.

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